Haftung des Prüfingenieurs (Urteilsbesprechung)

Besprechung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25.03.2014, AZ: 14 U 202/12

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Vererben des Urheberpersönlichkeitsrechts des Architekten

Schutz für 70 Jahre

Wer ein eigenes Bauwerk auch nach seinem Tod sichern will, kann die Urheberrechte an seine Nachkommen, einen Testamentsvollstrecker, eine Stiftung oder einen Verein vererben.

Zur Rettung prominenter Bauten machten in jüngster Zeit Nachkommen des jeweiligen Architekten Urheberrechte geltend: beim Stuttgarter Bahnhof Paul Bonatz’ Enkel Peter Dübbers, bei der Frankfurter Großmarkthalle zwei Enkel des Architekten Martin Elsässer, beim Schauspielhauses Köln gleich vier Erben. Sie alle beriefen sich darauf, dass das Urheberrecht nicht mit dem Tod des Architekten erlischt, sondern erst siebzig Jahre danach–und dass sie sich als Erben auf den Urheberschutz berufen könnten. Die drei Fälle endeten allerdings unterschiedlich: Das Kölner Schauspielhaus blieb unverändert; Elsässers Erben erhielten Geld für eine Stiftung; Paul Bonatz’ Enkel scheiterte vor Gericht.

Voraussetzung für das Bestehen eines Urheberpersönlichkeitsrechts ist zunächst, dass das Bauwerk schöpferische Individualität, künstlerische Qualität und damit hinreichende "Schöpfungshöhe" auf weist. Der urheberrechtliche Schutz erlischt nicht mit dem Tod des Architekten, sondern erst siebzig Jahre danach. Allerdings ist ein Recht ohne einen Träger wertlos, der es ausüben und wenn nötig durchsetzen kann. Daher sieht das Gesetz die Übertragung des Urheberpersönlichkeitsrechts im Todesfall vor. Regelt der Architekt dies zu Lebzeiten nicht, sind später seine gesetzlichen Erben auch Träger des Urheberrechts. Doch der Architekt kann in seinem Testament bestimmen, wer sein Urheberpersönlichkeitsrecht nach seinem Tod ausüben soll. Und er kann maßgeblichen Einfluss darauf zu nehmen, wie dieses Recht im Einzelnen ausgeübt wird.

Nicht jeder Architekt wird dieses Recht gesetzlichen Erben überlassen wollen. Oft interessieren sie sich nur mäßig für den schöpferischen Kern der Arbeit des Erblassers und nutzen das Urheberpersönlichkeitsrecht nur als Druckmittel, um sich vom heutigen Eigentümer das Recht auf Veränderung teuer abkaufen zu lassen. Ist dies bei Erben zu befürchten, sollte der Architekt mit einer letztwilligen Verfügung sein "geistiges Kind" auch nach seinem Tod vor Veränderungen und insbesondere Entstellungen effektiv schützen. Dies gilt nicht zuletzt für Architekten, die in Planungsgesellschaften tätig sind. In ihren Gesellschaftsverträgen werden häufig Regelungen zum Urheberpersönlichkeitsrecht beim Ausscheiden von Gesellschaftern vergessen. Später können jedoch gerade ehemalige Partner eines Verstorbenen ein Interesse haben, Veränderungen an einem Werk ihres Büros zu verhindern.

Erste Möglichkeit des Architekten ist, sein Recht den Erben zu überlassen, aber dabei sicherstellen, dass sie dauerhaft seinem Willen gemäß handeln. Dazu können entsprechende Strafklauseln in sein Testament aufgenommen werden. Beispielsweise könnte für den Fall, dass die Erben Veränderungen an einem bestimmten Bauwerk zulassen, Zahlungen an einen Dritten angeordnet werden, etwa eine Stiftung oder einen Verein. Diese Zahlungen können der Summe entsprechen, die die Erben dafür erhalten, dass sie dieser Veränderung zustimmen. Sie können aber auch höher sein. Auch kann geregelt werden, dass Erben, die Veränderungen zustimmen, das Urheberpersönlichkeitsrecht gänzlich entzogen wird.

Der Architekt kann aber auch das Urheberpersönlichkeitsrecht einem Dritten vermachen. Dies ist auch dann möglich, wenn er sein gesamtes sonstiges Vermögen den gesetzlichen Erben zukommen lässt. Der neue Inhaber des Urheberrechts wird dadurch nicht Teil der Erbengemeinschaft, kann also nicht über die Verwendung des sonstigen Nachlasses mitentscheiden. Er kann von den Erben verlangen, ihm das zugewandte Recht aus dem Nachlass zu übertragen und so Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechts werden. 

Möglichkeit drei ist der Einsatz eines Testamentsvollstreckers. Dieser kann entweder überwachen, ob die Erben das Recht dem Willen des Erblassers gemäß ausüben und wenn nötig eingreifen. Oder er kann die Aufgabe übertragen bekommen, das Recht selbst auszuüben. Für anderes Erbgut beträgt die Höchstfrist einer Testamentsvollstreckung 30 Jahre. Das Urhebergesetz ermöglicht sie jedoch bezüglich der Urheberpersönlichkeitsrechte für bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Architekten.

Sowohl ein Vermächtnisnehmer als auch ein Testamentsvollstrecker können ihrerseits krank werden oder sterben. Daher ist es ratsam, wenigstens ersatzweise eine Stiftung oder einen Verein einzusetzen, welche dann die Urheberpersönlichkeitsrechte ausüben. Denkbar ist auch, eigens zu diesem Zweck eine Stiftung zu gründen oder ihre Gründung testamentarisch anzuordnen.

Dr. Susanne Sachs
Fachanwältin für Erbrecht

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Wie hoch ist der Stundensatz des Architekten

Die Architektenkammer NRW empfiehlt zur Ermittlung der Höhe von Stundensätze für Architekten die Anwendung der "Siegburg-Tabelle".

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Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft während rechtshängiger Folgesache Güterrecht

Die Frage, ob und ggf. mit welchen Konsequenzen während eines bereits rechtshängigen Folgesacheverfahrens Güterrecht ein Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gestellt werden kann, hat in der Rechtspraxis seit Inkrafttreten der Neuregelung zum vorzeitigen Zugewinnausgleich in den §§ 1385 f. BGB am 1.9.2009 zu einiger Verunsicherung geführt.

Die Problematik ergibt sich daraus, dass es sich bei dem Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385 f. BGB um ein Verfahren handelt, das unabhängig von einem Scheidungsverfahren zu führen ist, also nicht als Verbundsache geführt werden kann. Die Verfasser zeigen die verfahrensrechtliche Vorgehensweise in diesen Fällen auf.

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Tariftreue- und Vergabegesetz NRW soll verschlankt werden

Aktuellen Presseberichten zufolge beabsichtigt die nordrhein-westfälische Landesregierung kurzfristig eine Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG NRW). So soll zukünftig nur noch derjenige Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, die Nachweise darüber erbringen, dass die vielfältigen Vorgaben, die durch das TVgG NRW festgelegt sind, eingehalten werden. Hier geht es etwa um den Nachweis der tarifvertraglichen Entlohnung der Mitarbeiter des Unternehmens bzw. der Zahlung des Mindestlohns gemäß TVgG NRW, Erklärungen zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen und zu betrieblichen Frauenfördermaßnahmen.

Der vergabespezifische Mindestlohn nach dem TVgG NRW beträgt derzeit 8,85 EUR und weicht damit von dem allgemeinen Mindestlohn gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG), der 8,50 EUR beträgt, ab. Eine Abweichung soll es künftig nicht mehr geben, indem der vergabespezifische Mindestlohn an den allgemeinen Mindestlohn angeglichen wird. Wie die Änderungen des TVgG NRW konkret aussehen werden, bleibt abzuwarten.

David Poschen
Rechtsanwalt

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Anzuwendende HOAI-Fassung bei stufenweiser Beauftragung

Mit der am 20.01.2015 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.12.2014 (Az. VII ZR 350/13), hat der Bundesgerichtshof die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, welche HOAI-Fassung bei stufenweiser Beauftragung von Planungsleistungen, auf die nach Inkrafttreten der neuen HOAI abgerufenen, noch zu erbringenden Leistungen Anwendung findet, entschieden.

Insoweit hat sich der Bundesgerichtshof der maßgeblichen Rechtsauffassung in der Literatur (vgl. Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rdn. 611, 694) angeschlossenen. Danach ist nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Ausgangsvertrages maßgebend. Vielmehr ist darauf abzustellen, wann der Vertrag über die weiteren Leistungen letztlich geschlossen wird. Dies führt bei der weit überwiegenden Zahl der in der Praxis gängigen Vertragsmuster dazu, dass auf die nach Inkrafttreten der neuen HOAI abgerufenen Leistungen, die neuere HOAI Anwendung findet. Die Entscheidung des BGH ist im Zusammenhang mit der Novellierung der HOAI 2009 ergangen. Im Hinblick auf die Identität der Überleitungsvorschriften in der HOAI 2013, sind die vom BGH aufgestellten Grundsätze jedoch auch auf die Novellierung 2013 übertragbar.

Die Entscheidung entfaltet damit nicht nur erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Insbesondere bei Planungsverträgen zum Bauen im Bestand, ist mit einer deutlichen Honorarsteigerung zu rechnen. Zudem entstehen nicht unerhebliche praktische Probleme, da die Vorschriften der HOAI 2013 nicht ohne Weiteres auf ein Leistungsbild übertragen werden können, welches auf Grundlage der HOAI 2009 vertraglich vereinbart worden ist. Insoweit bedarf es einer nicht unerheblichen Vertragsanpassung oder aber Neubewertung der nach Maßgabe der HOAI 2009 beauftragten Leistungen. Dieser Umstand resultiert daraus, dass im Zuge der Novellierung der HOAI 2013 eine Veränderung der Leistungsbilder stattgefunden hat, die ebenfalls mit einer Neubewertung der Prozentsätze für die jeweiligen Leistungsphasen einhergegangen ist.

Zur Vermeidung von Streitigkeiten ist daher den Vertragsparteien in den vorstehend benannten Vertragskonstellationen dringend dazu anzuraten, die notwendigen Vertragsanpassungen einvernehmlich zu vereinbaren.

Frank Siegburg                             
Rechtsanwalt                              

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Tariftreue- und Vergabegesetz NRW: Anhebung des Mindeststundenentgelts von 8,62 EUR auf 8,85 EUR

Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) dürfen öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Leistungsausführung ein Mindeststundenentgelt zu zahlen, sofern nicht ohnehin etwa ein Tarifvertrag besteht und diesbezügliche Verpflichtungserklärungen abzugeben sind (§ 4 Absätze 1 und 2 TVgG NRW). Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach § 4 Abs. 3 Satz 1 TVgG NRW besteht ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 EUR (netto). Das Mindeststundenentgelt lag bislang bei 8,62 EUR und ist nun durch eine am 01. Januar 2015 in Kraft getretene Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW auf 8,85 EUR angehoben worden.

Von der Anpassung des Mindestlohns auf 8,85 EUR sind nur diejenigen Vergabeverfahren mit Beginn 01. Januar 2015 oder später betroffen. Der alte Mindestlohnbetrag von 8,62 EUR ist also bei denjenigen Vergabeverfahren zu Grunde zu legen, die vor dem 01. Januar 2015 begonnen oder abgeschlossen wurden. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, auch wenn diese erst 2015 oder später erfolgt, ist nicht maßgeblich.

David Poschen
Rechtsanwalt

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Bundesregierung beschließt Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts

Das Kabinett hat am 07. Januar 2015 die "Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie beschlossen. Anlässlich der neuen EU-Vergaberichtlinien 2014 und deren Umsetzung in nationales Recht soll die als komplex wahrgenommene Struktur des deutschen Vergaberechts vereinfacht werden.

Bislang sind die vergaberechtlichen Regelungen verstreut normiert, insbesondere im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A), der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF), der Vergabeverordnung (VgV), der Sektorenverordnung (SektVO) sowie der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Der "Regelungsdschungel" soll jedenfalls teilweise gelichtet und damit die Anwenderfreundlichkeit erhöht werden.

Entfallen sollen demnach die VOL/A und die VOF; diese beiden Vergabeordnungen sollen in die VgV integriert werden. Alle anderen Regelungswerke sollen aber bestehen bleiben und lediglich inhaltlich grundlegend überarbeitet und in sich übersichtlicher strukturiert werden. Neu hinzukommen soll eine eigenständige Rechtsverordnung über die Konzessionsvergabe, um die Vorgaben der neuen Konzessions-Richtlinie umzusetzen. Festzustellen ist, dass der von vielen Vergabepraktikern ersehnte „große Wurf“ eines einheitlichen Vergabegesetzes, wie etwa in Österreich mit seinem Bundesvergabegesetz, auch bei dieser Reform nicht gelingen wird.

Inhaltlich wird – nach Maßgabe der EU-Richtlinien – u.a. eine Vereinfachung und flexiblere Gestaltung der Vergabeverfahren, eine Stärkung der nachhaltigen und innovativen Beschaffung (Berücksichtigung sozialer, ökologischer, umweltbezogener etc. Aspekte im Vergabeverfahren), eine Vereinfachung der Regeln zur Eignungsprüfung (Stichwort Einheitliche Europäische Eigenerklärung) sowie die Umstellung auf eine verbindliche elektronische Kommunikation zwischen Vergabestelle und Bewerbern/Bietern im Vergabeverfahren angestrebt.

Die Umsetzung des Richtlinienrechts ins deutsche Recht soll zum 18. April 2016 erfolgen.

David Poschen
Rechtsanwalt

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Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung demnächst auch für Architekten und Ingenieure möglich

Am 04.12.2014 entscheidet der Landtag NRW über die Anpassung des Baukammerngesetzes zur Umsetzung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung auch für Architekten und Ingenieure. In 2013 wurde das Partnerschaftsgesetz des Bundes dahingehend geändert, dass nunmehr auch Partnerschaften ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränken können, ohne dass der Partner, dem ein beruflicher Fehler angelastet wird, selbst noch daneben haftet, wenn im jeweiligen Landesgesetz die Möglichkeit hierzu vorgesehen wird. Dementsprechend sieht die zur Entscheidung vorliegende Landtags-Drucksache 16/6752 vor, dass die §§ 10 und 35 Baukammerngesetz NRW angepasst werden.

Damit ist auch der Weg für Architekten und Ingenieure frei, eine Partnerschaft zu gründen, bei der Haftung für alle beruflichen Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt wird. Durch die Einführung dieser Rechtsform bietet sich erstmals eine echte Alternative zur Rechtsform der Freiberufler-GmbH, die es ermöglicht, die Vorteile einer Personengesellschaft mit denen einer Haftungsbeschränkung zu kombinieren. Die Änderung des Baukammerngesetzes wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Nach dem derzeitigen Fahrplan der Landesregierung ist damit zu rechnen, dass die Änderungen des Baukammerngesetzes Anfang 2015 in Kraft treten werden.

Frank Siegburg                             
Heinz-Peter Verspay
Rechtsanwälte

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