BAG: Surfen im Internet – Kündigung

Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeiten kann je nach Art und Ausmaß selbst ohne das Vorliegen eines Nutzungsverbots eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.BAG, Urteil vom 31.Mai 2007 2 AZR 200/06

In Fortführung seiner Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht Ende März erneut entschieden, dass die private Internetnutzung während der Arbeitszeit auch ohne ausdrückli-ches Verbot eine so erhebliche Pflichtverletzung darstellen kann, dass sie den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt.

Bereits mit Urteilen vom 27. April 2006 (2 AZR 386/05) und 07. Juli 2005 (2 AZR 581/04) hatte der 2. Senat entschieden, dass das private Surfen im Internet sogar einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstellen und damit den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigten kann.

Ob die in der privaten Internetnutzung liegende Pflichtverletzung das für eine (fristlose) Kündigung erforderliche Gewicht hat, misst sich u. a. an Umfang und Art der Nutzung. Für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer privat das Internet nutzt, erhält er Arbeitsentgelt für eine Arbeitsleistung, welche er tatsächlich nicht erbringt. Je größer daher der zeitliche Umfang der Internetnutzung, desto erheblicher ist die darin liegende Pflichtverletzung des Arbeitszeitbetrugs.

Die Art der Nutzung kann z.B. dann eine erhebliche Pflichtverletzung begründen, wenn der Arbeitnehmer Internetseiten z.B. pornographischen Inhalts aufruft, da dies zu einer Rufschädigung des Arbeitgebers führen kann. Auch das Herunterladen größerer Datenmengen kann eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, da hiermit das Betriebssystem des Arbeitgebers zum einen durch Überlastung gestört werden kann, dies zum anderen aber auch die Gefahr birgt, das System mit Viren oder "Trojanern" zu belasten.

Einer vorherigen Abmahnung bedarf es auch ohne das Vorliegen eines Verbots nicht, wenn die private Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer solche Ausmaße annimmt, dass er nicht darauf vertrauen kann, dass der Arbeitgeber dies tolerieren wird. Dies ist der Fall, wenn die Nutzung während der Arbeitszeiten in einem erheblichen zeitlichen Umfang stattfindet und/oder eine erhebliche Menge an Daten auf das betriebliche Betriebssystem heruntergeladen wird.

Empfehlung: Es empfiehlt sich, die private Nutzung des Internets in Form einer Arbeitsanweisung oder Betriebsvereinbarung eindeutig zu regeln, z.B. dergestalt, dass den Arbeitnehmern die private Nutzung in Pausen und außerhalb der Arbeitszeiten gestattet, im Übrigen verboten wird. Kontrollrechte des Arbeitgebers unterliegen besonderen datenrechtlichen Bestimmungen, so dass in der praktischen Umsetzung sensibles Vorgehen geboten ist.

Hiltrud Kohnen
Uta Hesemann
Rechtsanwältinnen

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