Haftung des Ingenieurs trotz "Ohne-Rechnungs-Abrede"

Der Bundesgerichtshof hat am 24.04.2008, AZ: VII ZR 140/07, Folgendes ausgeführt:

"1. Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zum BGH-Urteil vom 21.12.2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175 = IBR 2001, 120).

2. Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags."

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergänzt diejenige vom selben Tage (24.04.2008, AZ: VII ZR 42/07), die von ihm zur Unwirksamkeit von Werkverträgen mit Unternehmern bei Ohne-Rechnung-Abrede erlassen wurde. Diesmal geht es um die Nichtigkeit von Architekten- und Ingenieurverträgen. Auch in diesen Fällen kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen, wenn sich der Ingenieur auf die Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede und der daraus möglicherweise resultierenden Gesamtnichtigkeit des Vertrages beruft.

Der Bundesgerichtshof führt in Anlehnung an die Entscheidung VII ZR 42/07, die auf dieser Homepage ausführlicher besprochen wurde, aus, dass ein Unternehmer, der Bauleistung erbracht hat, gegen Treu und Glauben verstößt, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers wegen der Ohne-Rechnung-Abrede auf die Nichtigkeit des Bauvertrages beruft. Dies beruhe auf der spezifischen Interessenlage, die sich bei einem Bauvertrag mit Ohne-Rechnung-Abrede für die Vertragsparteien typischerweise ergibt.

Die Rückabwicklung sei in solchen Fällen nämlich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Ist die erbrachte Bauleistung mangelhaft, ist das Eigentum des Bestellers mit hieraus folgenden Nachteilen nachhaltig belastet, die durch schlichte Rückabwicklung des Bauvertrages regelmäßig wirtschaftlich nicht sinnvoll beseitigt werden können. Diese Interessenlage ist dem Unternehmer bei Vertragsschluss auch bekannt. Es wäre eine Mißachtung der besonderen Interessen seines Vertragspartners, die Ohne-Rechnung-Abrede die regelmäßig auch dem eigenen gesetzwidrigen Vorteil des Unternehmers dient zum Anlass zu nehmen, sich bei Mangelhaftigkeit seiner Leistung der Haftung zu entziehen.

Nach Ausführungen des Bundesgerichtshofes gilt dieses nicht nur für den Unternehmer, sondern auch für den Ingenieur, dessen fehlerhafte Vermessungsarbeiten zu einer fehlerhaften Erstellung eines Gebäudes geführt haben. Die Vermessungsarbeiten sind regelmäßig Grundlage für die Erstellung von Bauleistungen auf dem Grundstück des Bestellers. Der Besteller ist dann mit den Nachteilen einer fehlerhaften Vermessung nachhaltig belastet.

Dies führt im Verhältnis zwischen dem Vermessungsingenieur und dem Besteller zu entsprechenden Rechtsfolgen im Hinblick auf die Anwendung des § 242 wie oben für das Verhältnis zwischen Bauunternehmer und Besteller. Der Ingenieur kann sich nicht darauf berufen, er hafte nicht auf Schadensersatz, weil der Werkvertrag wegen der Ohne-Rechnung-Abrede nichtig sei.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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Nichtigkeit von Werkverträgen bei Schwarzarbeit (Ohne-Rechnung-Abrede)

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.04.2008, AZ: VII ZR 42/07, folgendes ausgeführt:

"Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH-Urteil vom 21.12.2000–VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).

Hat der Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages."

Die zu entscheidende Fallkonstellation ist recht häufig. Es waren Bauarbeiten von dem Auftraggeber mündlich an den Handwerker vergeben worden. Vereinbarungsgemäß sollte eine Rechnung nicht erstellt werden und anfallende Umsatzsteuer wurde dementsprechend nicht abgeführt. Die Arbeiten des Unternehmers waren mangelhaft. Der Bauherr machte Gewährleistungsansprüche geltend. In beiden Vorinstanzen war dies daran gescheitert, dass die Gerichte annahmen, dass die Ohne-Rechnung-Abrede zur Nichtigkeit des Gesamtvertrages geführt habe. Dem folgt der Bundesgerichtshof nicht.

Grundsätzlich ist zu differenzieren:

Wenn die Ohne-Rechnung-Abrede, die der Steuerhinterziehung dient, den Hauptzweck des Vertrages darstellt, dann ist die Nichtigkeit des Gesamtvertrages anzunehmen.

Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Fall den Hauptzweck des Vertrages in der ordnungsgemäßen Erbringung der vereinbarten Bauleistungen durch den Unternehmer gesehen. Dementsprechend ist gemäß §§ 134, 138 BGB lediglich die der Steuerhinterziehung dienende Ohnehin-Abrede nichtig.

Es ist sodann zu prüfen, ob die Nichtigkeit eines Teiles des Vertrages unter Anwendung des § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt. Nach § 139 BGB ist bei Nichtigkeit eines Teils des Vertrages der gesamte Vertrag dann nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne die nichtigen Teile geschlossen worden wäre. Im Einzelfall muss daher immer festgestellt werden, ob ohne die Ohne-Rechnung-Abrede d.h. bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Steuerabführung der Vertrag geschlossen worden wäre.

Ob vorliegend davon auszugehen ist oder nicht, ließ der Senat dahinstehen.

Entscheidend sei vielmehr, dass der Unternehmer sich wegen § 242 BGB nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen könne. Zwar sei grundsätzlich bei einer Nichtigkeit eines Vertrages nach § 134 BGB das Berufen auf § 242 BGB unzulässig, weil durch den Gedanken des Vertrauensschutzes ein gesetzliches Verbot nicht verdrängt werden könne. Im vorliegenden Fall verstoße jedoch lediglich die Ohne-Rechnung-Abrede nicht aber der Bauvertrag als solcher gegen § 134 BGB. Die Nichtigkeit des Gesamtvertrages folge allenfalls aus § 139 BGB.

Die Parteien hätten daher vereinbaren können, dass eine Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede sich nicht auf die anderen Vertragsbestandteile erstrecken solle. In diesen Fällen wäre der Unternehmer ebenfalls den Mängelansprüchen des Bauherrn ausgesetzt gewesen. Diese in der Disposition der Parteien liegende Rechtsfolge wird auch durch Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf anderem Wege herbeigeführt. Die Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede, die im Interesse der Allgemeinheit bestehe, bleibe davon unberührt.

Beruft sich der Unternehmer auf die Nichtigkeit des Bauvertrages wegen der Ohne-Rechnung-Abrede, stelle dies grundsätzlich einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Dies beruhe auf der spezifischen Interessenlage, die bei einem Bauvertrag ohne Rechnungs-Abrede bestehe. Der Unternehmer erbringe nämlich in diesen Fällen regelmäßig die Werkleistung an dem Grundstück des Auftraggebers. Eine Rückabwicklung des Vertrages durch Rückgabe der Leistung sei deshalb nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich.

Sei die erbrachte Bauleistung mangelhaft, könne daher das Eigentum des Auftraggebers mit hieraus folgenden Nachteilen nachhaltig belastet werden, die durch schlichte Rückabwicklung des Bauvertrages regelmäßig nicht wirtschaftlich sinnvoll zu beseitigen seien. Der Besteller werde daher das mangelhafte Werk typischerweise behalten. Diese Belastungssituation führe dann zu einem besonderen Interesse des Auftraggebers an vertraglichen auf die Mängelbeseitigung gerichteten Rechten, die aber bei einer Nichtigkeit des gesamten Bauvertrages entfallen würden.

Für den Unternehmer liege diese spezifische Interessenlage des Auftraggebers bezüglich der Bauleistung offen zu Tage. Erbringe er daher die Bauleistung mangelhaft, verhalte er sich treuwidrig, wenn er sich gegenüber dem Auftraggeber auf eine Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages beruft.

Grundsätzlich ist somit auch bei Schwarzarbeitsverträgen eine Haftung des Unternehmers wegen mangelhafter Leistung möglich.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung

Der Bundesgerichtshof hat am 10.04.2008 (AZ: VII ZR 214/06) sich grundsätzlich zu der Frage geäußert, welcher Maßstab an die Unverhältnismäßigkeit von Mängelbeseitigungskosten anzulegen ist.

Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu beurteilen, in dem die Klägerin die Beklagte als Auftragnehmerin auf Nachbesserung in Anspruch nahm, weil diese entgegen der vertraglichen Vereinbarung WC-Wände nicht aus beidseitig doppelt beplankten imprägnierten Gipskartonplatten hergestellt hatte, sondern lediglich eine der beiden Wandseiten mit einer imprägnierten, die andere mit einer unimprägnierten Gipskartonplatte versehen hatte. Die Beklagte hatte eingewandt, dass auch eine nichtimprägnierte Gipskartonplatte den Regeln der Technik entspräche. Die Mängelbeseitigung sei unverhältnismäßig.

Nach Ausführungen des Bundesgerichtshofs ist von einer Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung in der Regel nur dann auszugehen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, dann kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat.

Im Rahmen der Abwägung spielt es auch eine Rolle, was die Parteien vertraglich vereinbart haben. Hat die Auftraggeberin durch die Wahl der vertraglich geschuldeten Leistungen ihr Interesse an einer höherwertigen Ausführung zum Ausdruck gebracht, dann kann dies nicht deshalb geringer bewertet werden, weil die tatsächlich erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Nach Meinung des Bundesgerichtshofes stellt sich das Interesse der Klägerin an einer höherwertigen Leistung deshalb als objektiv berechtigt dar.

Der bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigende Verschuldensgrad wird von dem Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall als grobes Verschulden festgestellt. Insofern kommt er insgesamt zu dem Schluss, dass eine Unverhältnismäßigkeit nicht gegeben ist.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist insofern von Interesse, als immer wieder die Frage gestellt wird, ob nicht ein Anspruch auf Nachbesserung oder Schadensersatz ausgeschlossen ist, weil die Kosten zur Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind. Häufig wird eingewandt, dass überhaupt kein Mangel vorläge oder kein Schaden eintreten könne, weil das Werk doch den Regeln der Technik entspricht.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nochmals deutlich gemacht, dass es auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ankommt. Ist die vereinbarte Lösung höherwertig und risikoärmer, dann ist dies zu berücksichtigen und kann nicht deshalb gering bewertet werden, weil die tatsächliche Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Den Chancen der Auftragnehmer, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu berufen, wird mit dem Urteil ein weiterer Dämpfer erteilt.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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