Voraussetzungen der Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. November 2015 (Az. VII ZR 151/13)

Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur Bindung des Architekten an die Schlussrechnung bestätigt. Danach ist ein Architekt an eine Schlussrechnung dann gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.

Alleine die Bezahlung der Schlussrechnung stellt keine Maßnahme dar, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung eingerichtet hat. Auch ein längerer Zeitraum zwischen der Erteilung bzw. dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honoraranspruchs auf Basis der Mindestsätze der HOAI macht die Zahlung des beanspruchten höheren Differenzbetrages nicht unzumutbar.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Parteien die Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 9 zu ein Pauschalhonorar vereinbart, welches unter den Mindestsätzen der HOAI lag. Am 30. Dezember 2006 stellte der Kläger dem Beklagten die letzte Pauschalbetragsrate in Rechnung. Diese wurde am 12. März 2007 bezahlt. Im März 2008 machte der Kläger sodann ein Honorar auf Basis der Mindestsätze geltend. Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch wegen Bindung des Architekten an die Schlussrechnung abgelehnt. Der Bundesgerichtshof sieht dies anders. Das Oberlandesgericht habe – so der Bundesgerichtshof – Unrecht, wenn es aus dem Ablauf eines Jahres seit vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung und aus der Erteilung der Zahlungsquittung schließe, dass sich der Beklagte auf den abschließenden Charakter seiner Zahlung eingerichtet habe. Vielmehr hätte es darüber hinaus eines konkreten Sachvortrages dazu bedurft, welche Dispositionen der Bauherr im Vertrauen auf die Schlussrechnung getroffen hat. Alleine die Bezahlung der Schlussrechnung reicht als Vortrag nicht aus. Es gebe noch keine allgemeine Lebenserfahrung, dass sich ein Auftraggeber nach bestimmter Zeit darauf eingerichtet habe, nichts mehr zahlen zu müssen. Der Bundesgerichtshof betont, dass es jeweils um eine Einzelfallbetrachtung geht. Danach muss gerade die durch eine Nachforderung entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände als nicht mehr zumutbar anzusehen sein. Ferner ist auch zu berücksichtigen, welche Maßnahmen der Auftraggeber im Hinblick auf ein schützenswertes Vertrauen vorgenommen oder unterlassen hat. Insoweit bestätigt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung (siehe u. a. Urteil vom 23. Oktober 2008, Az. VII ZR 105/07).

Festzuhalten ist demnach, dass nicht jede Nachforderung des Architekten nach Bezahlung einer unter den Mindestsätzen liegenden Honorarabschlussrechnung ausgeschlossen ist. Es muss vielmehr jeweils im Einzelfall überprüft werden, ob sich der Auftraggeber auf die Endgültigkeit der Schlussrechnungen in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat, so dass die Nachforderung nicht mehr zumutbar ist. Es gibt keine allgemeine Lebenserfahrung, dass dieses beispielsweise durch Bezahlung der Schlussrechnung der Fall ist. Gleichwohl birgt eine spätere Nachforderung des Architekten immer das Risiko, dass im Einzelfall die Geltendmachung der Forderung gegen § 242 BGB verstößt. Deshalb sollte die Rechnung möglichst sorgfältig und unter Berücksichtigung der Vorgaben der HOAI erstellt werden.


Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
27. Januar 2016

 

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Mängelrüge per E-Mail führt nicht zur Verlängerung der Mängelgewährleistungsfrist

OLG Jena, Urteil vom 26.11.2015 – 1 U 201/15

Grundsätzlich hat im VOB-Werkvertrag die erstmalige Mängelrüge zur Folge, dass die vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen um zwei Jahre verlängert wird. Die Mängelrüge noch nicht zuvor angezeigter Baumängel ist somit gerade zum Ende der vertraglichen Gewährleistungsfrist notwendiges Mittel, um die Ausübungsfrist mangelbedingter Gewährleistungsrechte um weitere zwei Jahre zu verlängern.

Die aktuelle Entscheidung des OLG Jena ist jedoch Anlass zur Betonung, dass gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B die Mängelrüge „schriftlich“ zu erfolgen hat. Das OLG Jena hat eine ältere Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (Beschluss vom 30.04.2012 – 4 U 269/11) bestätigt, wonach lediglich die Mängelanzeige mit eigenhändiger Unterschrift bzw. qualifizierter elektronischer Signatur die Verlängerung der Gewährleistungsfrist bewirkt. Insbesondere soll hierfür die Mängelrüge per „einfacher“ E-Mail nicht ausreichen. Zur Begründung bezieht sich das OLG Jena auf die Regelung der Schriftform in den §§ 126, 126 a BGB, welche auch durch die Einbeziehung der VOB/B nicht abbedungen würden.

Auch wenn die Entscheidung des OLG Frankfurt in der Literatur zu Recht kritisiert wurde (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 2918) ist die aktuelle Entscheidung des OLG Jena jedenfalls zu beachten, zumindest bis der Bundesgerichtshof über die Frage abschließend entschieden hat. Zu groß ist das Risiko, dass gewissermaßen „im täglichen Baugeschehen“ Mängelrügen per einfacher E-Mail versendet werden, mit der Folge, dass die Gewährleistungsfristverlängerung nicht eintritt und Mängelgewährleistungsrechte trotz erfolgter erstmaliger Rüge verjähren.

Auftraggebern ist somit dringend zu empfehlen, eine handschriftlich unterschriebene Mängelrüge vorab per Fax sowie im Original gegen Einschreiben mit Rückschein mit internem Serviceprotokoll zu versenden, um den Zugang der formgerechten Mängelrüge nachweisen zu können. Die E-Mail mit qualifizierter Signatur birgt, auch wenn sie nach der Rechtsprechung den Formerfordernissen genügt, nach wie vor das Risiko, dass der Zugang nicht ohne Weiteres nachgewiesen werden kann.

Ulrich Zimmermann
Rechtsanwalt
27. Januar 2016

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Anspruch auf Minderung bei fehlendem Bautagebuch?

Besprechung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.09.2013 (Az. 12 U 103/12)

Das Oberlandesgericht Hamm führt in seiner Entscheidung aus, dass dann, wenn der Architekt ein Bautagebuch nicht geführt habe, dies nur dann einen zur Minderung berechtigenden Mangel des Architektenwerkes darstelle, wenn das Führen eines Bautagebuchs vertraglich vereinbart gewesen sei.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Parteien lediglich mündlich einen Vertrag zur Erbringung von Architektenleistungen durch den Kläger geschlossen. Der Kläger machte gegen den Beklagten restliches Architektenhonorar geltend. Dieser berief sich darauf, dass der Anspruch gemindert sei, weil der Architekt kein Bautagebuch geführt habe. Wie das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt hat, kann der Beklagte keinen Abzug von 0,7 % für das Fehlen eines Bautagebuches vornehmen, weil insoweit nicht vorgetragen wurde, dass das Führen eines Bautagebuches vereinbart war.

Aus der Entscheidung folgt, dass darauf geachtet werden sollte, dass ausdrücklich die Dokumentation des Bauablaufs vereinbart werden sollte, z. B. durch einen vertraglichen Verweis auf die Anlage 10.1 zur HOAI.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
4. Januar 2016

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Besprechung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2015 (Az. VII ZB 2/15)

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu befinden, ob der Streitbeitritt eines Fachplaners auf Seiten des Antragstellers in einem Selbständigen Beweisverfahren zulässig ist, obwohl ihm (nur) von dem Architekten, dem Antragsgegner, der Streit verkündet worden war und obwohl der Fachplaner allenfalls noch vom Architekten im Gesamtschuldnerinnenverhältnis in Anspruch genommen werden könnte. Daraus schlussfolgerte der Architekt, dass der Fachplaner kein Interesse am Beitritt auf der Gegenseite hat. Denn der Fachplaner könne kein Interesse daran haben, dass im Verhältnis zwischen Antragsteller und Architekt Feststellungen getroffen werden, auf deren Grundlage der Architekt dann im Gesamtschuldnerinnenverhältnis gegen den Fachplaner vorgehen kann; der Fachplaner könne kein Interesse daran haben, dass er haftet.

Das Landgericht sah sich nicht berufen, diese Frage überhaupt zu entscheiden; im Selbständigen Beweisverfahren sei über die Frage der Zulässigkeit eines Streitbeitritts nicht zu befinden.

Das Oberlandesgericht hat die hiergegen erhobene Beschwerde des Architekten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Fachplaner als Nebenintervenient zugelassen werde: In analoger Anwendung von § 71 ZPO sei auch im Selbständigen Beweisverfahren über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention zu entscheiden. Für die Zulässigkeit der Nebenintervention sei maßgeblich, wann ein "Obsiegen" im Selbständigen Beweisverfahren vorliege. Aus Sicht des Antragstellers „obsiege“ dieser, wenn die von ihm behaupteten Mängel und deren Verursachung durch den Architekten festgestellt würden. Dem Fachplaner sei zwar am besten damit gedient, wenn die Mängel und/oder deren Verursachung durch den Architekten nicht festgestellt würden, der Antragsteller also nicht "obsiegen" würde. Am zweitbesten sei ihm aber damit gedient, wenn der Antragsteller dadurch obsiege, dass die Mängel und zudem festgestellt auch werde, dass diese - jedenfalls aus technischer Sicht - allein vom Architekten verursacht worden seien. Das könne der Fachplaner praktisch nur durch einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers erreichen, weil er im Falle eines Beitritts auf Seiten des Architekten daran gehindert sei, Beweisanträge zu stellen, die zu dessen Vorbringen im Widerspruch stehen. Daraus folge das rechtliche Interesse am Beitritt auf Seiten des Antragstellers.

Der Bundesgerichtshof hat das Ergebnis gehalten: Da die Vorschriften über die Nebenintervention und die Streitverkündung im Selbständigen Beweisverfahren entsprechend anzuwenden sind, ist natürlich auch in diesem entsprechend § 71 ZPO über einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention zu entscheiden. Im Ergebnis richtig ist auch, dass der Fachplaner ein rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten des Antragstellers habe. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist dabei weit auszulegen. Ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse genügt jedoch nicht. Erforderlich ist, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Das Interesse daran, dass nur der Antragsgegner für die geltend gemachten Mängel am Bauwerk haftet, ist deshalb kein ausreichendes rechtliches Interesse gemäß § 66 Abs. 1 ZPO. Denn ein Obsiegen der Antragstellerin hinge nicht davon ab, ob der Antragsgegner allein oder gemeinsam mit oder neben den Streithelfern haftet. Für das „Obsiegen“ ist dabei nicht auf einen gedachten Hauptsacheprozess abzustellen. Denn eine derartige hypothetische Prüfung könne mangels Kenntnis über die Anträge eines solches Hauptsacheverfahren nicht durchgeführt werden. Der Antragsteller eines Selbständigen Beweisverfahrens obsiegt bei einer entsprechenden Anwendung von § 66 Abs. 1 ZPO dann, wenn die von ihm behaupteten Mängel und deren Verursachung durch den Antragsgegner festgestellt werden. Insoweit besteht sein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO gegenüber dem Antragsgegner an der Feststellung des Zustandes einer Sache und der Ursache eines Sachmangels, für den eine Haftung des Antragsgegners ihm gegenüber in Betracht kommt. Das rechtliche Interesse an einem Beitritt des Fachplaners auf Seiten des Antragstellers folgt nun daraus, dass dessen Haftung als Gesamtschuldner zusammen mit dem Antragsgegner in Betracht kommt. Wer zu einem Gläubiger in einem Rechtsverhältnis steht, aufgrund dessen er diesem möglicherweise als Gesamtschuldner mit einem weiteren Schuldner haftet, hat ein rechtliches Interesse daran, dass eine Klage des Gläubigers gegen den weiteren Schuldner Erfolg hat. Denn jedenfalls die erfolgreiche Vollstreckung eines Urteils durch den obsiegenden Gläubiger würde rechtlich auf das Rechtsverhältnis einwirken. Der (unterstellte) Anspruch des Gläubigers gegen ihn, den möglichen Gesamtschuldner, würde hierdurch nämlich gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Gläubiger erfüllt und außerdem entweder ganz oder teilweise erlöschen oder auf den weiteren Schuldner übergehen, § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB. Das Ergebnis des Selbständigen Beweisverfahrens und ein Obsiegen des Antragstellers wirken daher jedenfalls mittelbar auf das Rechtsverhältnis der Streithelfer zur Antragstellerin ein, was das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse begründet.

Thomas Käseberg
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bau- und Architektenrecht
1. Januar 2016

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Vergaberecht aktuell: Neue EU-Schwellenwerte ab 01.01.2016 in Kraft

Mit dem 01.01.2016 werden die EU-Schwellenwerte, ab denen ein öffentlicher Auftrag EU-weit auszuschreiben ist, geringfügig erhöht. Die Änderung erfolgt durch mehrere EU-Verordnungen.

Nunmehr gelten folgende neue EU-Schwellenwerte (jeweils Netto-Beträge):

• Für Bauaufträge: 5.225.000 EUR (statt bisher 5.186.000 EUR)
•  Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 209.000 EUR (statt bisher 207.000 EUR)
• Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei Sektorenauftraggebern: 418.000 EUR (statt bisher 414.000 EUR)
• Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit: 418.000 EUR (statt bisher 414.000 EUR)
•  Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei Obersten oder Oberen Bundesbehörden sowie vergleichbaren Bundeseinrichtungen: 135.000 EUR (statt bisher 134.000 EUR).

Für Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2016 eingeleitet werden, gelten die neuen Schwellenwerte. Die Änderungen ergeben sich aus dem GPA (Government Procurement Agreement, Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zwischen einzelnen Vertragsstaaten der WTO). In diesem Zusammenhang wird ein Währungskorb wichtiger Weltwährungen definiert; zum Ausgleich von Kursschwankungen (z.B. zwischen US-Dollar und Euro) werden die Schwellenwerte regelmäßig angepasst.

David Poschen
Rechtsanwalt
1. Januar 2016

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Herausgabepflicht einer Gewährleistungsbürgschaft nach Ablauf der Sicherungszeit bei bereits verjährten Mängelgewährleistungsansprüchen des Sicherungsnehmers

BGH, Urt. v. 09. Juli 2015, VII ZR 5/15

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09. Juli 2015 entschieden, dass § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B (alte Fassung) dahingehend auszulegen ist, dass der Auftraggeber eine Mängelgewährleistungsbürgschaft nach Ablauf der (zweijährigen) Sicherungszeit nicht weiter zurückhalten darf, wenn die gesicherten Gewährleistungsansprüche bereits verjährt sind und der Auftragnehmer die Einrede der Verjährung erhebt.

In dem vom BGH entschiedenen Fall klagte ein Werkunternehmer, welcher Fassadenelemente an einem Büroneubau anzubringen hatte, auf Herausgabe einer dem Besteller zur Ablösung des Sicherheitseinbehaltes für Mängelrechte gestellten Bürgschaftsurkunde. Der Besteller rügte bei Abnahme und in der Folgezeit wiederholt Mängel an den Leistungen des Klägers, ergriff jedoch keine weiteren verjährungshemmenden Maßnahmen. Nach Ablauf der Mängelgewährleistungsfrist berief sich der Kläger auf die Einrede der Verjährung und verlangte die Mängelgewährleistungsbürgschaft zurück, wohingegen der Besteller die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verweigerte.

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, welches den Beklagten zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den Kläger verurteilte. Der BGH bestätigte mit dieser Entscheidung seiner bisherige Rechtsprechung, wonach regelmäßig nach Wegfall des Sicherungszwecks eine als Sicherheit für Mängelgewährleistungsrechte herausgegebene Bürgschaftsurkunde zurückzugewähren sei (vgl. BGH, Urt. v. 26. März 2015, VII ZR 92/14). Der Zweck der Gewährleistungsbürgschaft, welcher regelmäßig darin liege, innerhalb der vereinbarten Gewährleistungszeit Mängelgewährleistungsrechte des Bestellers abzusichern, sei dann entfallen, wenn gegenüber dem Auftragnehmer Mängelansprüche aufgrund der Einrede der Verjährung dauerhaft nicht mehr durchsetzbar sind. Ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht folge auch nicht aus § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B.

Die Entscheidung des BGH erscheint konsequent. Die Sicherungsabrede zwischen Besteller und Bürgen kann regelmäßig nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dem Besteller gegenüber dem Bürgen (in zeitlicher Hinsicht) weitere Rechte zustehen als gegenüber dem Werkunternehmer. Der Besteller ist somit gehalten, rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen (etwa Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens oder Klageerhebung), da er andernfalls neben dem Verlust der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Unternehmer auch die Gewährleistungsbürgschaft in voller Höhe zurückzugeben hat.

Ulrich Zimmermann
Rechtsanwalt
1. Januar 2016

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