Auswertung des Browserverlaufs kann auch bei eingeschränkt zulässiger privater Nutzung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig sein

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 - 5 Sa 657/15

Steht den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz ein Internetzugang zur Verfügung, so besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien oft Uneinigkeit darüber, ob und ggf. inwieweit eine private Nutzung des dienstlichen Internetzugangs zulässig ist. Dabei gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass bei fehlender ausdrücklicher Gestattung oder Duldung des Arbeitgebers eine private Nutzung des Internets grundsätzlich nicht erlaubt ist.


In seinem Urteil vom 14.01.2016 (Az. 5 Sa 657/15) hatte sich das LAG Berlin-Brandenburg mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Arbeitgeber den auf dem Dienstrechner seines Arbeitnehmers gespeicherten Browserverlauf ohne dessen Kenntnis bzw. Einwilligung kontrollieren und nach erfolgter Auswertung wegen der exzessiven privaten Internetnutzung eine außerordentliche (fristlose) Kündigung aussprechen durfte.



In dem Betrieb der Beklagten war die private Nutzung des Internets allenfalls in Ausnahmefällen, d.h. soweit eine Erledigung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist, und lediglich beschränkt auf die arbeitsvertraglichen Pausenzeiten gestattet. Nachdem der Arbeitgeber Anhaltspunkte dafür erlangt hatte, dass der Kläger seinen dienstlichen Internetanschluss dennoch in erheblichem Umfang zu privaten Zwecken nutzte, wertete er ohne dessen Einwilligung den auf dem Dienstrechner abgespeicherten Browserverlauf des Arbeitnehmers aus. Es stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer während eines Zeitraums von 30 Arbeitstagen den dienstlichen Internetanschluss insgesamt 40 Stunden (5 Arbeitstage) lang zu privaten Zwecken genutzt hatte.



Die ohne Hinzuziehung des Arbeitnehmers ausgewerteten Einträge in der Chronik des Internet-Browsers unterlagen nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg keinem Beweisverwertungsverbot, obwohl es sich dabei um personenbezogene Daten handele. Das Bundesdatenschutzgesetz (BGSG) lasse auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers die Speicherung und Auswertung solcher Verlaufsdaten zu Zwecken der Missbrauchskontrolle zu. Die zu diesem Zweck erfolgende Aufzeichnung der bei Telekommunikation entstehenden Verbindungsdaten sei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen. Da die Aufzeichnung zudem erforderlich gewesen sei, greife der Erlaubnistatbestand des § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG, wonach der Arbeitgeber die betreffenden personenbezogenen Daten des Beschäftigten  erheben, verarbeiten oder nutzen darf.



Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers auch wegen Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 Abs. 1 BGB) gerechtfertigt. Soweit ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen fortgesetzt in einem solch exzessivem Maße zu privaten Zwecken im Internet surfe, liege darin eine so erhebliche Beeinträchtigung der arbeitsvertraglichen geschuldeten Arbeitsleistung, dass eine weitere Hinnahme dieses Verhaltens durch den Arbeitgeber erkennbar ausgeschlossen sei. Es habe daher auch keiner Abmahnung bedurft.

Praxistipp:


Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg, nach dem kein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die Auswertung des Browserverlaufs vorliegt, ist zu begrüßen. Zutreffend geht das Berufungsgericht dann auch davon aus, dass die exzessive private Internetnutzung eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. 


Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln im Zivilprozess, genau wie die Frage, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, grundsätzlich einer Interessenabwägung im Einzelfall unterliegt. Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg schafft daher keinen allgemein gültigen „Präzedenzfall", sondern ist im konkreten Streitfall lediglich als Orientierungshilfe heranzuziehen. Dem Arbeitgeber ist daher anzuraten, klare Regelungen hinsichtlich der Erlaubnis / des Verbots der privaten Nutzung des dienstlichen Internetzugangs aufzustellen. Soweit im Betrieb des Arbeitgebers ein Betriebsrat existiert, unterliegen die Modalitäten und Regeln der durch den Arbeitgeber gestatteten privaten Nutzung zudem der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Nr. 1, 6 BetrVG.



Hinsichtlich der Frage der prozessualen Verwertbarkeit der auf dem Dienstrechner gespeicherten Daten über die Internetnutzung hat das Berufungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht in dieser Frage Rechtssicherheit schaffen kann, indem es allgemeingültige Kriterien für die Verwertung solcher Daten aufstellt.

Kevin Woicke

Rechtsanwalt

23. März 2016

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Kostenentscheidung gegen die Insolvenzmasse trotz Verfahrensunterbrechung gemäß § 240 ZPO möglich (Beschluss OLG Dresden, 8 U 913/15 vom 29.02.2016)

Gegen einen von mehreren Beklagten wird in einem rechtshängigen Verfahren ein Insolvenzverfahren eröffnet. Vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung wird die streitgegenständliche Forderung vom Insolvenzverwalter zur Tabelle festgestellt. Der Kläger erklärt den Rechtsstreit insoweit (einseitig) für erledigt.

Nach Auffassung des OLG Dresden kann eine einheitliche Kostenentscheidung auch gegen die Insolvenzmasse ergehen. Zwar ist das Verfahren gegen den insolventen Beklagten unterbrochen. Doch durch die Anerkennung zur Tabelle ist der Rechtsstreit gegen den insolventen Beklagten erledigt. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist eine nicht von der Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO betroffene Annexentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2005, XII ZR 233/02, zweifelnd: BFH Beschluss vom 14.05.2013, X B 134/12).

Klaus F. Delwig
Rechtsanwalt
24. März 2016

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Von der Gemeinschafts- zur Unionsmarke - Übergangsfrist für etwaige Erklärung zum Markenverzeichnis beachten

Am 23. März 2016 tritt die neue Unionsmarkenverordnung in Kraft (Verordnung(EU)2015/2424 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung). Die wesentlichen Änderungen, die sich hieraus ergeben, haben wir nachfolgend zusammengefasst:


1. Vom HABM zur EUIPO

Zunächst einmal wird das bisherige Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zukünftig Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) heißen. Dementsprechend wird aus der Gemeinschaftsmarke die Unionsmarke. Die Änderung der Markenbezeichnung erfolgt automatisch und hat keinerlei Auswirkung auf bereits eingetragene oder in Anmeldung befindliche Marken.


2. Vom 3-Klassen- zum 1-Klassen-System
    (Änderung der Gebühren)

Bisher umfasste die EU-Markenanmeldung (gleiches gilt für die Verlängerung) stets automatisch bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen; d. h. unabhängig davon, ob eine, zwei oder drei Klassen angemeldet (oder verlängert) wurden, es waren stets Amtsgebühren in gleicher Höhe fällig. Zukünftig werden die Anmelde- und Verlängerungsgebühren aber nur noch eine Klasse enthalten. Dies führt zu einer leichten Gebührenerhöhung bei Anmeldung mehrerer Klassen. Dahingegen wurden die Gebühren für die Verlängerung von Marken (trotz Abkehr vom bisherigen 3-Klassen-System) etwas reduziert. Im Einzelnen stellen sich die neuen Gebühren wie folgt dar:

 


Anmeldung einer EU-Marke

aktuelle Gebühren

einer online-Anmeldung

neue Gebühren

einer online-Anmeldung


Erste Klasse
         900,00 €           850,00 €
Zweite Klasse         900,00 €          900,00 €
Dritte Klasse         900,00 €       1.050,00 €
jede weitere ab der 3. Klasse         150,00 €          150,00 €

  

Verlängerung einer EU-Marke

aktuelle Gebühren

einer Online-Verlängerung

neue Gebühren

einer Online-Verlängerung

Erste Klasse         1.350,00 €          850,00 €
Zweite Klasse         1.350,00 €          900,00 €
Dritte Klasse         1.350,00 €       1.050,00 €
jede weitere ab der 3. Klasse            400,00 €           150,00 €

  
3. Vom “Class Heading Covers all approach” zum “Means what it says approach”
    (Änderung bei der Auslegung des Schutzumfanges des Waren- und 
     Dienstleistungsverzeichnisses)

Die bisherige Praxis des Gemeinschaftsmarkenamtes ging dahin, bei der Eintragung von Klassenüberschriften sämtliche in der betreffenden Nizza-Klasse enthaltene Waren oder Dienstleistungen als vom Schutz der Marke mit umfasst anzusehen (der sogenannte „Class Heading Covers all approach“). Bereits seit dem EuGH-Urteil „IP-Translater“ (C-307/10) kann jedoch durch Anmeldung aller Oberbegriffe einer Nizza-Klasse kein Schutz mehr für sämtliche, in diese Klasse fallenden Waren oder Dienstleistungen beansprucht werden. Nur noch diejenigen Waren oder Dienstleistungen, die sich wörtlich unter die benannten Oberbegriffe fassen lassen, gelten als geschützt (sogenannter „Means what it says approach“). Diese Änderung der Amtspraxis wurde nun ausdrücklich in der neuen Unionsmarkenverordnung (Art. 28 Abs. 5) normiert. Dabei gilt die Regelung des neuen Art. 28 Abs. 5 zukünftig für alle Unionsmarken, d. h. auch für vor dem EuGH-Urteil angemeldete Marken. Bisher galt für diese noch die großzügigere alte Auslegung. Um hierdurch auftretende Unbilligkeiten (durch nachträglich entstehende Schutzlücken) zu vermeiden, sieht die Unionsmarkenverordnung in Art. 28 Abs. 8 eine Übergangsregelung vor. Danach können Markeninhaber die ihre Marken für alle Oberbegriffe einer Klasse haben schützen lassen, unter bestimmten Voraussetzungen, einzelne Waren und Dienstleistungen beim Gemeinschaftsmarkenamt melden und erklären, dass diese von der ursprünglichen Anmeldung mit umfasst sein sollten. Dies allerdings nur innerhalb einer 6-Monatsfrist nach Inkrafttreten der neuen Verordnung; also bis zum 24. September 2016. Unionsmarkenportfolios sollten daher zeitnah daraufhin überprüft werden, ob insoweit ein Handlungsbedarf besteht.

4. Entfall der grafischen Darstellbarkeit bei neuen Markenformen

Ferner wird die Eintragung neuer Markenformen erleichtert. Denn die neue Unionsmarkenverordnung verzichtet auf das Erfordernis einer grafischen Darstellbarkeit der anzumeldenden Marke. Insbesondere neuere Markenformen, wie z. B. die Geruchs- oder Hörmarke, lassen sich hierdurch leichter eintragen. Wie zukünftig die Darstellung solcher Marken im Einzelnen zu erfolgen hat, muss derzeit allerdings noch abgewartet werden.

5. Die neue Gewährleistungsmarke

Mit der Unionsmarkenverordnung wird auch eine neue Gewährleistungsmarke eingeführt. Ziel der Gewährleistungsmarke ist die Kennzeichnung eines bestimmten Qualitätsstandards, der unter der Marke angebotenen Produkte. Deswegen steht sie nur Mitgliedern von  Organisationen offen, die die Einhaltung der Standards überprüft. Weitere Folge hiervon ist, dass - ähnlich wie bereits jetzt für Kollektivmarkenanmeldungen der Fall - Anmelder von Gewährleistungsmarken im Rahmen der Anmeldung eine Satzung vorlegen müssen.

6. Erleichterung der Grenzbeschlagnahme für Waren in Transit

Die Beschlagnahmemöglichkeiten von Waren im Transit werden durch die neue Unionsmarkenverordnung ebenfalls erleichtert. Widerrechtlich gekennzeichnete Waren können zukünftig auch im reinen Durchfuhrverkehr beschlagnahmt werden, es sei denn, der Verletzer kann nachweisen, dass er die Waren im Bestimmungsland rechtmäßig in den Verkehr bringen darf.


Die neue Unionsmarkenverordnung bringt folglich einiges an Änderungen. Zu beachten ist
- neben den neuen Amtsgebühren - insbesondere die Änderung bei der Auslegung des Schutzumfangs des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, da hier gegebenenfalls eine Meldung von Waren oder Dienstleistungen erfolgen sollte, die nur innerhalb der Übergangsfrist bis 24. September 2016 möglich ist. Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.

Katja Nuxoll
Rechtsanwältin
16. März 2016

 

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Heilbehandlungen eines Facharztes für Laboratoriumsdiagnostik umsatzsteuerfrei

Mit der Finanzverwaltung entsteht oft Streit, ob Leistungen eines Laboratoriumsdiagnostikers umsatzsteuerfrei sind. Fraglich ist, ob sie steuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 a) UStG darstellen. Die Finanzverwaltung stellt sich regelmäßig auf den Standpunkt, dass bei der Laboratoriumsdiagnostik mangels eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arzt und dem Patienten der Tatbestand der steuerfreien Heilbehandlung nicht erfüllt ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat dem nun widersprochen (Urteil vom 10. November 2015, 2 K 2409/13).

Im entschiedenen Fall ging es um einen Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik. Dieser hatte mit einem Laborunternehmen vereinbart, es bei der Optimierung labororganisatorischer Abläufe diagnostisch zu unterstützen. Außerdem sollte er transfusionsmedizinische Beratungen für die vom Laborunternehmen betreuten Krankenhäuser erbringen und im Bedarfsfalle auch in einer Transfusionskommission mitarbeiten. Eine eigene Laborpraxis betrieben der Facharzt nicht mehr, da er diese bereits in der Vergangenheit an das Laborunternehmen veräußert hatte. Auch eine kassenärztliche Zulassung hatte er nicht mehr, noch erfüllte er die besonderen Voraussetzungen, die in § 4 Nr. 14 UStG in der durch das Jahressteuergesetz 2009 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung genannt sind.

Daher behandelte das beklagte Finanzamt die Umsätze als zum Regelsteuersatz von 19 % steuerpflichtig und argumentierte, dass Leistungen klinischer Chemiker wie auch von Laborärzten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu dem Patienten beruhten, die aber Voraussetzung für die Annahme von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach der Fassung des § 4 Nr. 14 a) UStG 2009 sei.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist dem entgegengetreten und hat argumentiert, dass weder Wortlaut noch Zielsetzung oder Systematik der Steuerbefreiung, noch die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder des Bundesfinanzhofs eine solch enge Auslegung von § 4 Nr. 14 a) UStG rechtfertigten. Ein persönliches Vertrauensverhältnis sei dort nicht vorausgesetzt. Die nationale Steuerbefreiungsregelung diene der Umsetzung von Art. 132 Abs. 1 c) MwStSystRL, sodass auch die Bestimmung des Umfangs und Begriffsgehalts der nationalen Steuerbefreiungsvorschrift unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie zu erfolgen habe. Zu den steuerfreien „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ gehörten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, die Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bzw. die Linderung von Krankheiten, Leiden und Körperschäden. Die Maßnahmen müssen einen diagnostischen oder therapeutischen Zweck haben (etwa EuGH-Urteil vom 20.11.2003 C-307/01 – D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services –, Slg 2003, I-13989 Rdnr. 58 zur Vorläufervorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 c) der Sechsten EG-Richtlinie). Der Begriff Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin ziele, so der EuGH, zwangsläufig auf eine Tätigkeit ab, die die menschliche Gesundheit schützen solle und die Behandlung eines Patienten einschließe. Keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin seien dagegen ärztliche Leistungen, Maßnahmen oder medizinische Eingriffe, die zu anderen Zwecken erfolgten. Auch vorbeugende ärztliche Leistungen könnten unter dem Begriff Heilbehandlung subsumiert werden. Dabei handele es sich grundsätzlich um Leistungen, die der Abwendung, Vermeidung oder Verhütung von Krankheiten, Verletzungen oder gesundheitlichen Problemen oder der Erkennung von Krankheiten dienten, um eine möglichst frühzeitige Erkennung und Behandlung zu erreichen. Das Erfordernis der therapeutischen Zweckbestimmung sei dabei nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen, sondern vielmehr unter Berücksichtigung des Zwecks der Steuerbefreiung auszulegen, der darin besteht, die Kosten ärztlicher Heilbehandlung zu senken (vgl. etwa auch Urteil des BFH vom 18.08.2011 V R 27/10, BFHE 235, 58).

Ähnlich hatte bereits das Finanzgericht Hamburg im Jahr 2013 entschieden (Urteil vom 23. Oktober 2013, 2 K 349/12).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Revision zugelassen (BFH, XI R 23/15). Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird. Die auch seinerzeit vom Finanzgericht Hamburg zugelassene Revision hatte er als unzulässig verworfen.

Lutz Schade
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
3. März 2016

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