Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen?

Bundesgerichtshof: Eine Schenkung kann bei Verarmung des Schenkers oder groben Undanks des Beschenkten selbst dann rückabgewickelt werden, wenn als Gegenleistung für die Vermögensübertragungen ein Erbverzicht erklärt wurde.

http://blog.otto-schmidt.de/famrb/2016/05/18/geschenkt-ist-geschenkt-wiederholen-ist-gestohlen/


Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin
19. Mai 2016

weiterlesen

Kindesunterhalt bei Wechselmodell oder deutlich erweitertem Umgang

Alle Eltern sind ihren Kindern zu Unterhalt verpflichtet. In intakten Familien ist dies eine Selbstverständlichkeit und stellt somit kein rechtliches Problem dar. Nach einer Trennung der Eltern kommt es bezüglich des Kindesunterhalts jedoch häufig zu Streit. Das Gesetz sieht hierzu vor, dass derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nach einer Trennung der Eltern ihren Lebensmittelpunkt haben, von dem anderen Elternteil Barunterhalt verlangen kann (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in diesen Fällen hingegen bereits durch die tatsächliche “Pflege und Erziehung” (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).

http://blog.otto-schmidt.de/famrb/2016/04/12/kindesunterhalt-bei-wechselmodell-oder-deutlich-erweitertem-umgang/

Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht, Mediatorin, Köln
12. April 2016

 

weiterlesen

40 Jahre nach Abschaffung des Schuldprinzips: Ein Plädoyer für eine neue familienrechtliche „Streitkultur“

Im Juni dieses Jahres ist es 40 Jahre her, dass das scheidungsrechtliche Schuldprinzip abgeschafft wurde. Bis Juni 1976 war die Frage des Verschuldens der Ehegatten nicht nur für die Scheidung selbst, sondern auch für die sich an die Trennung und Scheidung knüpfenden Rechtsfolgen, insbesondere für die Unterhaltsverpflichtung und das Sorgerecht, das entscheidende Kriterium. So konnte das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder nach einer Scheidung nur in Ausnahmefällen auf denjenigen Ehegatten übertragen werden, der die Scheidung “verschuldet” hatte. Die Unterhaltsverpflichtung des “nicht schuldigen” Ehegatten konnte bis auf ein Minimum reduziert werden.

http://blog.otto-schmidt.de/famrb/2016/03/08/40-jahre-nach-abschaffung-des-schuldprinzips-ein-plaedoyer-fuer-eine-neue-familienrechtliche-streitkultur/

Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin
8. März 2016

weiterlesen

Das Ehegattentestament - eine Geschichte der unendlichen Missverständnisse

Keine Testamentsform wird unter Ehegatten so häufig gebraucht, wie das so genannte "Berliner Testament", also ein Ehegattentestament, mit dem sich die Eheleute wechselseitig zu ihren alleinigen Erben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzen.

http://www.famrb.de/blog/2016/02/19/das-ehegattentestament-eine-geschichte-der-unendlichen-missverstaendnisse/

Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin
19. Februar 2016

weiterlesen

Widerruf einer Vorsorgevollmacht und Kontrolle des Bevollmächtigten durch einen gerichtlich bestellten “Kontrollbetreuer”

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Beschluss vom 23.09.2015 – XII ZB 624/14 zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Kontrollbetreuung geäußert.

I. In welchen Fällen kann eine Betreuung überhaupt angeordnet werden?
Wenn eine Person aufgrund ihres Alters oder einer Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, muss eine andere Person als ihr Vertreter handeln, wenn Entscheidungen für sie zu fällen sind. Das gilt für geschäftliche Entscheidungen (wie etwa das Bezahlen der Miete) ebenso wie für gesundheitliche Entscheidungen (wie über die Art einer medizinischen Behandlung). Hat die betroffene Person keine Vorsorgevollmacht errichtet, also nicht selbst einen Vertreter für diesen Fall bestimmt, kann das Betreuungsgericht einen Betreuer einsetzen. Liegt dagegen eine Vorsorgevollmacht vor, scheidet die Anordnung einer umfassenden Betreuung mangels Erforderlichkeit grundsätzlich aus (s. § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB).

II. In welchen Fällen kommt eine Kontrollbetreuung in Betracht?
Allerdings kann in diesen Fällen eine so genannte „Kontrollbetreuung“ angeordnet werden. Der einzige Aufgabenkreis eines Kontrollbevollmächtigten ist es ggf., die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten wahrzunehmen (geregelt in § 1896 Abs. 3 BGB). Auch eine Kontrollbetreuung kann jedoch nur angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist.

III. Welche Voraussetzungen müssen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung vorliegen?
In seinem Beschluss vom 23.09.2015 hat der Bundesgerichtshof konkretisiert, wann eine Kontrollbetreuung als erforderlich zu betrachten ist und damit angeordnet werden darf. Danach muss der „konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht genüge getan wird“ vorliegen. Dies kann nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits dann „der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfts überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung im Interesse des Vollmachtgebers handelt.“

IV. In welchen Fällen kann ein Kontrollbetreuer mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs einer Vollmacht bestellt werden?
Hierzu führt der Bundesgerichthof aus: „Soll dem Kontrollbetreuer auch der Aufgabenkreis des Vollmachtwiderrufs übertragen werden, setzt dies tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Sind behebbare Mängel bei der Vollmachtsausübung festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich den Versuch, durch einen zu bestellenden (Kontroll-)Betreuer auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) sowie die Ausübung bestehender Weisungsrechte.“ Nur dann wenn diese Maßnahmen scheitern kann die Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs der Betreuung als „ultima ratio“ angeordnet werden.

V. Zusammenfassung
Insgesamt stellt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss heraus, dass der Wille des Betroffenen, der in einer Vorsorgevollmacht seinen Ausdruck gefunden hat, bei jeder Entscheidung des Betreuungsgerichts maßgeblich berücksichtigt werden muss. Zwar muss das Betreuungsgericht dafür Sorge tragen, dass das Wohl des Betroffenen (einschließlich seiner finanziellen Interessen) sichergestellt ist, es muss hierzu aber jeweils die Maßnahme auswählen, die die Verfügungsgewalt des von dem Betroffenen ausgewählten Bevollmächtigten möglichst wenig einschränkt.

Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin
5. Januar 2016

weiterlesen

Die “Online-Scheidung”

Erstaunlich oft werden wir als Fachanwälte für Familienrecht nach der so genannten „Online-Scheidung“ gefragt. Hier finden Sie die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen:

„Online -Scheidung“ – gibt es das überhaupt?
Nein, niemand kann in Deutschland online geschieden werden. Nach deutschem Recht ist eine Scheidung nur aufgrund eines Scheidungsantrags bei Gericht in Anwesenheit mindestens eines Anwalts möglich.

Was ist eine „Online-Scheidung“ denn dann?
Die Rechtsanwälte, die die so genannte „Online-Scheidung“ anbieten, fragen die notwendigen Daten für einen Scheidungsantrag über ein Online-Formular ab, anstatt sich die Daten von dem Mandanten mündlich, schriftlich oder per E-Mail durchgeben zu lassen.

Ist eine „Online-Scheidung“ billiger?
Nein. Der Rechtsanwalt, der eine „Online-Scheidung“ anbietet, kann und muss sogar die gleichen Gebühren abrechnen wie jeder andere Kollege, der einen Scheidungsantrag stellt.

Warum werden dann „Online-Scheidungen“ überhaupt angeboten?
Bei der „Online-Scheidung“ handelt es sich um einen offensichtlich sehr einprägsamen Begriff, der den potentiellen Mandanten das Gefühl vermittelt, sie würden eine anwaltliche Leistung zu einem günstigeren Preis erhalten als andere. Mit der Realität hat dieses Gefühl allerdings nichts zu tun. Es handelt sich bei der „Online-Scheidung“ schlicht um eine Werbemaßnahme sowie eine Möglichkeit zur Minimierung des Arbeitsaufwandes der dahinter stehenden Anwälte.


Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin
1. Dezember 2015

weiterlesen

Geschiedener Ehegatte bleibt bezugsberechtigt für Lebensversicherung

Wird eine Lebensversicherung abgeschlossen, benennen sich Ehegatten häufig als Bezugsberechtigte der Versicherungssumme für den Todesfall. Erstaunlicherweise wird nach Scheidungen häufig vergessen, diese Bezugsberechtigung zu widerrufen. Das mag daran liegen, dass die Versicherungsnehmer wie selbstverständlich davon ausgehen, dass die Bezugsberechtigung des Ehegatten mit der Scheidung erlischt. Das ist allerdings nicht der Fall: 

Heißt es in der Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, „der verwitwete Ehegatte“ solle im Falle seines Todes bezugsberechtigt sein, so begünstigt dies den Ehegatten, mit dem der Verstorbene zum Zeitpunkt der Erklärung verheiratet war. Das soll nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2015 (Az. IV ZR 437/14) selbst dann gelten, wenn der Versicherungsnehmer von diesem Ehegatten längst geschieden und wieder neu verheiratet ist. Der neue Ehegatte geht also ggf. leer aus.

Es ist also dringend zu empfehlen im Scheidungsfall sämtliche Lebensversicherungen daraufhin zu überprüfen, ob hier ein Bezugsberechtigter benannt wurde und diese ggf. zu widerrufen und einen neuen Bezugsberechtigten zu benennen.

Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin
1. Dezember 2015    

weiterlesen

Gemeinsames Wohneigentum von Eheleuten in der Pflichtteilsberechnung

Gerade wenn Eheleute gemeinsam Eigentümer einer Immobilie sind, setzen sie sich häufig gegenseitig zu ihren alleinigen Erben ein, um dem überlebenden Ehegatten eine Teilung der gemeinsamen Immobilie nach dem Tod des Erstversterbenden zu ersparen. Hat der Erblasser Kinder, sind diese mit der Alleinerbeneinsetzung des Ehegatten im Umkehrschluss enterbt. Ihnen stehen daher Pflichtteilsansprüche zu.  Über die Frage, wie der Pflichtteilsanspruch der Kinder in diesen Fällen bzgl. des vererbten Miteigentumsanteils an der Immobilie zu ermitteln ist, hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.05.2015 (IV ZR 138/14) zu entscheiden.

Kurz allgemein zum Pflichtteil…

Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen reinen Geldanspruch, der sich gegen den Erben richtet. Er beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

…und zur Ermittlung des Nachlasswertes…

Um den Pflichtteilsanspruch beziffern zu können, muss daher zunächst der Wert des Nachlasses ermittelt werden. Grundsätzlich sind dafür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof die Werte maßgeblich, die der Erblasser selbst im Falle einer Veräußerung eines Vermögenswertes am Todestag als Kaufpreis hätte erzielen können.

Problematik der Bewertung eines Miteigentumsanteils

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde in der juristischen Literatur bisher überwiegend vertreten, ein Miteigentumsanteil an einer Immobilie könne nicht einfach mit der Hälfte ihres Verkaufswertes zum Ansatz gebracht werden. Vielmehr sei aufgrund der faktischen Unverkäuflichkeit des Miteigentumsanteils als solchem ein ganz erheblicher Wertabschlag für die Pflichtteilsberechnung zu machen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Dem ist der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 13.05.2015 (IV ZR 138/14) nun für den Fall, dass der überlebende Miteigentümer der Immobilie zugleich der Alleinerbe des anderen ist, entgegengetreten. Jedenfalls in diesen Fällen sei der hälftige Verkaufswert der Gesamtimmobilie der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legen. Das ist praktisch gedacht, da einer freien Veräußerung der Gesamtimmobilie durch den Alleinerben in diesen Fällen nichts entgegen steht. Ein Abschlag wegen der Unveräußerlichkeit eines Miteigentumsanteils kommt danach nur noch  in den Fällen in Betracht, in denen Alleinerbe und Miteigentümer nicht identisch sind.

Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin
9. November 2015
 

 

weiterlesen

Scheidung ohne Drama

In dem Artikel „Scheidung ohne Drama“ aus dem Kölner Stadtanzeiger Magazin vom 19.04.2015 sind die Antworten auf viele Fragen, die sich im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung immer wieder stellen (von Sorgerecht über Unterhalt, bis zum Zugewinnausgleich und der Vermögensauseinandersetzung), auf der Grundlage eines Interviews mit Rechtsanwältin Dr. Susanne Sachs übersichtlich und einfach zusammen gefasst. Online ist der Artikel unter folgendem Link zu finden:

http://www.ksta.de/familie/streit-um-kinder--haus-und-geld-scheidung-ohne-drama,15971768,30468636.html?piano_t=1

Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin
6. Oktober 2015

weiterlesen

Wertzuwachs eines während der Ehe mit einem Nießbrauch belasteten Grundstück im Zugewinnausgleich oder iudex non calculat (der Richter rechnet nicht)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 06.04.2015, XII ZB 306/14, seine bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Wertzuwachs eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstück im Zugewinnausgleich ganz grundlegend geändert.

Kurz allgemein zur Systematik des Zugewinnausgleichs…
Wenn Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass ihre Vermögenswerte grundsätzlich getrennt bleiben. Nur wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben wird, wie es bei der Scheidung der Fall ist, erfolgt der Zugewinnausgleich. Dabei wird verglichen, wie viel Vermögen die Ehegatten jeweils während der Ehe hinzu gewonnen haben. Der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, hat gegen den anderen einen Anspruch auf Auszahlung der hälftigen Differenz zwischen den jeweiligen Zugewinnen.

…und zur Berücksichtigung von Schenkungen im Zugewinnausgleich
Grundsätzlich nicht in den Zugewinnausgleich fallen Schenkungen. Eine Wertsteigerung, die der geschenkte Gegenstand während der Ehezeit erfährt, wird allerdings berücksichtigt. Rechtstechnisch wird dies dadurch bewerkstelligt, dass der geschenkte Gegenstand zwar im Endvermögen berücksichtigt wird, gleichzeitig aber mit dem Wert, den der Gegenstand zum Zeitpunkt der Schenkung hatte, ins Anfangsvermögen eingestellt wird.

Bisherige und neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung des Wertzuwachses durch Abschmelzen des Nießbrauchs
Wenn einem der beiden Ehegatten während der Ehe ein Grundstück geschenkt wird, das mit einem lebenslangen Nießbrauchrecht belastet ist, steigt der Wert des Vermögens des beschenkten Ehegatten durch Zeitablauf automatisch, da der Wert des Nießbrauchs mit steigendem Alter des Nießbrauchberechtigten automatisch immer weiter abnimmt.

Bisherige Rechtsprechung
Nun hatte der BGH bisher in einem äußerst komplizierten und rechtspraktisch kaum umsetzbaren Gedankengang angenommen, man müsse, um die fortlaufende unentgeltliche Zuwendung, die der beschenkte Ehegatte durch das ständige Abschmelzen des Nießbrauchwertes erfährt, aus dem Zugewinn auszunehmen, den Wert des Grundstücks abzüglich Nießbrauchwert zum Zeitpunkt der Schenkung ins Anfangsvermögen und den Wert des Grundstücks abzüglich dem dann aktuellen Nießbrauchwert ins Endvermögen einstellen. Überdies müsse man den Vermögenszuerwerb durch das Abschmelzen des Nießbrauchwertes dem Anfangsvermögen hinzuaddieren.

Neue Rechtsprechung
In seiner aktuellen Entscheidung vom 06.04.2015 hat der Bundesgerichtshof sich ausdrücklich von dieser Rechtsprechung distanziert. Zwischenzeitlich wurde festgestellt, dass die eben geschilderte Methode zwar zu einem korrekten Ergebnis führt, exakt dasselbe Ergebnis jedoch erzielt wird, wenn der Nießbrauch in der Berechnung schlicht und einfach gar nicht berücksichtigt wird. Ausgeglichen wird bei beiden Berechnungsmethoden ausschließlich der Wertzuwachs des Grundstücks selbst, nicht aber der Wertzuwachs durch das Abschmelzen des Nießbrauchwertes.

Im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist der Nießbrauch allerdings weiterhin in den Fällen, in denen sein Wert während der Ehe nicht sinkt, sondern steigt. Das kann trotz fortschreitenden Alters des Berechtigten der Fall sein, wenn die erzielbaren Mieteinnahmen sich entsprechend erheblich steigern. In diesen Fällen ist der Nießbrauch jeweils mit dem Wert in Abzug bringen, den er an den beiden Stichtagen (Schenkung und Zustellung Scheidungsantrag) hatte.

Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin

 

weiterlesen

Blog-Beiträge nach Tätigkeitsgebieten

Archiv

Standorte

Köln
Sachsenring 69
D-50677 Köln
T +49 221 / 92 081-0
F +49 221 / 92 081-91
koeln@hwhlaw.de

Leipzig
Beethovenstraße 35
D-04107 Leipzig
T +49 341 / 71 04-4
F +49 341 / 71 04-600
leipzig@hwhlaw.de

Düsseldorf
Ritterstraße 10
D-40213 Düsseldorf
T +49 211 / 17 16 06 57
F +49 211 / 17 16 06 58
duesseldorf@hwhlaw.de

Stuttgart
Königstraße 26
D-70173 Stuttgart
T +49 711 / 18 56 72 16
F +49 711 / 18 56 74 55
stuttgart@hwhlaw.de

Berlin
Hohenzollerndamm 7
D-10717 Berlin
T +49 30 / 88 56 60-0
F +49 30 / 88 56 60-66
berlin@hwhlaw.de

München
Leonrodstraße 68
D-80636 München
T +49 89 / 24 41 03 8-0

F +49 89 / 24 41 03 8-29
muenchen@hwhlaw.de