Begrüßenswerte Neuregelungen zu Gunsten des Architekten im neuen Bauvertragsrecht 2018

Das zum 01. Januar 2018 in Kraft getretene neue Bauvertragsrecht beinhaltet zwei wesentliche Neuerungen, welche sich zu Gunsten des von Haftung bedrohten Architekten auswirken:

  •  § 650s BGB n.F.: Anspruch auf Teilabnahme
  • § 650 t BGB n.F.: Verweigerungsrecht von Schadensersatzansprüchen im Falle der gesamtschuldnerischen Haftung mit ausführendem Unternehmer

Beide Regelung sind zu begrüßen, da sie die überproportionale Haftung des Architekten einschränken. Nicht zuletzt aufgrund der regelmäßig hinter dem haftenden Architekten stehenden Berufshaftpflichtversicherung ist in der Rechtsprechung die Tendenz zur exzessiven Haftung insbesondere des objektüberwachenden Architekten zu beobachten (“Versicherung schafft Haftung”). Dieser kaum noch vertretbaren Haftungsverantwortung des Architekten wird in Zukunft durch die beiden folgenden Neuregelungen entgegengewirkt:


1.) Anspruch auf Teilabnahme gemäß § 650s BGB n.F.:

Nach dieser neuen Regelung kann der Architekt ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen. § 650 s BGB n.F. verbessert die Position insbesondere des mit Leistungen der Gewährleistungsverfolgung entsprechend Leistungsphase 9 des § 34 HOAI beauftragten Architekten erheblich. Bislang konnte er die Abnahme seiner Leistungen – immerhin Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussrechnungsforderung sowie Beginn des Gewährleistungslaufes - erst nach Abnahme des Gesamtarchitektenwerkes verlangen. Neben dem langen Gewährleistungslauf (insbesondere des mit der Gewährleistungsverfolgung beauftragten Architekten) war insbesondere problematisch, dass der Architekt Gesamtschuldnerinnenausgleichsansprüche häufig nicht mehr gegen ausführende Unternehmen durchsetzen konnte. Deren Gewährleistungsfrist beginnt nämlich mit Abnahme des Gewerkes und somit unter Umständen wesentlich früher.

Aufgrund der Neuregelung ist es für den Architekten nun nicht mehr erforderlich, eine vertragliche Regelung durchzusetzen, wonach Anspruch auf Teilabnahme nach Beendigung der Leistungsphase 8 besteht. Für den Architekten günstig regelt § 650 s BGB n.F. darüber hinaus sogar, dass die Teilabnahme “während der Leistungsphase 8”, nämlich nach Abnahme des letzten bauausführenden Unternehmers, verlangt werden kann. Sogenannte “Nachlaufleistungen” muss der Architekt mithin nicht vor Teilabnahme erbracht haben.  

Da dieTeilabnahme jedoch “verlangt” warden muss, ist es wichtig, dass der Architekt von seinem Recht auf Teilabnahme tatsächlich Gebrauch macht, um die Vorteile der Neuregelung tatsächlich zu nutzen.


2.) Verweigerungsrecht des objektüberwachenden Architekten im Falle der Gesamtschuld mit ausführendem Unternehmer gemäß § 650 t BGB

Im Falle eines sich im Bauwerk manifestierten Baumangels, für welchen der ausführende Unternehmer und der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt gesamtschuldnerisch haften, war es nach bisheriger Rechtslage so, dass der Bauherr von dem Architekten unmittelbar Schadensersatz verlangen konnte. Eines Nachbesserungsverlangens gegenüber dem Unternehmer bedurfte es bislang nicht. § 650 t BGB n.F. regelt nunmehr, dass der Architekt den Schadensersatz verweigern kann solange dem Unternehmer nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde.

Diese Haftungsverbesserung für den Architekten ist ebenfalls zu begrüßen. So führt sie dazu, dass der Bauherr zunächst den Unternehmer anhalten muss, den Baumangel - mit häufig geringen Mitteln - zu beseitigen. Der Gesetzgeber räumt somit der Nachrfüllung des bauausführenden Unternehmers den Vorrang vor der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Architekten ein.

Fazit: Beide Regelungen sind zu Recht seit längerer Zeit gefordert worden, da sie die Abmilderung von Haftungsrisiken des Architekten bezwecken. § 650 s BGB n.F. regelt eine Verkürzung der überlangen Mängelgewährleistungsfrist insbesondere des mit der Gewährleistungsverfolgung beauftragten Architekten, was sachgerecht ist. Die überproportionale Haftung des Architekten, welcher aufgrund der Natur des Architektenwerkes als ausschließliche Planungs- und Überwachungsleistung zur Nachbesserung weder verpflichtet, noch berechtigt ist,  wird durch das Verweigerungsrecht des § 650 t BGB n.F. deutlich verbessert.

 

17. Mai 2018

Ulrich Zimmermann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Keine Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen Unterhalt durch bloßen Zeitablauf

Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.01.1988 – IVb ZR 7/87 hat sich in der familiengerichtlichen Praxis weitgehend die Auffassung durchgesetzt, dass Unterhalt maximal für ein Jahr rückwirkend verlangt werden kann, wenn der Unterhaltsgläubiger seinen Unterhaltsanspruch länger als ein Jahr nicht verfolgt hat. Bzgl. der Ansprüche aus einem länger als ein Jahr zurückliegenden Zeitraum wurde regelmäßig Verwirkung angenommen....


https://blog.otto-schmidt.de/famrb/2018/06/08/keine-verwirkung-des-anspruchs-auf-rueckstaendigen-unterhalt-durch-blossen-zeitablauf/


Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin
9. Mai 2018

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Haftung des Eigentümers für Brandschaden beim Nachbarn aufgrund unsorgfältigen Handwerkers im eigenen Haus

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16 ausgeführt, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten an seinem Haus vornehmen lässt, als Störer im Sinne des § 1004  Abs. 1 BGB dafür verantwortlich ist, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbarhaus beschädigt. Das gilt auch dann, wenn er den Handwerker sorgfältig ausgesucht hat.

In dem Rechtsstreit ging es darum, dass die Beklagten bzw. deren Eltern, Eigentümer eines Wohnhauses waren. In ihrem Auftrag wurden an dem Flachdach Reparaturarbeiten durchgeführt, und zwar unter Einsatz eines Brenners. Der Handwerker verursachte im Zusammenhang mit den Arbeiten schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen. Das Haus der Beklagten brannte infolge dessen ab. Das Nachbarhaus erlitt erhebliche Schäden. Die Versicherung der Nachbarin macht nunmehr eine Entschädigung aus übergegangenem Recht gegenüber dem Beklagten geltend. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass ein Zahlungsanspruch nicht besteht. Anders sieht dies der Bundesgerichtshof. Er führt dazu aus, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, der Klägerin gegen die Beklagten ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 S.1 VVG zusteht.

Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist dann gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder der Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist hiervon auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift. Der Nachbar kann die Gefahren in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück auch nicht rechtzeitig abwehren. Weitere Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Eigentümer, von dessen Grundstück aus sich der Brand entwickelt, als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Die Störereigenschaft folgt nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz des Grundstücks. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes zumindest mittelbar auf dem Willen des Eigentümers bzw. Besitzers beruht. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall festgestellt werden. Entscheidend ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder Besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, d.h. eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt.

Dabei kommt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht darauf an, ob eine Sorgfaltspflicht im schuldrechtlichen Sinne verletzt worden ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der Grundstückseigentümer oder Besitzer nach Werten der Betrachtung für den gefahrträchtigen Zustand seines Grundstückes verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat. Wesentliche Zurechnungskriterien sind dabei unter anderem die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung oder die Vorteilsziehung. Bei natürlichen Imissionen ist entscheidend, ob die Nutzung des störenden Grundstücks sich im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Sachgründe, die es rechtfertigen dem Grundstückseigentümer oder Besitzer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen und ihn damit als Störer anzusehen, hat der Senat etwa bejaht, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät oder Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt. Die dadurch verursachten Störungen stellen kein allgemeines Risiko dar, da es sich nicht – wie etwa ein Blitzschlag – ebenso gut bei dem Haus des Nachbarn hätte verwirklichen können.

Im konkreten Fall geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Rechtsvorgänger der Beklagten als Störer anzusehen sind. Der Annahme der Verantwortlichkeit stehe nicht entgegen, dass die Dachreparatur von einem Dritten, nämlich einer Dachdeckerfirma, ausgeführt wurde. Mittelbarer Handlungsstörer sei auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen Anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht habe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten bei der Auswahl des Handwerkers sorgfältig vorgegangen ist. Vielmehr sei maßgeblich, ob es Sachgründe gebe, die aufgetretene Störung ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Das sei der Fall. Die Rechtsvorgänger der Beklagten hätten die Vornahme von Dacharbeiten veranlasst und hätten auch daraus Nutzen gezogen. Mit der Beauftragung der Dacharbeiten sei eine Gefahrenquelle geschaffen worden und damit sei der bei Auftragsdurchführung verursachte Brand auf Umstände zurückzuführen, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen seien.

 

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
7. Mai 2018

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