Gemeinsames Wohneigentum von Eheleuten in der Pflichtteilsberechnung

Gerade wenn Eheleute gemeinsam Eigentümer einer Immobilie sind, setzen sie sich häufig gegenseitig zu ihren alleinigen Erben ein, um dem überlebenden Ehegatten eine Teilung der gemeinsamen Immobilie nach dem Tod des Erstversterbenden zu ersparen. Hat der Erblasser Kinder, sind diese mit der Alleinerbeneinsetzung des Ehegatten im Umkehrschluss enterbt. Ihnen stehen daher Pflichtteilsansprüche zu.  Über die Frage, wie der Pflichtteilsanspruch der Kinder in diesen Fällen bzgl. des vererbten Miteigentumsanteils an der Immobilie zu ermitteln ist, hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.05.2015 (IV ZR 138/14) zu entscheiden.

Kurz allgemein zum Pflichtteil…

Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen reinen Geldanspruch, der sich gegen den Erben richtet. Er beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

…und zur Ermittlung des Nachlasswertes…

Um den Pflichtteilsanspruch beziffern zu können, muss daher zunächst der Wert des Nachlasses ermittelt werden. Grundsätzlich sind dafür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof die Werte maßgeblich, die der Erblasser selbst im Falle einer Veräußerung eines Vermögenswertes am Todestag als Kaufpreis hätte erzielen können.

Problematik der Bewertung eines Miteigentumsanteils

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde in der juristischen Literatur bisher überwiegend vertreten, ein Miteigentumsanteil an einer Immobilie könne nicht einfach mit der Hälfte ihres Verkaufswertes zum Ansatz gebracht werden. Vielmehr sei aufgrund der faktischen Unverkäuflichkeit des Miteigentumsanteils als solchem ein ganz erheblicher Wertabschlag für die Pflichtteilsberechnung zu machen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Dem ist der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 13.05.2015 (IV ZR 138/14) nun für den Fall, dass der überlebende Miteigentümer der Immobilie zugleich der Alleinerbe des anderen ist, entgegengetreten. Jedenfalls in diesen Fällen sei der hälftige Verkaufswert der Gesamtimmobilie der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legen. Das ist praktisch gedacht, da einer freien Veräußerung der Gesamtimmobilie durch den Alleinerben in diesen Fällen nichts entgegen steht. Ein Abschlag wegen der Unveräußerlichkeit eines Miteigentumsanteils kommt danach nur noch  in den Fällen in Betracht, in denen Alleinerbe und Miteigentümer nicht identisch sind.

Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin
9. November 2015
 

 

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