Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Generalunternehmerfirma für nicht erfolgte Weiterleitung von Baugeldern (Urteilsbesprechung)

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einer Entscheidung vom 21.01.2014 (AZ: 5 U 1296/13) zu der Frage der Haftung eines Geschäftsführers einer Generalunternehmerfirma für nicht weitergeleitete Baugeldbeträge eine beachtenswerte Entscheidung getroffen:

Sachverhalt

Die Klägerin hatte mit einer inzwischen insolventen GmbH einen Bauvertrag zur Erbringung von Dachdecker- und Dachklempnerarbeiten geschlossen. Die Leistungen sind vollständig und mangelfrei erbracht, jedoch nicht gänzlich bezahlt worden. Die Klägerin macht gegenüber dem Geschäftsführer der insolventen GmbH Schadensersatz wegen nicht erfüllter Werklohnforderung für das Bauvorhaben der GmbH gelten.

Das Oberlandesgericht Dresden hat den beklagten Geschäftsführer zur Zahlung des geltend gemachten Betrages im Wesentlichen verurteilt. Dabei geht es davon aus, dass ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) gegeben ist. Danach macht sich ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung persönlich schadensersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich Baugelder im Sinne des § 1 BauFordSiG zweckwidrig verwendet und deshalb eine dem Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt wird (so auch BGH, Urteil vom 19.08.2010, AZ: VII ZR 169/09, Rdn. 10).

Unstreitig war hier, dass der Bauherr Zahlungen an die Generalunternehmerfirma geleistet hat. Diese sind als Baugelder anzusehen. Der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH hat nicht darlegen können, dass er die Baugelder zweckentsprechend eingesetzt hat. Er hätte konkret darlegen müssen, wie er das empfangene Baugeld verwendet hat. Dies ist nicht erfolgt. Die Tatsache, dass die GmbH zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hat, entbindet ihn nicht von seiner Darlegungslast.

Das Oberlandesgericht Dresden betont in seiner Entscheidung, dass es auch nicht darauf ankommt, wann der Bauherr die Zahlungen geleistet hat, insbesondere ob dies geschah, bevor die Klägerin mit der Erbringung der Leistungen beauftragt war. Für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit § 1 BauFordSiG kommt es nicht darauf an, dass Zahlungen des Bauherrn für bestimmte Baugeldgläubiger gedacht sind. Vielmehr haftet der Baugeldempfänger jedem einzelnen Baugläubiger mit dem gesamten Baugeldbetrag für dessen Bauforderung, bis das Baugeld für Bauforderungen verbraucht ist. Es ist also nicht erforderlich gewesen, dass die Klägerin darlegt, dass bei zweckgemäßer Baugeldverwendung die Werklohnforderung tatsächlich befriedigt worden wäre. Es reicht vielmehr aus, dass dargelegt wird, dass eine offene Werklohnforderung in Höhe des empfangenen Baugeldes vorhanden ist und das Baugeld zur Befriedigung nicht mehr zur Verfügung steht.

Angesichts der Insolvenz der ausführenden Firma geht der erkennende Senat davon aus, dass Baugeld nicht mehr vorhanden ist. In dieser Situation muss der Beklagte darlegen und nachweisen, dass der insgesamt erhaltene Baugeldbetrag vollständig dazu gedient hat, die anderen Baugläubiger zu befriedigen bzw. diese insoweit aus sonstigen Mitteln zu entschädigen.

Das Oberlandesgericht Dresden nimmt auch an, dass der Beklagte vorsätzlich seine Pflichten verletzt hat. Als Geschäftsführer der Generalunternehmerin wusste er, dass es sich bei dem empfangenen Geld um Baugeld handelte, welches er zur Zahlung von Bauhandwerkerforderungen verwenden musste. Dies hat er unterlassen. Die Zahlung an die Klägerin war allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung der Werklohnforderung der Klägerin gegen die insolvente GmbH zuzusprechen.

Die Entscheidung macht nochmals deutlich, in welchem Maße eine persönliche Haftung von Geschäftsführern bauausführender Firmen, insbesondere Generalunternehmen, bestehen kann. In der Regel ist davon auszugehen, dass Geschäftsführer einer Generalsunternehmung wissen, dass die vom Bauherrn empfangenen Gelder Baugelder sind. Werden sie nicht voll zur Befriedigung von Baugläubigern des Bauvorhabens eingesetzt und kann der Geschäftsführer Entsprechendes nicht darlegen und nachweisen, so haftet er unter Umständen persönlich.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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Änderung der Vergabeverordnung: Neue EU-Schwellenwerte und Neuerungen bei der Angebotswertung

Durch die siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung, VgV) vom 31.07.13 sind die EU-Schwellenwerte angepasst worden. Die Änderungen sind am 25.10.2013 in Kraft getreten.

Ab dem 01.01.2014 gelten in den EU-Mitgliedsstaaten nunmehr folgende Schwellenwerte:

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen: 134.000 EUR (statt bisher 130.000 EUR)
  • für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 207.000 EUR (statt bisher 200.000 EUR)
  • für Bauaufträge: 5,186 Mio. EUR (statt bisher 5 Mio. EUR)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich: 414.000 EUR (statt bisher 400.000 EUR)

Für Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2014 eingeleitet werden, gelten die neuen Schwellenwerte. Die Änderungen ergeben sich aus dem GPA (Government Procurement Agreement, Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zwischen einzelnen Vertragsstaaten der WTO). In diesem Zusammenhang wird ein Währungskorb wichtiger Weltwährungen definiert; zum Ausgleich von Kursschwankungen (z.B. zwischen US-Dollar und Euro) werden die Schwellenwerte regelmäßig angepasst.

Eine zweite bemerkenswerte Änderung der VgV betrifft die durch die Vergabestelle heranzuziehenden Kriterien bei der Angebotswertung. Hier erfolgt eine Aufweichung des bisherigen strikten Grundsatzes der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien–allerdings lediglich für die sogenannten nachrangigen Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B zur VOL/A und zur VOF, die ohnehin einem sehr vereinfachten Vergaberechtsregime unterliegen (hierzu gehören bspw. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gaststätten und Beherbergungsgewerbe; Rechtsberatung; Unterrichtswesen und Berufsausbildung; Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen).

Bei der Zuschlagsentscheidung können in diesen Bereichen–über die Eignungsprüfung hinaus - nun auch bieterbezogene Qualitätskriterien, wie etwa Organisation, Qualifikation und Erfahrung des bei der Durchführung des Auftrags eingesetzten Personals berücksichtigt werden. Es können auch der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen in die Auftragsbewertung mit einfließen, also auch Erfahrungen mit dem Bieter aus bisherigen Vertragsverhältnissen. Die Gewichtung der personenbezogenen Zuschlagskriterien soll jedoch zusammen 25 Prozent der Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht überschreiten.

David Poschen
Rechtsanwalt

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Schwarzsehen bei Schwarzarbeit (Urteilsbesprechung)

Schwarzarbeit und ihre Folgen im Werkvertragsrecht – Mängelansprüche des Bestellers

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Die "Neue HOAI 2013" soll im Juli 2013 in Kraft treten

Die 7. HOAI-Novellierung soll bis zur Bundestagswahl 2013 abgeschlossen werden. Dazu wurde vom AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. folgender Zeitplan veröffentlicht:

  • Überprüfung der HOAI-Struktur durch das BMWi (Gutachten), Abschluss bis Ende November 2012, Gutachten wurde am 10. Dezember 2012 übergeben.
  • Parallel Erstellen des Referentenentwurfs zur HOAI 2013
  • Ressortabstimmung: Februar 2013
  • Versand des Referentenentwurfs an die Länder und Verbände: März 2013
  • Kabinettsbeschluss zur HOAI 2013: April 2013
  • Entscheidung / Zustimmung Bundesrat: Mai/Juni 2013 (letzte Plenarsitzung vor der Sommerpause: 5. Juli 2013)
  • In-Kraft-Treten: August 2013 (Veröffentlichung der HOAI 2013 im Bundesgesetzblatt)

Bereits heute ist abzusehen, dass die Novellierung der HOAI erneut massive Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen sowohl unmittelbar vor sowie insbesondere nach Inkrafttreten der HOAI 2013 haben wird.

Sowohl für Auftraggeber als auch Planer ist es wichtig, sich schon beizeiten auf die kommenden Änderungen,  u.U. auch durch Gestaltung der aktuell abzuschließenden Verträge (d.h. vor Inkrafttreten der neuen HOAI), einzustellen.

Zu den zu erwartenden Änderungen:
Seit dem 11. Februar 2013 liegen die vom BMWi eingeholten Honorargutachten zur HOAI 2013 vor. Die wesentlichen Aussagen lauten:

Die Honorare für die in der HOAI 2009 verbindlich geregelten Leistungen und die Honorare für die Leistungen, die nach dem sog. BMVBS-Abschlussbericht aus dem September 2011 aus dem unverbindlichen Teil der HOAI 2009 in den verbindlichen Teil zurückgeführt werden sollen, sind auf Grundlage der Baupreisentwicklung, der allgemeinen Kostenentwicklung und unter Rationalisierungsgesichtspunkten überprüft worden. Grundlage dafür war das Honorar der HOAI 1996, wobei der Zeitraum bis 2013 betrachtet wurde.

Es wurden Änderungen bei den rechtlichen und technischen Anforderungen an die Leistungen von Architekten und Ingenieuren, die sich im gleichen Zeitraum ergaben sowie Mehr- oder Minderaufwände aus den geplanten Änderungen innerhalb der jeweiligen Leistungsbilder ermittelt. Daraus wurde eine Honorarempfehlung für die HOAI 2013 abgeleitet.

So ergeben sich z.B. beim Leistungsbild Gebäude und Innenräume höhere Nominalhonorare, und zwar in einer Bandbreite von  

  • 0,70 Prozent (anrechenbare Kosten von 25.000.000 Euro, Honorarzone I Mindestsatz) bis zu
  • 45,83 Prozent (anrechenbare Kosten von 25.565 Euro, Honorarzone I Mindestsatz).

Neben den Änderungen bzw. Ergänzungen der Leistungsbilder selbst, wird auch eine Überarbeitung des Verordnungstextes der HOAI vorgenommen. So sollen insbesondere die Regelungen zum Bauen im Bestand insgesamt neu geregelt werden.

Frank Siegburg
Rechtsanwalt

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14. Auflage 2013 des Werner/Pastor "Der Bauprozess"

Soeben ist die 14. Auflage 2013 des Werner/Pastor "Der Bauprozess" erschienen. Mitautor dieses Werkes ist Herr Professor Dr. Ulrich Werner, einer der Namensgeber der HECKER WERNER HIMMELREICH Rechtsanwälte Partnerschaft und einer der führenden Köpfe im Bereich des Privaten Bau- und Architektenrechts in Deutschland. Mit ihm haben die Partner unserer Kanzlei, die Herren Rechtsanwälte Ulrich Dölle und Fabian Frechen, beide erfahrene Baurechtler, an dieser Auflage mitgewirkt.

Stimmen zu den Vorauflagen:

"Wer den Werner/Pastor nicht besitzt, ist selbst schuld" (Deutscher Richterbund, Frankfurt)

"Ein großartiges, für die Praxis unentbehrliches Handbuch zum privaten Baurecht" Reg.Dir. G. Haurand, DVP

"... beliebtestes Werk im Baurecht ..." (Sack Mediengruppe)

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Auch Schleswig-Holstein bekommt sein Tariftreue- und Vergabegesetz

Das Land Schleswig-Holstein reiht sich in die Riege der Bundesländer mit Tariftreue- und Vergabegesetzen ein, die für die öffentlichen Auftragsvergaben ein Spektrum an Vorgaben, wie etwa hinsichtlich Zahlung von Mindestentgelten, Einhaltung von bestimmten sozialen, ethischen und ökologischen Standards sowie Förderung von Frauen und Vereinbarkeit von Beruf und Familie, enthalten.

Der Kieler Landtag hat am 25.04.2013 das Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG SH) verabschiedet. Damit ist der Trend auf Landesebene offenbar ungebrochen, im Wege der öffentlichen Vergabe bestimmte, als politisch sinnvoll erachtete Ziele durchzusetzen, wie etwa die Zahlung eines allgemeinen Mindestlohns.

Als Vorbild des TVgG SH wird das im Mai 2012 in Kraft getretene Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (Verlinkung auf meinen Beitrag "Das neue Tariftreue- und Vergabegesetz NRW: Mehr Bürokratie im Vergabeverfahren?") genannt. Ähnlich wie in Nordrhein-Westfalen stößt auch das TVgG SH bei mit dem Vergabewesen befassten Praktikern, bei Kommunen und nicht zuletzt bei Unternehmen, die erwägen, an Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber teilzunehmen, auf wenig Gegenliebe.

Zu den Eckpunkten des Gesetzes:

  • Öffentliche Aufträge werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Mindeststundenentgelt in Höhe von EUR 9,18 zu zahlen. Dies ist der höchste in einem Landesvergabegesetz festgelegte Mindestlohn im gesamten Bundesgebiet (im Vergleich: das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW sieht EUR 8,62 vor). Gleichfalls sind eventuell einzusetzende Leiharbeitnehmer oder die Beschäftigten eines Nachunternehmers mit mindestens EUR 9,18 zu entlohnen. Fehlt eine solche Verpflichtungserklärung bei Angebotsabgabe und wird sie nicht innerhalb einer Nachfrist vorgelegt, muss das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden. Wenn dann die Auftragsvergabe an ein Unternehmen erfolgt ist, sind die öffentlichen Auftraggeber berechtigt, Kontrollen dahingehend durchzuführen, ob die Verpflichtungserklärung eingehalten wird. Der Verstoß gegen die Verpflichtungserklärung ist vertragsstrafen- und bußgeldbewehrt. Außerdem hat der öffentliche Auftraggeber in dem Vertrag mit dem Unternehmen die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungserklärung zu vereinbaren. Hinzu kommt die Verhängung einer Auftragssperre für die Dauer von bis zu drei Jahren.
  • Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Auftragsvergabe Kriterien des Umweltschutzes und der Energieeffizienz berücksichtigen. In der Leistungsbeschreibung über zu beschaffende Waren sind etwa Angaben zum Energieverbrauch, eine Analyse von Lebenszykluskosten oder Umweltzeichen aufzunehmen.
  • Bei der Ausführung öffentlicher Aufträge dürfen keine Waren verwandt werden, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Beispielsweise dürfen keine auf Grundlage von Kinderarbeit hergestellten Waren verwandt werden. Näheres zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen bleibt den Regelungen einer zu erlassenen Rechtsverordnung überlassen.
  • Bei wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten erhält derjenige Bieter den Zuschlag, der u.a. die nach Sozialrecht bestehende Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erfüllt und die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Förderung von Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Gleichbehandlung von Beschäftigten im eigenen Unternehmen sicherstellt. Zur Konkretisierung dieser Vorgaben kann die Landesregierung allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

Das TVgG SH tritt am 01. August 2013 in Kraft.

David Poschen
Rechtsanwalt

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Update Tariftreue- und Vergabegesetz

NRW–Landtagsausschuss für Wirtschaft verabschiedet neue Rechtsverordnung: Frauenförderung, Energieeffizienz und ILO-Kernarbeitsnormen im Vergaberecht

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Abgrenzung des Pflichtenkreises zwischen Architekt und Fachingenieur (Urteilsbesprechung)

Das Oberlandesgericht Köln hat am 9. April 2013 eine interessante Entscheidung (AZ: 3 U 199/07) zu der Frage der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen Architekt und Statiker erlassen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Architektin. Sie hat den Beklagten als Tragwerkplaner beauftragt, bei dem von ihr betreuten Bauvorhaben des Bauherrn Z. für die Klägerin die ingenieurtechnische Überwachung der Rohbauarbeiten/Stahlbauarbeiten durchzuführen. Bei dem Objekt kam es zu einem Baustopp, weil der Prüfstatiker nicht rechtzeitig benachrichtigt worden war. Dieser führte, nachdem die Stahlbauarbeiten bereits verkleidet worden waren, eine Überprüfung durch und verlangte, dass die Verkleidung wieder entfernt wird. Bei der Erstellung des Stahlrahmens wurden Mängel festgestellt, unter anderem, weil die Verschraubung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden war.

Der Bauherr Z. nahm daraufhin die Klägerin auf Schadensersatzanspruch erfolgreich in Anspruch. In dem Regressprozess macht die Klägerin nunmehr gegenüber dem Beklagten den gesamten ihr entstandenen Schaden geltend.

Beide Instanzgerichte haben der Klägerin zu 2/3 einen Ersatzanspruch zuerkannt. In Höhe von 1/3 muss sie sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Begründung

In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln geht es um die Frage, wer die Verantwor-tung dafür trägt, dass der Prüfstatiker hinzugezogen wird. Nach den Ausführungen des Ober-landesgerichts gehört es grundsätzlich zu den Pflichten des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI a. F., die fachlich Beteiligten hinzuzuziehen und zu koordinieren. Die Koordinierungspflicht hat die Klägerin auch nicht an den Beklagten übertragen. Im Rahmen dieser Pflicht musste sie sich vor der Verkleidung der Rahmenkonstruktion bei dem Beklagten vergewissern, ob die notwendigen Zwischenkontrollen des Prüfstatikers erfolgt waren.

Grundsätzlich gehört es dagegen zu den Pflichten des Beklagten als Statiker, den Prüfstatiker zu Zwischenkontrollen hinzuzuziehen, damit er die Drehmomente vor Durchführung der weiteren Verkleidungsarbeiten am Stahlrahmen überprüft. Die Architektin musste nicht wissen, auf welche Weise und durch wen die zwingend notwendige Überprüfung der Verschraubung durchgeführt wird.

Der überwiegende Verursachungs- und Verschuldensanteil für den Schaden ist daher bei dem Statiker zu sehen.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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HECKER WERNER HIMMELREICH von Acquisition International als "German Construction Law Firm of the Year" ausgezeichnet

Die HECKER WERNER HIMMELREICH Rechtsanwälte Partnerschaft freut sich über die Auszeichnung als "German Construction Law Firm of the Year 2012", die ihr von dem britischen Wirtschaftsmagazin Acquisition International im Rahmen der jährlichen "Legal Awards" verliehen wurde.

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Achtung: Haftungsfalle für Architekten bei Bautenstandsbestätigung

Das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 W 734/12) hat am 14.08.2012 einen Beschluss erlassen, der für Architekten außerordentlich unangenehme Folgen haben kann.

In dem Verfahren ging es um einen Prozesskostenhilfeantrag für einen Rechtsstreit eines Architekten gegen seine Haftpflichtversicherung. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Hintergrund der Entscheidung war, dass der Architekt von einem Bauträger mit Architektenleistungen beauftragt worden war. Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten musste er auch Bautenstandsbestätigungen fertigen. Diese dienten den Vertragspartnern des Bauträgers, d. h. den Erwerbern, zur Vorlage bei ihrer Bank. Dem Architekten war bewusst, dass die Bautenstandsbestätigungen erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt waren. Er hat dennoch pflichtwidrig bei einem zu sanierenden Altbau bescheinigt, dass die Rohbauarbeiten fertig gestellt sind, obwohl lediglich die tragenden Wände vorhanden waren.

Dies war fehlerhaft, da zur Sanierung des Rohbaus erforderlich ist, dass im Anschluss an die Fertigstellung unmittelbar die Arbeiten zum Innenausbau begonnen werden können. Der Architekt habe daher–so das Gericht–bewusst einen falschen Bautenstand bestätigt. Den Schaden daraus muss er selber tragen. Seine Haftpflichtversicherung hat zu Recht unter Hinweis auf Ziffer 4.1.19 VWHAI ihre Einstandspflicht abgelehnt.

In dem Zusammenhang weisen wir auch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.09.2008 (Az. VII ZR 37/07) hin. Der Bundesgerichtshof hatte dort entschieden, dass ein Architekt, der für einen Bauträger tätig wird, auch dem Erwerber gegenüber haften kann, wenn er einen falschen Bautenstandsbericht abgibt und weiß, dass der Bericht zur Vorlage bei der Bank des Erwerbers bestimmt ist. Kommt es in solchen Fällen aufgrund des Bautenstandsberichts z. B. zu einer Überzahlung des Bauträgers und kann von diesem wegen Insolvenz eine Rückzahlung nicht erlangt werden, so haftet der Architekt dem Erwerber unmittelbar auf den entstandenen Schaden.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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