Leistungsverweigerungsrecht auch bei verjährten Ansprüchen

Besprechung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2015 (Az. VII ZR 144/14)

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung festgehalten, dass der Besteller wegen eines Mangels der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 215 BGB gelten kann, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte.

Das Berufungsgericht hatte ein Leistungsverweigerungsrecht verneint. Es seien die Mängelansprüche fünf Jahre nach der Abnahme verjährt. Deshalb sei das Leistungsverweigerungsrecht nicht gegeben. Zur Klärung der Frage hatte das Berufungsgericht allerdings die Revision zugelassen. Anders als das zweitinstanzliche Gericht hat der BGH in seiner Entscheidung festgehalten, dass § 215 BGB besagt, dass auch verjährte Mängelansprüche ein Zurückbehaltungsrecht begründen können, wenn die Ansprüche zu unverjährter Zeit bestanden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Ansprüche während der unverjährten Zeit gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht wurden. Insoweit unterscheidet sich § 215 BGB von der früheren Rechtslage vor Schuldrechtsmodernisierung. Damals musste zur Erhaltung der Mängeleinrede des Bestellers nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß §§ 639 Abs. 1, 478 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. der Besteller dem Unternehmer den Mangel der Werkleistung in unverjährter Zeit anzeigen. Nur dann konnte er sich nach Eintritt der Verjährung auf ein Zurückbehaltungsrecht stützen. Der Wortlaut des neuen § 215 BGB gibt insoweit jedoch keinerlei Anlass für eine einschränkende Auslegung im Sinne der alten Gesetzgebung. Insofern kann auch bei Eintritt der Verjährung sowohl eine Aufrechnung als auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem mit ihm erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
14. Dezember 2015

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