Schwarzgeldabrede zwischen Bauherr und Unternehmer: Haftet bei Baumängeln der bauüberwachende Architekt vollumfänglich alleine?

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG entschieden, dass durch die Nichtigkeit des Vertrages zwischen Unternehmer und Architekten keinerlei Mängelansprüche des Bauherrn gegen den Unternehmer bestehen. Dies kann unangenehme Folgen für den Architekten haben. Hat zum Beispiel der Unternehmer mangelhaft gearbeitet und haftet der Architekt wegen Bauüberwachungsfehlern, dann trifft den Architekten die volle Haftung im Außenverhältnis zum Bauherrn. Er kann aber seinerseits wegen fehlendem Vertrag zwischen Bauherr und Unternehmer keinerlei Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 u. 2 BGB gegenüber dem Bauunternehmer geltend machen. Dies ist besonders bitter, wenn der Ausgleichsanspruch sehr hoch gewesen wäre.

Fraglich ist, ob in solchen Fällen nicht Lösungsansätze bestehen, wonach der Architekt im Außenverhältnis gegenüber dem Bauherrn die fehlende Haftung des Bauunternehmers aus dem gesamtschuldnerischen Innenverhältnis geltend machen kann. Zu überlegen wäre, ob Ansprüche des Architekten gegen den Bauherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder vorvertraglicher Pflichten bestehen oder, ob die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs Anwendung finden können. Diese Grundsätze werden unter anderem diskutiert bei nachträglichen vertraglichen Haftungsbeschränkungsregelungen zwischen Gläubiger und einem der Schuldner oder aber auch bei von vorneherein fehlender gesamtschuldnerischer Außenhaftung, zum Beispiel aufgrund gesetzlicher Privilegierung (MüKo BGB/Bydlinski BGB § 426 Rdnr. 7, 11). Eine solche von vornherein nicht bestehende Gesamtschuld liegt beispielsweise bei der Haftungsprivilegierung der §§ 104 f. SGB VII vor (MüKo BGB a.a.O. Rdnr. 62).

In den Fällen der §§ 104 f. SGB VII besteht Einigkeit, dass die Haftungsprivilegierung bei Arbeitsunfällen nicht zu Lasten eines außenstehenden Zweitschädigers gehen darf (MüKo BGB/Wagner BGB § 840 Rdnr. 34). Die Rechtsprechung hat sich dahingehend entwickelt, dass sie den Regress des Geschädigten gegen den Zweitschädiger in diesen Fällen nur in dem Maße zulässt, in dem der Zweitschädiger anteilig im Innenverhältnis zum Erstschädiger gehaftet hätte. Der Anspruchsausgleich im Innenverhältnis wurde also zu einer Anspruchskürzung im Außenverhältnis umgewandelt (MüKo BGB/Bydlinski BGB § 426 Rdnr. 62). Der nicht privilegierte Schädiger haftet nach der Rechtsprechung des BGH somit im Außenverhältnis lediglich reduziert, wobei der Bundesgerichtshof § 254 BGB analog anwendet (MüKo BGB/Bydlinski BGB § 426 a.a.O.). Zuletzt hat der Bundesgerichtshof dies nochmals bestätigt in seiner Entscheidung vom 18.11.2014 – VI ZR 47/13 (NJW 2015, 940).

Es spricht einiges dafür, die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleiches auch auf Fälle anzuwenden, bei denen ein Gesamtschuldverhältnis erst gar nicht entsteht, weil der Vertrag zwischen Bauherrn und Unternehmer nichtig ist. Es liegt hier zwar keine gesetzliche Haftungsbefreiung des Unternehmers vor. Die Fälle könnten aber vergleichbar sein. Dies zeigen die folgenden Überlegungen: Besteht dem Bauherrn gegenüber eine gesamtschuldnerische Haftung von mehreren am Bau Beteiligten wegen Mängeln, dann steht es dem Bauherrn grundsätzlich frei mit einzelnen Gesamtschuldnern haftungsbeschränkende Vereinbarungen zu schließen. Eine solche Vereinbarung muss dann ausgelegt werden. Normalerweise ist bei diesen Vereinbarungen nicht davon auszugehen, dass der Bauherr mit der Haftungsprivilegierung eines Schuldners auch den anderen Gesamtschuldner privilegieren will und auf die Haftung diesem gegenüber verzichten möchte. In diesen Fällen haftet dann der privilegierte Schuldner nicht, gleichwohl aber der andere Gesamtschuldner, und zwar vollumfänglich. Eine Reduzierung der Haftung des Schuldners im Außenverhältnis findet nicht statt. Dies ist auch nicht unbillig, weil dieses z.B. der Architekt im Innenverhältnis gegenüber dem Bauunternehmer in dem Umfange Regress nehmen kann, in dem der Bauunternehmer für die Mängel im Außenverhältnis gehaftet hätte. Der Unterschied zum vorliegenden Fall besteht aber darin, dass ein solcher Rückgriffsanspruch hier nicht möglich ist, denn es liegt wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG keine Gesamtschuld vor. Wenn der Bauherr aber bewusst auf Ansprüche gegenüber dem Unternehmer verzichtet, weil die Vereinbarung mit dem Ausführenden gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt, dann ist es nur billig, wenn die Lasten daraus der Bauherr und nicht der Architekt trägt. Es wäre daher angemessen, wenn im Außenverhältnis dem Bauherrn nur entsprechend gekürzte Ansprüche gegenüber dem Architekten zustehen, wie dies auch bei Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs der Fall ist. Ansonsten wäre für den Bauherrn ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG weitgehend folgenlos, weil er seine Ansprüche vollumfänglich gegenüber dem (versicherten) Architekten durchsetzen kann. Das ist mit dem Ziel des SchwarzarbeitsG wohl kaum vereinbar. Die Konsequenzen des wegen Verstoßes nichtigen Vertrages soll nicht einen Dritten, hier den Architekten, sondern die Vertragspartner der nichtigen Vereinbarung treffen. Ansonsten erhielte der Bauherr den Schadensersatzbetrag vollumfänglich vom Architekten und der Unternehmer müsste für eine mangelhafte Leistung nicht haften, ein gutes Geschäft für Bauherrn und Unternehmer.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
28. April 2016

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Kündigungsrecht aus wichtigem Grund auch beim VOB-Bauvertrag

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2016 – 10 U 143/15 (IBR 2016, 2578)

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in der vorliegenden Entscheidung noch einmal herausgearbeitet, dass neben den in der VOB/B ausdrücklich geregelten Kündigungsgründen für den AG gem. § 8 Abs. 2, Abs. 3 (bei Insolvenz  bzw. auf Grund von Verzug des AN) dem AG bei VOB/B-Bauverträgen ein allgemeines Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zustehen kann. Ein wichtiger Grund soll insbesondere bei schuldhaft begangenen Vertragsverletzung des AN vorliegen, wenn der Vertragszweck durch die Verletzung derart gefährdet ist, dass es dem AG nicht mehr zumutbar ist, am Vertrag festzuhalten.


Im vorliegenden Fall, in welchem der AN mit der Ausführung von Schlosserarbeiten zur Herstellung von Fluchtwegen an einer Schule beauftragt war, sah das OLG Stuttgart die Kündigung des AG aus wichtigem Grund als gerechtfertigt an. Der AN hatte im Rahmen des Bauprojektes die Begleichung von Abschlagszahlungen, welche ihm erkennbar nicht zustanden, verlangt und darüber hinaus die Stellung einer Sicherheit durch den AG gegenüber seinem Materiallieferanten verlangt und hiervon die weitere Erbringung der eigenen Arbeiten abhängig gemacht. Der AG hatte zuvor mehrfach Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten gesetzt.

Die Ablehnung der Erbringung weiterer Leistungen des AN, solange (objektiv) unberechtigte Abschlagszahlungen nicht geleistet seien sowie eine nicht geschuldete Sicherheit nicht gestellt würde, rechtfertigten nach vorliegender Entscheidung eine Kündigung aus wichtigem Grund. Nach Ansicht des OLG hätten auf Grund des Verhalten des AN erhebliche Zweifel an der Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des AN bestanden. Es sei dem AG unter diesen Umständen nicht zumutbar gewesen, weiterhin an dem Vertrag festzuhalten.

In Fällen von Leistungsunwilligkeit des AN kann der AG – und dies verdeutlicht die Entscheidung des OLG noch einmal – zur sofortigen Kündigung des VOB-Bauvertrages berechtigt sein. Aufgrund der erheblichen Rechtsfolgen für den AG im Falle einer im Nachhinein nicht gerechtfertigten Kündigungserklärung sollte der AG die Kündigung jedoch nach wie vor als „ultima ratio“ verstehen und genau abwägen, ob die Kündigung tatsächlich gerechtfertigt ist.

Zunächst ist der AG gut beraten, vor Ausspruch einer Kündigung sorgsam zu prüfen, ob dem AN nicht doch ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, beispielsweise im Falle offener und berechtigter Abschlagsforderungen. Selbst wenn der AN die weitere Leistungserbringung von der Zahlung nicht gerechtfertigter offener Abschlagszahlungen abhängig macht, ist dem AG jedenfalls zu empfehlen, vor Ausspruch einer Kündigung schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Wiederaufnahme der Leistungen zu setzen und für den Fall, dass diese erfolglos verstreicht, die Kündigung  des Bauvertrages anzudrohen. Das OLG Koblenz (OLG Koblenz, Az. 3 U 819/13 = NZ Bau 2014, 499) hatte noch am 04.02.2014 entschieden, dass der AG auch bei  mündlicher Ankündigung des AN, seine Arbeiten erst nach Leistung einer (objektiv unberechtigten) weiteren Abschlagszahlung fortzusetzten, nicht unmittelbar ohne weitere Fristsetzung kündigen dürfe. Vielmehr sei dem AN eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten zu setzen, damit der AN seine Entscheidung überdenken und unter Umständen rechtlichen Rat einholen könne.

Ulrich Zimmermann
Rechtsanwalt
20. April 2016
 

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AGB-Kontrolle

Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.01.2016 (Az. VIII ZR 26/15)

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.01.2016 (Az. VIII ZR 26/15) näher erläutert, unter welchen Voraussetzungen jemand als Verwender von Allgemeinen Vertragsbedingungen anzusehen ist. Danach liegt ein Stellen von Vertragsbedingungen nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der von dem anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Allerdings ist es dazu erforderlich, dass der andere Vertragsteil in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere die Möglichkeit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in den Verhandlungen einzubringen. Insoweit bestätigt der Bundesgerichtshof seine Entscheidung aus dem Urteil vom 17.02.2010 (Az. VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259).

Allerdings entfällt ein Stellen von Vertragsbedingungen nicht bereits dann, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen dem anderen Vertragsteil mit der Bitte übersandt werden, Anmerkungen und Änderungswünsche mitzuteilen. Dies reicht nicht aus, um von einer freien Textwahl zu sprechen. Der Bundesgerichtshof sieht in der Mitteilung allenfalls eine gewisse Verhandlungsbereitschaft, die signalisiert wird. Dem Vertragspartner sei dadurch aber nicht eine tatsächliche Gelegenheit eröffnet worden, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen. An der Eigenschaft der Übersenderin als Klauselverwenderin ändere sich deshalb nichts, wenn die Käuferin von einer etwaigen Verhandlungs- und Gestaltungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

Anders liegt es in dem Fall, den der BGH am 17.02.2010 (Az. VIII ZR 67/09) zu entscheiden hatte. Dort ging es um ein Vertragsformular, welches bei einem Kaufvertrag zwischen Privatleuten Anwendung fand (Autokauf). Die dortigen Parteien hatten bei dem Verkauf eines Ge-brauchtwagens im Vorfeld darüber gesprochen, dass als Vertragsformular ein Vordruck einer Versicherung verwendet werden sollte. Sie hatten sich telefonisch darüber abgesprochen, wer das Vertragsformular mitbringen sollte und sich auf den Beklagten geeinigt, da diesem bereits ein solches Formular vorlag. Der Kläger konnte sich deshalb im Nachfolgenden nicht auf die Unwirksamkeit einer Formularklausel aus diesem Vertrag berufen. Der Beklagte war nach Auffassung im des Bundesgerichtshofes nicht als Verwender anzusehen. Bei einem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen komme es zur einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltung einer Vertragspartei. Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Das sei der Fall, wenn diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei gewesen sei, z. B. wenn sich die Parteien im Vorfeld auf die Verwendung bestimmter Vertragsformulare geeinigt hätten. Der Käufer sei in der Lage gewesen, eine eigene Wahl zu treffen.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zeigen, dass bei vorformulierten Vertragsbedingungen äußerste Vorsicht geboten ist. Wer diese der anderen Vertragspartei übersendet, kommt kaum aus der Rolle des Verwenders heraus.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
1. April 2016

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