Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft während rechtshängiger Folgesache Güterrecht

Die Frage, ob und ggf. mit welchen Konsequenzen während eines bereits rechtshängigen Folgesacheverfahrens Güterrecht ein Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gestellt werden kann, hat in der Rechtspraxis seit Inkrafttreten der Neuregelung zum vorzeitigen Zugewinnausgleich in den §§ 1385 f. BGB am 1.9.2009 zu einiger Verunsicherung geführt.

Die Problematik ergibt sich daraus, dass es sich bei dem Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385 f. BGB um ein Verfahren handelt, das unabhängig von einem Scheidungsverfahren zu führen ist, also nicht als Verbundsache geführt werden kann. Die Verfasser zeigen die verfahrensrechtliche Vorgehensweise in diesen Fällen auf.

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Aktuelle Rechtsprechung im Erbrecht

"Formfreie" Übertragung einer Immobilie bei einvernehmlichem Ausscheiden eines Miterben, Oberlandesgericht Hamm, 12.11.2013 - I - 15 W 43/13

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Aktuelle Rechtsprechung im Erbrecht

Herausgabeanspruch des Schlusserben gegen den zu Lebzeiten des Erblassers BeschenktenBundesgerichtshof, 20.11.2013 - IV ZR 54/13

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Aktuelle Rechtsprechung im Familienrecht

Lottogewinn im Zugewinnausgleich auszugleichen, Bundesgerichtshof, 16.10.2013 - XII ZB 277/12

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Aktuelle Rechtsprechung im Erbrecht

Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes zu Lebzeiten beider Eheleute, Bundesgerichtshof, 03.04.2013 - IV ZR 103/12

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Dringender erbrechtlicher Handlungsbedarf für Deutsche, die sich im Ausland aufhalten, und für Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Auf Erbfälle, die sich am 17.08.2015 oder danach ereignen, findet die Europäische Erbrechtsverordnung Anwendung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates).

Für Deutsche, die sich im Ausland aufhalten, und Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland ergeben sich hierdurch gravierende Änderungen für die Erbfolge. Wurde ein Deutscher nach der bisherigen Rechtslage (jedenfalls aus deutscher Sicht) stets nach deutschem Erbrecht beerbt und ein Ausländer nach dem Recht des Staates dessen Staatsangehörigkeit er hatte, findet auf Erbfälle ab dem 17.08.2015 jeweils das Erbrecht des Landes Anwendung, in dem der Erblasser zu diesem Zeitpunkt seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ (Art. 21 Abs. 1 EU-ErbRVO) hat. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Erblasser vor diesem Zeitpunkt einen Erbvertrag oder ein Testament errichtet hat, dessen Gestaltung noch das deutsche Erbrecht zugrunde gelegt wurde.

Das kann beispielsweise zur Folge haben, dass ein gemeinschaftliches Ehegattentestament unwirksam ist, wenn diese Gestaltungsform in dem Land, in dem der Erblasser sich aufhält, unzulässig ist (unter anderem in vielen romanischen Ländern). Wo der Erblasser seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EU-ErbRVO hat, richtet sich nicht etwa danach, wo er seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat, sondern vielmehr nach den tatsächlichen Umständen, also danach, wo der Erblasser den Schwerpunkt seiner sozialen Kontakte hat.

Soll die Anwendung deutschen Erbrechts sichergestellt werden, muss der zukünftige Erblasser eine entsprechende Rechtswahl treffen, die nur dann wirksam ist, wenn sie die Formvorschriften für eine letztwillige Verfügung einhält. Umgekehrt muss auch ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, eine formgültige Rechtswahl treffen, wenn er nach seinem Heimatrecht beerbt werden möchte.

Die EU-Erbrechtsverordnung ist aber nicht nur lästig, weil bereits errichtete letztwillige Verfügungen überarbeitet werden müssen, sondern eröffnet auch neue Chancen.  So ist es durchaus denkbar, dass nach der Rechtsordnung des Landes, in dem sich der Erblasser aufhält, Gestaltungsspielräume bestehen, die es eher als das deutsche Recht erlauben, den Wünschen des Erblassers gerecht zu werden. So existiert beispielsweise im englischen Erbrecht kein Pflichtteilsrecht (allerdings eine "Provision for Family and Dependents").

Für die ideale Nachlassgestaltung ist es also unerlässlich, sich sowohl von einem spezialisierten Rechtsanwalt in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit man hat, als auch in dem Land, in dem man sich gewöhnlich aufhält, beraten zu lassen, um die Lösung zu finden, die den eigenen Vorstellungen am besten gerecht wird.

Dr. Susanne Sachs
Dr. Udo Völlings
Rechtsanwälte

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Auf ein Neues: Steuer-CD

Vom Umgang mit Kriminellen und Daten in einem verlotterten Rechtsstaat

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