Neues Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG) NRW am 26.01.2017 beschlossen

Am 26. Januar 2017 hat der nordrhein-westfälische Landtag das neue Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW) beschlossen. Regelungsgegenstände des Gesetzes sind wie bisher:

• Tariftreue und Mindestlohn
• Umweltstandards in Vergabeverfahren
• Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen
• Frauenförderung, Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Mit der Neufassung des TVgG NRW gehen weitreichende Änderungen einher, womit insbesondere eine Vereinfachung und Entbürokratisierung des Verfahrens erreicht werden soll. Mit dem Ziel, das Gesetz anwenderfreundlicher zu gestalten, wurde dieses insgesamt entschlackt.

Mit die weitreichendste Veränderung ist die Einführung des sogenannten Bestbieterprinzips. Dieses sieht vor, dass die nach dem Gesetz vorgeschriebenen Nachweise und Erklärungen nur noch von dem Bieter vorgelegt werden müssen, der nach der Angebotsprüfung das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat und somit den Zuschlag erhalten soll. Die anderen Bieter sind von dieser Verpflichtung befreit. Reicht der Bestbieter die geforderten Nachweise und Erklärungen nicht innerhalb einer Frist von drei bis fünf Werktagen ein, wird er ausgeschlossen und der nächstbeste Bieter zur Vorlage der Nachweise und Erklärungen aufgefordert.

Ferner gilt das Gesetz nunmehr nur noch für Aufträge ab einem Schwellenwert von EUR 20.000. Die Vorschriften zur Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz sowie zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen sind jedoch bereits ab einem Schwellenwert von EUR 5.000 anzuwenden.

Ziel der Gesetzesänderung ist des Weiteren, dass die Nachweiserbringung bezüglich der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen vereinfacht und verbessert werden soll. Hierfür schafft das Gesetz die Grundlage für die Etablierung eines Siegel-Systems für die Erbringung sämtlicher Nachweise nach dem TVgG. Die genaue Ausgestaltung wird erst noch durch die ebenfalls zur Novellierung anstehende Verordnung zur Durchführung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (RVO TVgG - NRW) konkretisiert. Ein Entwurf der RVO TVgG - NRW sieht vor, dass der Nachweis für die Beachtung der ILO- Kernarbeitsnormen wahl-weise durch Zertifikate, Mitgliedschaften in Initiativen oder Erklärungen Dritter er-bracht werden kann. Die schlichte Eigenerklärung des Bieters, dass er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Maßnahmen ergriffen habe, um eine Verwendung von Waren zu vermeiden, die unter Verstoß gegen ILO-Kernarbeitsnormen hergestellt wurden, soll nicht mehr ausreichen.

Im Übrigen nimmt das Gesetz verstärkt Bezug auf das Mindestlohngesetz. So dürfen öffentliche Aufträge nur noch an Unternehmen vergeben werden, die eine Erklärung darüber abgeben, dass ihre Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Entgelt gezahlt wird, das den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entspricht, mithin mindestens EUR 8,84.


Weitgehend unverändert bleiben hingegen die Vorschriften zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.


Insgesamt ist es das Bestreben des Landesgesetzgebers und der Landesregierung, die bisher sehr zurückhaltenden Kontrollen zur Einhaltung des TVgG NRW zu ver-stärken.


Dr. Norbert Reuber
Rechtsanwalt
Jennifer Steinke
Rechtsreferendarin
6. Februar 2017

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OVG Lüneburg: Elternzeit bei Bewerbung um Schornsteinfeger-Kehrbezirk zu berücksichtigen

Das OVG Lüneburg hat in einem Urteil vom 14.09.2016 entschieden, dass die Elternzeit bei der Bewerbung um einen Schornsteinfegerbezirk als Zeit der Berufserfahrung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. In welchem Umfang dies geschieht, entscheidet jedoch die zuständige Behörde (Az. 8 LC 160/15).

Nach § 9 Abs. 4 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) ist die Auswahl von Bewerbern als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Anders als in anderen Bundesländern gibt es in Niedersachsen jedoch keine Landesverordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber. Die Bestellungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) müssen daher Bewerbungskriterien selbst entwickeln. Sie legen dabei regelmäßig ein Punktesystem und eine Bewertungsmatrix zu Grunde, die das niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit Erlass vom 23.08.2011 als nicht rechtsverbindliche Orientierungshilfe vorgeschlagen hat. In dieser Matrix werden u. a. Punkte für Berufserfahrung vergeben.

Nach dem Urteil des OVG Lüneburg müssen dabei auch Elternzeiten der Bewerber berücksichtigt werden. Anderenfalls würde die Bestellungsbehörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßen, wenn sie zwar andere Ausfallzeiten wie Wehrdienst, Zivildienst, längere Krankheitszeiten oder durch Arbeitsunfälle bedingte Ausfallzeiten berücksichtigt, nicht aber Elternzeiten.

Außerdem würde eine generelle Nichtberücksichtigung von Elternzeiten gemäß dem Urteil des OVG Lüneburg gegen die EU-Elternurlaubsrichtlinie (Richtlinie 2010/18/EU) verstoßen. Nach § 5 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung zur Elternurlaubsrichtlinie sei – so das OVG Lüneburg – eine Diskriminierung wegen Inanspruchnahme von Elternzeiten verboten. Mit dem von dieser Regelung verfolgten Sinn und Zweck, Arbeitnehmer gegen Benachteiligung oder Kündigung aufgrund der Beantragung oder Inanspruchnahme des Elternurlaubs zu schützen, sei es jedoch nicht zu vereinbaren, in Anspruch genommen Elternzeiten generell bei der Bewertung des Kriteriums "Berufserfahrung" außer Betracht zu lassen. Aus der Vorschrift lasse sich indessen noch nicht herleiten, in welchem Umfang solche Zeiten als Beschäftigungszeiten anzurechnen sind. Die Behörde könne daher grundsätzlich auch eine Deckelung der einzubeziehenden Elternzeiten vornehmen, damit das Merkmal der Berufserfahrung nicht faktisch ins Leere laufe. Für die Frage, in welchem Umfang im Rahmen der Auswahlentscheidung Elternzeiten zu berücksichtigen seien, könnten u. a. die Länge sonstiger anrechenbarer Ausfallzeiten der Bewerber (Grundwehrdienst, Zivildienst, längere Krankheitszeiten, Mutterschutzzeit usw.), die Länge der von der Mehrheit der Eltern in Anspruch genommenen Elternzeiten oder auch die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, mit der gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch – achtes Buch - ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege einhergehe, Bedeutung erlangen.

Diesen Vorgaben würde etwa eine Berücksichtigung von Elternzeiten mit einer Länge von höchstens sechs Jahren entsprechen. Dies würde es Schornsteinfegerrinnen und Schornsteinfegern ermöglichen, z. B. für zwei Kinder jeweils drei Jahre Elternzeit in Anspruch zu nehmen, ohne während ihrer gesamten weiteren beruflichen Laufbahn mit sehr gravierenden beruflichen Nachteilen rechnen zu müssen. Zugleich wäre gewährleistet, dass das Kriterium der Berufserfahrung, bei dem nach der niedersächsischen Bewertungsmatrix Berufstätigkeiten aus den letzten 15 Jahren berücksichtigt werden, nicht leerliefe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dr. Norbert Reuber
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
25. November 2016

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Vergabe von Standplätzen auf Weihnachtsmärkten

Standplätze auf den in der Vorweihnachtszeit stattfindenden Weihnachtsmärkten sind insbesondere in deutschen Großstädten wirtschaftliche sehr lukrativ und damit stark begehrt. Lehnen die Städte einen Antrag auf Vergabe eines Standplatzes ab, drohen oftmals erhebliche Gewinnverluste. Regelmäßig stellt sich daher die Frage, ob die Behörde den Antrag auf Zuteilung eines Standplatzes zu Recht abgelehnt hat.

In der Regel setzten die Städte Weihnachtsmärkte gem. § 69 GewO als Spezialmarkt im Sin-ne des § 68 GewO förmlich fest, mit der Folge, dass gem. § 70 Abs. 1 GewO jeder, der zu dem (potentiellen) Teilnehmerkreis des Marktes gehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen einen Anspruch auf Teilnahme an dem Markt hat. Gem. § 70 Abs. 3 GewO kann die Behörde den Antrag auf Zulassung zum Markt jedoch aus sachlichen Gründen ablehnen. So kann die Behörde insbesondere bei einer Erschöpfung der vorhandenen Kapazitäten einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Ein Anspruch auf Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten steht Bewerbern nicht zu (vgl. VGH München, Beschluss vom 09.01.2003 - 22 ZB 02.2984; Köln, Urteil vom 30.10.2014 – 1 K 4123/14).

Sind die Kapazitäten erschöpft, besteht daher nur noch ein Anspruch auf eine ordnungsgemäße, d.h. sachgerechte Auswahlentscheidung der Behörde. Über die Vergabe der begrenzt vorhandenen Plätze muss die Behörde im Rahmen eines fairen Verfahrens und aufgrund sachgerechter Kriterien entscheiden. Als sachgerechte Kriterien sind in der Rechtsprechung die Attraktivität des Warenangebotes oder aber auch das positive Echo der Marktbesucher sowie der Grundsatz „bekannt und bewährt“ anerkannt, wobei auch Neubewerbern zwingend eine realistischen Chance zur Teilnahme einzuräumen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.09.1996 – 4 A 5902/94; VGH München, Beschluss vom 09.01.2003 - 22 ZB 02.2984; Köln, Urteil vom 30.10.2014 – 1 K 4123/14). Soweit sich die Behörde bei der Vergabe der Plätze von nicht sachgerechten Kriterien leiten lässt, besteht die Möglichkeit gegen diese fehlerhafte Entscheidung im Wege einer sog. „Konkurrentenverdrängungsklage“ gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Zuteilung eines Standplatzes gerichtlich durchsetzen zu lassen. Ob die Behörde ihre Auswahlentscheidung in rechtmäßiger Weise anhand sachgerechter Kriterien getroffen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und stets individuell zu prüfen.    
 
Dr. Tobias Junker
Rechtsanwalt
20. Oktober 2016

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Kein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch ohne konkrete Beeinträchtigungen des Nachbarn

Mit Beschluss vom 08.06.2015 bestätigt der VGH Kassel (Az.: 3 A 938/14.Z) die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wonach ein Nachbar, dessen Grundstück außerhalb des Plangebietes liegt, regelmäßig keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Abwehranspruch gegen gebietsfremde Nutzungen im angrenzenden Plangebiet hat.
 
Die Frage nach dem gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch stellt sich in der Regel immer dann, wenn zwei unterschiedliche Baugebietstypen, etwa ein reines Wohngebiet und ein Gewerbegebiet unmittelbar aneinandergrenzen.

Der durch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vermittelte Gebietserhaltungsanspruch besteht darin, dass sich jeder Grundstückseigentümer in einem festgesetzten Plangebiet gegen jede gebietsfremde Nutzungen in dem Gebiet wenden kann, ohne dass er durch diese Nutzung konkret beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für denjenigen Grundstückseigentümer, dessen Grundstück nicht in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück liegt. So kann sich ein Eigentümer, dessen Grundstück in einem festgesetzten reinen Wohngebiet liegt, alleine unter Berufung auf den Gebietserhaltungsanspruch gegen einen geplanten, gebietsfremden Beherbergungsbetrieb im Plangebiet zur Wehr setzten. Auf die räumliche Entfernung zwischen den Grundstücke oder konkrete Beeinträchtigungen des Grundstückseigentümers kommt es nicht an.

Liegt das Grundstück des Nachbarn außerhalb des Plangebietes, steht dem Nachbar der sog. Gebietserhaltungsanspruch – eine der stärksten Waffen des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes – hingegen nicht zur Verfügung. Der Nachbarn kann sich nur dann mit Erfolg gegen die Bebauung wenden, wenn das geplante Vorhaben ihm gegenüber rücksichtslos ist, weil von dem Vorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen etwa in Form von Lärmimmissionen ausgehen. Hierfür muss der Nachbar darlegen, dass er in geschützten Belangen tatsächlich und erheblich beeinträchtigt wird. Damit sind die Hürden für ein erfolgreiches Vorgehen des Nachbarn gegen eine gebietsfremde Nutzung deutlich höher, wenn das geplante Vorhaben außerhalb des Baugebietes des Nachbarn liegt, als wenn sich das Vorhabengrundstück und das Grundstück des Nachbarn in ein und demselben Baugebiet befinden.

Dr. Tobias Junker
Rechtsanwalt
15. März 2016

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Verlust des durch eine Baugenehmigung vermittelten passiven Bestandschutzes

In der baurechtlichen Praxis ist bei baulichen Veränderungen sowie Umnutzungen von Be-standsgebäuden, die nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen, stets die die Frage nach dem Verlust des durch eine Baugenehmigung vermittelten passiven Bestandschutzes im Auge zu behalten.

Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass ein einmal durch eine Baugenehmigung legalisiertes, im Einklang mit dem geltenden Recht errichtetes Gebäude grundsätzlich gegenüber späteren, nachteiligen Rechtsänderungen geschützt ist. So kann die zuständige Baubehörde bei einer Verschärfung des Abstandsflächenrechts vom Eigentümer nicht nachträglich die Einhaltung der aktuellen Abstandsflächenvorschriften fordern. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz gewährt dem Eigentümer gegenüber späteren Rechtsänderungen einen Nutzungs- und Substanzschutz.

Zu beachten ist jedoch stets, dass der Bestandsschutz grundsätzlich keine Bestands- oder Funktionsänderungen erfasst. Der Bestandsschutz kann daher sowohl bei Eingriffen in die Bausubstanz als auch bei Aufgabe bzw. Änderung der genehmigten Nutzung erlöschen, mit der Folge, dass das gesamte Vorhaben und nicht lediglich die Änderung den aktuellen Rechtsvorschriften entsprechen muss. Wird etwa ein einmal rechtmäßig als Wohngebäude genutztes Bauobjekt zu einem Bürogebäude umgenutzt, führt dies regelmäßig zum Verlust des Bestandschutzes für das bestehende Gebäude, mit der Folge dass das gesamte Gebäude etwa den aktuell gültigen Abstandsflächenvorschriften genügen muss. Entspricht das Vorhaben nicht(mehr) den gültigen Abstandflächenvorschriften ist es insgesamt rechtswidrig. Auf den ursprünglich einmal bestehenden Bestandschutz kann sich der Eigentümer nicht mehr berufen.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der einmal erloschene Bestandschutz nicht mehr durch Rückkehr zur ursprünglichen Nutzung bzw. bei wesentlichen baulichen Veränderungen durch Rückbau der Veränderungen wiederauflebt, sollte bei baulichen Veränderungen sowie Umnutzungen von Bestandsgebäuden, die nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen, stets geprüft werden, durch die Änderungen der Verlust des Bestandschutzes droht.

Dr. Tobias Junker
Rechtsanwalt
22. Februar 2016

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Flüchtlingsunterbringung in Einrichtungen

In Hamburg und Bremen gibt es zwischenzeitlich Sonderregelungen für die Unterbringung von Flüchtlingen in Einrichtungen, die sichergestellt werden auf privaten Grundstücken. Am 1. Oktober 2015 hat Hamburg ein „Gesetz zur Flüchtlingsunterbringung in Einrichtungen“ beschlossen, dass einen Tag später vom Senat verkündet worden ist und damit am 3. Oktober 2015 in Kraft trat. Aufgrund des § 1 des Gesetzes wurde ein § 14 a SOG in das Hamburger Polizeigesetz eingefügt. Eine ähnliche Regelung gibt ist auch bei der Freien Hansestadt Bremen. Dort ist am 22. Oktober 2015 § 23 a BremPolG in Kraft getreten.

Nach den Vorschriften können die zuständigen Behörden zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden zur Abwehr von bestehenden Gefahren für Leib und Leben Grundstücke und Gebäude sowie Teile davon sicherstellen. Die Sicherstellung ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Zum einen müssen Grundstücke und Gebäude ungenutzt sein oder eine Nutzung darin erfolgen, die ausschließlich zur Vereitelung der Sicherstellung dient. Außerdem müssen die in den vorhandenen Erstaufnahme- und Folgeeinrichtungen zur Verfügung stehenden Plätze zur angemessenen Unterbringung der Flüchtlinge oder Asylbegehrenden nicht ausreichen. Eine Sicherstellung darf allerdings keine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen der in Anspruch genommenen Personen mit sich bringen. Auf Antrag kann eine angemessene Entschädigung in Geld gezahlt werden. Die Regelung des § 14 a SOG bezweckt allerdings ausdrücklich nicht die Inanspruchnahme kleiner privater ungenutzter Wohnungen oder die Einquartierung von Flüchtlingen in ungenutzte Teile von Wohnungen. Dies ergibt sich aus der Gesetzesinitiative und Begründung. Ziel ist es, große ungenutzte private Flächen und Immobilien zeitnah und effektiv zur Abwehr der Gefahr der Obdachlosigkeit einer Vielzahl von Menschen sicherzustellen. Dementsprechend müssen die Immobilien hierfür geeignet sein, was Klein- und Kleinstunterkünften nicht gegeben ist.

 

Bisher gibt es in anderen Bundesländern keine vergleichbaren Regelungen. In Niedersachsen war aber zwischenzeitlich ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg bzw. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen anhängig, das sich mit der Beschlagnahme eines Grundstückes in Lüneburg zur Bereitstellung von Wohnraum für Flüchtlinge beschäftigt. Dort war unter Bezug auf die polizeiliche Generalklausel ein privates Grundstück, auf dem vormals ein Kinder- und Jugendheim betrieben wurde, zur Unterbringung von Flüchtlingen beschlagnahmt worden. Die Beschlagnahme war auf sechs Monate befristet worden und der Eigentümerin wurde aufgegeben, das Grundstück bis zum 12. Oktober 2015 zu räumen. Gleichzeitig wurde die Einweisung von 50 Flüchtlingen in das Gebäude verfügt. Eine Entschädigung wurde festgesetzt. Die Eigentümerin hat hiergegen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Lüneburg eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und in seinem Beschluss festgehalten, dass die Beschlagnahme rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Polizeirecht seien nicht gegeben. Drohende Obdachlosigkeit stelle zwar eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Hierfür sei aber der Eigentümer als Dritter nicht verantwortlich. Deshalb könne nur unter engen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes ein Dritter als letztes Mittel in Anspruch genommen werden. Da es sich um einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) handelt, setzte die Beschlagnahme voraus, dass die Stadt die drohende Obdachlosigkeit von Flüchtlingen nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren könne. Dazu müsse sie zunächst einmal alle eigenen Unterbringungsmöglichkeiten ausschöpfen und ggf. Räumlichkeiten auch in Beherbergungsbetrieben anmieten, auch wenn dies sehr kostenintensiv sei. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass die Stadt Lüneburg durch die hohe Zahl an Flüchtlingen vor großen Herausforderungen steht. Es sei aber primär Aufgabe der Allgemeinheit und nicht von Privatpersonen, für soziale Fürsorge Gewähr zu bieten. Deshalb dürften Privatpersonen nur als letztes Mittel in Anspruch genommen werden. Die Stadt Lüneburg habe nicht ausreichend dar-gelegt, dass alle anderen Möglichkeiten der Unterbringung ausgeschöpft seien.

Gegen den Beschluss hat die Stadt Rechtsmittel bei dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg eingelegt. Auch das OVG Lüneburg vertritt jedoch die Auffassung, dass die Beschlagnahme des ehemaligen Kinderheims zur Flüchtlingsunterbringung unzulässig sei (Entscheidung des OVG Lüneburg vom 1. Dezember 2015; Az. 11 ME 230/15). Die Beschwerde wurde dementsprechend zurückgewiesen.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
14. Dezember 2015

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Keine Verpflichtung zur Veröffentlichung der Bewertungsmatrix bei Ausschreibung eines Kehrbezirkes

Das OVG Lüneburg hat mit einem Beschluss vom 01.07.2015 (Az.: 8 LA 174/14) die Anforderungen, welche im Hinblick auf die Transparenz des Bewerbungsverfahrens um einen Kehrbezirk an die Ausschreibung zu stellen sind, dahingehend konkretisiert, dass die Behörde die Bewerber um die Position des bevollmächtigten Bezirkschornsteinfegers zwar mit der Ausschreibung über die Kriterien informieren muss, anhand welcher die Auswahlentscheidung getroffen werden soll. Die Behörde ist jedoch nicht dazu verpflichtet ist, die Bewertungsmatrix, aus welcher sich die jeweilige Gewichtung der Beurteilungsmerkmale (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) ergibt, den Bewerbern zuvor bekannt zu geben.


Nach dem OVG Lüneburg führt der Verzicht auf eine Veröffentlichung der Bewertungsmatrix bei Ausschreibung des Kehrbezirkes nicht zu einem formellen Verfahrensfehler, wenn allen potentiellen Bewerbern die Kriterien, auf die im Rahmen der Auswahlentscheidung abgestellt werden soll, auf andere Weise so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass diese sich darauf einstellen und ihre Bewerbung darauf ausrichten können. Ausreichend sei es, wenn der Ausschreibung des Kehrbezirkes zu entnehmen ist, dass die Bewerber zum Nachweis der gesetzlich bestimmten Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht nur Zeugnis über Gesellen- und Meisterprüfung mit entsprechenden Noten, sondern auch Nachweise über Zusatzqualifikationen wie Betriebswirt des Handwerks, Gebäudeener-gieberater, abgeschlossenes Hochschulstudium (jeweils mit Noten) sowie Nachweise über berufsspezifische, produktneutrale Fort- und Weiterbildungen für jedes der letzten 7 Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung vorzulegen haben. Anhand der geforderten Unterlagen könne jeder Bewerber erkennen, auf welche Kriterien die Behörde bei der Vergabe abstellen wird. Nach dem OVG Lüneburg ist es nicht erforderlich, dass die Behörde darüber hinaus auch die konkrete Gewichtung der einzelnen Leistungs-, Befähigungs-, und Eignungsmerkmale vorab mitteilt, da durch die Verfahrensgestaltung lediglich sichergestellt werden soll, dass sich alle potentiellen Bewerber bei ihrer Bewerbung auf die mitgeteilten Anforderungen einstellen und hinreichend darlegen und nachweisen können, inwieweit sie die Leistungskriterien erfüllen. Nicht erforderlich sei es, dass der Bewerber die Auswahlentscheidung vorab „errechnen“ kann.

Dr. Tobias Junker
Rechtsanwalt 
 

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VG Düsseldorf hält Tariftreuegesetz (TVgG NRW) im ÖPNV für verfassungswidrig

Das VG Düsseldorf hält das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) für teilweise verfassungswidrig und hat diese Frage mit einem Beschluss vom 27.08.2015 (Aktenzeichen 6 K 2793/13) dem Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen zur Prüfung vorgelegt.

Nach § 4 Abs. 2 TVgG NRW kann der Landesminister für Arbeit, Integration und Soziales Tarifverträge im öffentlichen Personennahverkehr für repräsentativ erklären. Öffentliche Aufträge für solche Verkehrsdienstleistungen dürfen dann nur an Anbieter vergeben werden, die ihren Arbeitnehmern mindestens den Lohn zahlen und die tarifvertraglichen Modalitäten beachten, die in einem repräsentativen Tarifvertrag geregelt sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Anbieter einem anderen Tarifvertrag unterliegt, in dem ein geringer Lohn vereinbart ist.

Nach Auffassung des VG Düsseldorf verstößt diese Regelung gegen die im Grundgesetz (Art. 9 Abs. 3) und in der Landesverfassung NRW (Art. 4 Abs. 1) garantierte Tarifautonomie. Jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) am 01.01.2015, das ausreichenden Schutz gegen Sozialdumping gewähre, sei dieser Eingriff nicht mehr hinnehmbar. Belege dafür, dass im ÖPNV tatsächlich prekäre Löhne gezahlt würden, seien nicht vorgelegt worden. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum nicht nur die Lohnuntergrenze, sondern das gesamte Tarifsystem verbindlich sein müsse.

Da es sich um einen rein landesinternen Sachverhalt handelte, war die Sache nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 12 Nr. 7 VGHG NRW dem Verfassungsgerichtshof des Landes NRW in Münster vorzulegen.

Die nunmehr vom Verfassungsgerichtshof NRW zu entscheidende Verfassungsrechtsfrage betrifft nicht das gesamte TVgG NRW, sondern lediglich die Vorschrift des § 4 Abs. 2 TVgG NRW zur besonderen Tarifbindung im Bereich des ÖPNV. Bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bleibt die Vorschrift in der Praxis jedoch anwendbar.

Eine bereits relevante Einschränkung der Anwendbarkeit dieses Gesetzes folgt jedoch aus dem Urteil des EuGH vom 18.09.2014, nach der Bieter und deren Nachunternehmer, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben und zur Auftragsausführung ausschließlich dort beschäftigte Arbeitnehmer einsetzen, nicht an den Mindestlohn des TVgG NRW von aktuell EUR 8,85 pro Stunde gebunden werden dürfen (Aktenzeichen C-549/13, VergabeR 2015, 28).

Links:
Pressemitteilung des VG Düsseldorf: http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/1519/index.php
Urteil des EuGH vom 18.09.2014: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=157851&doclang=DE
Runderlass zur Anwendung des TVgG NRW nach dem Urteil des EuGH vom 18.09.2014: http://www.mweimh.nrw.de/wirtschaft/_pdf_container/Erlass_Anwendungsbereich____4_TVgG.PDF

Dr. Norbert Reuber
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts (VergRModG) liegt vor

Die Bundesregierung hat mit dem Kabinettsbeschluss vom 08.07.2015 auf der Grundlage des Referentenentwurfs vom 30.04.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (VergRModG) beschlossen und das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Der Gesetzentwurf liegt nunmehr dem Bundesrat vor (BR-Ds. 367/15).

Das Gesetz wird eine völlig neue Grundlage für das Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte von derzeit EUR 5.186.000 für Bauleistungen und EUR 207.000 für sonstige Leistungen und Lieferungen (im Sektorenbereich EUR 414.000) schaffen. Es dient der Umsetzung der EU-Modernisierungspaketes für das Vergaberecht, das aus der Richtlinie 2014/24/EU für die öffentliche Auftragsvergabe, der Sektorenrichtlinie 2014/25/EU und der Konzessionsvergaberichtlinie 2014/23/EU besteht. Die Bundesregierung strebt mit dem Gesetzentwurf eine „Eins-zu-eins-Umsetzung“ der EU-Richtlinien an.
Die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinien läuft am 18.04.2016 ab. Es ist daher zu erwarten, dass das VergRModG bis dahin in Kraft tritt.

Der Gesetzentwurf sieht eine vollständige Neuregelung des Vergaberechts in neugefassten §§ 97-186 GWB mit neuer Systematik vor. Das neue Vergaberecht ist noch zu ergänzen durch eine Neufassung der Vergabeverordnung und der VOB/A.

Inhaltliche Kernpunkte der Neuregelung sind:

• Erleichterte Berücksichtigung sog. vergabefremder Aspekte (soziale, umweltbezogene, innovative Aspekte, Anliegen von Menschen mit Behinderung)
• E-Vergabe, Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel, medienbruchfreie Auftragsvergabe
• Erstmalige vergaberechtliche Regelung der öffentlich-öffentlichen, insbesondere interkommunalen Zusammenarbeit
• Gleichrangigkeit von offenem und nichtoffenem Verfahren
• Gesetzliche Regelungen zu den vergaberechtlichen Auswirkungen von Vertragsänderungen
• Kündigungsrecht u. a. bei Vergabeverstößen
• Erstmalige gesetzliche Regelung der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen
• Monitoring und Statistikpflichten im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen

Links:

Richtlinie 2014/23/EU: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0023
Richtlinie 2014/24/EU: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:32014L0024
Richtlinie 2014/25/EU: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:32014L0025
Gesetzentwurf der Bundesregierung: http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/entwurf-gesetz-modernisierung-vergaberecht,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf

Dr. Norbert Reuber
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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Kein Schadenersatz für Verdienstausfall bei fehlendem Kinderbetreuungsplatz

Das OLG Dresden hat mit drei Grundsatzurteilen vom 26.08.2015 (Az.: 1 U 319/15, 1 U 320/15 und 1 U 321/15) die Amtshaftungsklagen dreier Mütter auf Schadensersatz für Verdienstausfall bei fehlendem Angebot eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung abgewiesen.

Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Eltern, deren Kindern kein Betreuungs-platz in einer städtischen Kindertageseinrichtung angeboten wurden und die deshalb erst später als geplant ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen konnten, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Verdienstausfalls zusteht. Hintergrund des Rechtsstreits ist die Regelung des § 23 Abs. 2 SGB VIII. Danach steht Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres seit dem 01.08.2013 ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege zu. Dieser Rechtsanspruch richtet sich gegen die Träger der Jugendhilfe, d.h. die Städte und Gemeinden.

In dem vom OLG Dresden zu entscheidenden Fällen konnte die Stadt Leipzig den Kindern der drei klagenden Mütter nicht rechtzeitig, d.h. nicht mit Abschluss des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege anbieten. Die Mütter blieben daher länger als geplant zu Hause und machten den ihnen entstandenen Verdienstausfall gegenüber der Stadt Leipzig gerichtlich geltend. Das in der ersten Instanz zuständige Landgericht Leipzig hatte den Klagen der Mütter statt gegeben. Gegen die Urteile des Landgerichts legte die Stadt Leipzig erfolgreich Berufung beim OLG Dresden ein. Nach der Auffassung des OLG Dresden hat die Stadt Leipzig zwar die ihr nach § 24 Abs. 2 SGB VIII obliegenden Amtspflicht, den Kindern einen Platz in eine Kindertageseinrichtung zu verschaffen, verletzt. Diese Amtspflicht schützt jedoch nach Auffassung des OLG Dresden alleine die Kinder und nicht auch deren Eltern. Der aus § 24 Abs. 2 SGB VIII folgenden Anspruch auf frühkindliche Förderung stehe, wie sich aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB VIII ergeben würde, alleine den Kindern zu. Zudem seien nur solche Schäden zu ersetzen, die den Kindern selbst entstanden seien. Verdienstausfallschäden, die den Eltern entstanden seien, würden nicht dazu gehören.

Die Urteile des OLG Dresden sind noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das OLG Dresden die Revision zum BGH zu gelassen. Sollte sich der BGH mit der Entscheidung des OLG Dresden befassen, hat dieser zu klären, ob die Auffassung des OLG Dresden, die Eltern seien nicht vom Schutzbereich des § 24 SBG VIII umfasst, zutreffend ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Willen des Gesetzgebers durch den gesetzlich normierten Anspruch auf frühkindliche Förderung auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gefördert werden sollte.

Dr. Tobias Junker
Rechtsanwalt

 

 

 

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