Keine Verpflichtung zur Veröffentlichung der Bewertungsmatrix bei Ausschreibung eines Kehrbezirkes

Das OVG Lüneburg hat mit einem Beschluss vom 01.07.2015 (Az.: 8 LA 174/14) die Anforderungen, welche im Hinblick auf die Transparenz des Bewerbungsverfahrens um einen Kehrbezirk an die Ausschreibung zu stellen sind, dahingehend konkretisiert, dass die Behörde die Bewerber um die Position des bevollmächtigten Bezirkschornsteinfegers zwar mit der Ausschreibung über die Kriterien informieren muss, anhand welcher die Auswahlentscheidung getroffen werden soll. Die Behörde ist jedoch nicht dazu verpflichtet ist, die Bewertungsmatrix, aus welcher sich die jeweilige Gewichtung der Beurteilungsmerkmale (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) ergibt, den Bewerbern zuvor bekannt zu geben.


Nach dem OVG Lüneburg führt der Verzicht auf eine Veröffentlichung der Bewertungsmatrix bei Ausschreibung des Kehrbezirkes nicht zu einem formellen Verfahrensfehler, wenn allen potentiellen Bewerbern die Kriterien, auf die im Rahmen der Auswahlentscheidung abgestellt werden soll, auf andere Weise so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass diese sich darauf einstellen und ihre Bewerbung darauf ausrichten können. Ausreichend sei es, wenn der Ausschreibung des Kehrbezirkes zu entnehmen ist, dass die Bewerber zum Nachweis der gesetzlich bestimmten Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht nur Zeugnis über Gesellen- und Meisterprüfung mit entsprechenden Noten, sondern auch Nachweise über Zusatzqualifikationen wie Betriebswirt des Handwerks, Gebäudeener-gieberater, abgeschlossenes Hochschulstudium (jeweils mit Noten) sowie Nachweise über berufsspezifische, produktneutrale Fort- und Weiterbildungen für jedes der letzten 7 Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung vorzulegen haben. Anhand der geforderten Unterlagen könne jeder Bewerber erkennen, auf welche Kriterien die Behörde bei der Vergabe abstellen wird. Nach dem OVG Lüneburg ist es nicht erforderlich, dass die Behörde darüber hinaus auch die konkrete Gewichtung der einzelnen Leistungs-, Befähigungs-, und Eignungsmerkmale vorab mitteilt, da durch die Verfahrensgestaltung lediglich sichergestellt werden soll, dass sich alle potentiellen Bewerber bei ihrer Bewerbung auf die mitgeteilten Anforderungen einstellen und hinreichend darlegen und nachweisen können, inwieweit sie die Leistungskriterien erfüllen. Nicht erforderlich sei es, dass der Bewerber die Auswahlentscheidung vorab „errechnen“ kann.

Dr. Tobias Junker
Rechtsanwalt 
 

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Gemeinsames Wohneigentum von Eheleuten in der Pflichtteilsberechnung

Gerade wenn Eheleute gemeinsam Eigentümer einer Immobilie sind, setzen sie sich häufig gegenseitig zu ihren alleinigen Erben ein, um dem überlebenden Ehegatten eine Teilung der gemeinsamen Immobilie nach dem Tod des Erstversterbenden zu ersparen. Hat der Erblasser Kinder, sind diese mit der Alleinerbeneinsetzung des Ehegatten im Umkehrschluss enterbt. Ihnen stehen daher Pflichtteilsansprüche zu.  Über die Frage, wie der Pflichtteilsanspruch der Kinder in diesen Fällen bzgl. des vererbten Miteigentumsanteils an der Immobilie zu ermitteln ist, hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.05.2015 (IV ZR 138/14) zu entscheiden.

Kurz allgemein zum Pflichtteil…

Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen reinen Geldanspruch, der sich gegen den Erben richtet. Er beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

…und zur Ermittlung des Nachlasswertes…

Um den Pflichtteilsanspruch beziffern zu können, muss daher zunächst der Wert des Nachlasses ermittelt werden. Grundsätzlich sind dafür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof die Werte maßgeblich, die der Erblasser selbst im Falle einer Veräußerung eines Vermögenswertes am Todestag als Kaufpreis hätte erzielen können.

Problematik der Bewertung eines Miteigentumsanteils

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde in der juristischen Literatur bisher überwiegend vertreten, ein Miteigentumsanteil an einer Immobilie könne nicht einfach mit der Hälfte ihres Verkaufswertes zum Ansatz gebracht werden. Vielmehr sei aufgrund der faktischen Unverkäuflichkeit des Miteigentumsanteils als solchem ein ganz erheblicher Wertabschlag für die Pflichtteilsberechnung zu machen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Dem ist der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 13.05.2015 (IV ZR 138/14) nun für den Fall, dass der überlebende Miteigentümer der Immobilie zugleich der Alleinerbe des anderen ist, entgegengetreten. Jedenfalls in diesen Fällen sei der hälftige Verkaufswert der Gesamtimmobilie der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legen. Das ist praktisch gedacht, da einer freien Veräußerung der Gesamtimmobilie durch den Alleinerben in diesen Fällen nichts entgegen steht. Ein Abschlag wegen der Unveräußerlichkeit eines Miteigentumsanteils kommt danach nur noch  in den Fällen in Betracht, in denen Alleinerbe und Miteigentümer nicht identisch sind.

Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin
9. November 2015
 

 

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Mein Bild gehört mir!

Die Nutzung von Bildern und Videoaufnahmen von Arbeitnehmern durch das Unternehmen

„Ein Bild sagt mehr als tausend Worte“ – getreu diesem so einprägsamen wie richtigen Mantra des Marketings versuchen Unternehmen, positive Informationen über ihre Leistungen und Werte durch Fotografien und Videoclips zu transportieren. Vom Handwerksbetrieb bis zum internationalen Konzern wird umfänglich bebildert – meist aufgelockert oder versinnbildlicht durch Personen. Wenn es sich dabei aus Kostengründen oder der größeren Authentizität wegen um eigene Mitarbeiter handelt, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage: Darf ich Fotos und Aufnahmen von Mitarbeitern verwenden? Und wenn ja, wie lange?

Das BAG hat in zwei grundlegenden Entscheidungen (BAG, Urt. V. 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13 und BAG, Urt. V. 19.02.2015 – 8 AZR 1011/13) die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) aufgearbeitet. Kern der Entscheidungen ist, unter welchen Bedingungen dem Arbeitgeber die Nutzung von Bildmaterial, auf dem AN abgebildet sind, überhaupt gestattet ist und ob eine berechtigte Nutzung von dem Arbeitnehmer später widerrufen werden kann.

In beiden Fällen hatte der AG eine Namensliste herumgereicht, auf dem sich auch die späteren Kläger durch Unterschrift mit der Nutzung eines Videos auf der Unternehmenshomepage einverstanden erklärt hatten. Die AN waren in einzelnen Bildsequenzen für wenige Sekunden erkennbar. Beide Mitarbeiter klagten nach ihrem Ausscheiden und dem erfolglosen Widerruf der Nutzung gegen den AG auf Unterlassung und Schadensersatz. Das BAG hat die vorangegangenen Entscheidungen des LAG Rheinland-Pfalz bestätigt und beide Klagen abgewiesen.

Die Entscheidungsgründe:

Das BAG stellt zunächst fest, dass das KunstUrhG als spezielleres Gesetz dem BDSG vorgeht. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch aus dem KunstUrhG für die Kläger jedoch nicht. Denn die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen sei nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH zum sogenannten abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG zu beurteilen. Danach komme eine Tangierung von Persönlichkeitsrechten nur dann in Betracht, wenn

1. die abgebildete Person überhaupt erkennbar und individualisierbar sei, in diesem Fall

2.  die Person nicht nur auf „Bildern“ als Beiwerk einer Landschaft, Örtlichkeit oder Versammlung fungiere oder eine Person der Zeitgeschichte sei, deren berechtigte Interessen nicht verletzt würden („Caroline von Hannover“, BGH, Urt. v. 06.03.2007 – VI ZR 51/06) und

3.  eine Einwilligung vorliege.

Das BAG hält fest, dass die Kläger auf – wenn auch wenigen und kurzen – Bildsequenzen zu erkennen und identifizieren seien, so dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung jedenfalls nicht bereits in der ersten Prüfungsstufe ausgeschlossen sei. Auf die Frage, ob es sich bei den Gruppenaufnahmen um „Bilder“ handele, komme es nicht an, da jedenfalls die – bei verfassungskonformer Auslegung von § 22 KunstUrhG notwendig schriftliche – Einwilligung der Kläger durch Unterzeichnung der Namensliste vorgelegen habe. Zu den sog. Personen der Zeitgeschichte gehörten die Kläger erkennbar nicht (interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Teilnahme an regelmäßig öffentlich veranstalteten Festen deren Besucher zu Personen der Zeitgeschichte machen, vgl. z.B. BGH, Urt. v. 08.04.2014 – VI ZR 197/13, jährliches Mieterfest einer Genossenschaft).

Eine Einwilligung – so das BAG weiter – werde grundsätzlich unbefristet erteilt und erlösche auch nicht zwangsläufig mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies gelte jedenfalls für Bilder und Filme, die Veranschaulichkeitszwecken und nicht der individuellen Darstellung des AN dienten. Die Einwilligung könne aber widerrufen werden, wenn hierfür ein „plausibler“ Grund vorliege. Diese Plausibilität ergebe sich aus einer Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des AN und dem Verwertungsinteresse des AG. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne einen plausiblen Grund darstellen, wenn der AN für eine individuelle Aufnahme keine Vergütung erhalten habe und mit dieser im Unternehmen weiterhin geworben werde. Sei – wie in den entschiedenen Fällen – der AN Bestandteil einer Gruppe, sein Name unbekannt und werde nicht der Eindruck erweckt, die Aufnahme zeige die aktuelle Belegschaft, sei eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht gegeben.

Der Praxistipp:

Die Verwendung von Fotos oder Videoaufnahmen von Arbeitnehmern sollte im Zweifel mit einer schriftlichen Einwilligung abgesichert werden. Ist beabsichtigt, die Aufnahmen für eine Vielzahl von Verwendungszwecken zu nutzen (Firmenbroschüre, Internetauftritt, Werbeauftritt), muss die Einwilligung die beabsichtigten sowie ggfs. zukünftig geplanten Zwecke umfassen.

Hiltrud Kohnen
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
1. November 2015

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Wann ist die VOB/B Bestandteil eines Bauvertrages?

Wenn ein Auftraggeber als „Privatmann“ handelt, dann genügt der Hinweis auf die Geltung der VOB/B im Angebot des Auftragnehmers nicht, um die VOB/B in den Vertrag einzubeziehen, falls der Auftraggeber zu seiner Unterstützung keinen Architekten eingeschaltet hat.

Besprechung des Urteils des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27.11.2013 (Az. 6 U 521/09)
(Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde am 10.09.2015 durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen)

In dem vorgenannten Rechtsstreit verlangte die Klägerin restlichen Werklohn für Arbeiten am Dachstuhl des Hauses des Beklagten, der wiederum mit seiner Widerklage Schadensersatzansprüche geltend machte. Dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien lag ein Angebot der Klägerin zugrunde bei dem es am Ende heißt:

„Dem Angebot liegt die VOB zugrunde.“

Der Auftrag wurde der Klägerin von dem Beklagten mündlich erteilt. In seiner Entscheidung führt das Oberlandesgericht Nürnberg unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, BauR 1999, 1186, 1187) sowie die Kommentierung in Werner/Pastor (Der Bauprozess, 14. Aufl., Rdn. 1250) aus, dass der bloße Hinweis auf die VOB/B in dem Angebot nicht ausreicht, um eine Einbeziehung in den Vertrag zu bewirken. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Auftraggeber als „Privatmann“ die VOB/B bekannt gewesen sei. Deshalb genüge der bloße Hinweis auf die VOB nicht, um diese in den Vertrag einzubeziehen.

Dies ist grundsätzlich zutreffend. In einem solchen Falle verlangt der Bundesgerichtshof nämlich, dass der Auftragnehmer als Verwender seinen „weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartner in die Lage versetzt, sich in geeigneter Weise Kenntnis von der VOB/B zu verschaffen und seine Informationsmöglichkeiten zu nutzen“. Zwar wird nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur eine Textaushändigung nicht verlangt. Es reicht aber beispielsweise nicht aus, dass darauf hingewiesen wird, dass der VOB-Text in der Buchhandlung erhältlich sei. Vielmehr muss dem anderen Vertragspartner die Möglichkeit eröffnet werden, ohne Aufwand von Zeit und Kosten Kenntnis von der VOB/B zu erlangen. So kann der Text z. B. zur Einsicht ausgelegt werden oder ausgeliehen werden (siehe auch Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rdn. 1250).

Bei mündlichen Vertragsschlüssen muss die VOB den Vertragsparteien am Ort des Vertragsschlusses zumindest einsehbar vorliegen (Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 1252 m.w.N.). Die Pflicht zur Kenntnisverschaffung beschränkt sich allerdings auf den Teil B der VOB (Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 1253).

Es ist also bei einem Privatmann sorgfältig darauf zu achten, dass dann, wenn man die VOB/B mit in den Vertrag einbeziehen will, diesem ausreichend Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft wird.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
1. November 2015

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Enge Grenzen bei Beraterhaftung

Der Bundesgerichtshof hat die Beraterhaftung in zwei Entscheidungen von Sommer dieses Jahres näher eingegrenzt.

In seinem Urteil vom 7. Mai 2015 (IX ZR 186/14) hat er zu der Frage Stellung genommen, ob ein Steuerberater seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen Vorberater hinweisen muss. Im Streitfall hatte der klagende Arzt eine Gemeinschaftspraxis gegründet, in die er seine bisherige Einzelpraxis einbrachte. Im Zuge der Gesellschaftsgründung verkaufte und übertrug er dem zweiten beteiligten Arzt die Hälfte der Anteile am Gesellschaftsvermögen. Das Finanzamt versagte die Qualifikation des Kaufpreises als begünstigen Veräußerungsgewinn gemäß § 34 EStG. In dem Rechtsbehelfsverfahren ließ sich der Arzt durch einen anderen Steuerberater vertreten, der ihn nicht auf die nach Auffassung des Arztes nicht optimale steuerliche Gestaltung der Gesellschaftsgründung hingewiesen hatte.

Der Bundesgerichtshof lehnt eine Haftung des Nachberaters ab und verweist darauf, dass ein Steuerberater, der lediglich mit der Betreibung des Einspruchsverfahrens befasst ist, nicht über zivilrechtliche Haftungsansprüche aufzuklären habe. Das Urteil überzeugt, da der Steuerberater nach § 33 StBerG zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nur im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist und nach § 3 RDG zu zivilrechtlichen Regressmöglichkeiten gar nicht beraten darf.

Es bleibt also bei den schon bisher geltenden Grundsätzen, wonach ein Steuerberater allenfalls aufgrund seiner allgemeinen Berufserfahrung gehalten sein kann, den Mandanten an einen Anwalt zu verweisen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, IX ZR 246/02) bzw. auf diejenigen Gefahren aufmerksam zu machen, die sich ihm geradezu aufdrängen (BGH, Urteil vom 26. Januar 1995, IX ZR 10/94).

In einem Anwaltshaftungsfall hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass keine Beweislastumkehr zulasten des Beraters anzunehmen ist (Urteil vom 16. Juli 2015, IX ZR 197/14). Anders als in anderen Rechtsbereichen, etwa im Bereich des Kapitalanlagerechts, komme eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Mandanten nicht in Betracht. Im Streitfall ging es um die Haftung eines Rechtsanwaltes für eine aus aktienrechtlichen Gründen unwirksame Wertsicherungsklausel in einem Unternehmenskaufvertrag, die nach Auffassung der klagenden Mandanten wirksam hätte gestaltet werden können. Anders als die Vorinstanzen entschied der Bundesgerichtshof, dass allenfalls Beweiserleichterungen in Form eines Anscheinsbeweises in Betracht kommen. Auch solche Beweiserleichterungen setzen jedoch voraus, dass im Hinblick auf die Interessenlage eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre.

Entgegen der sonst bestehenden Tendenz zur Ausweitung der Beraterhaftung bleibt es auch im Rechtsstreit um die Haftung eines Steuerberaters dabei, dass der Schadensersatz begehrende Mandant die Anspruchsvoraussetzungen darlegen und beweisen muss. Insbesondere bei der Frage, ob eine Pflichtverletzung des Beraters für einen behaupteten Schaden ursächlich ist, kann allenfalls nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises angenommen werden, dass der Mandant sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn er richtig beraten worden wäre. Auch in diesem Falle muss der Mandant jedoch darlegen, welche von mehreren denkbaren Verhaltensweisen er aus welchen Gründen gewählt hätte. Lässt er dies offen, muss er darlegen und beweisen, dass in allen denkbar möglichen Fällen ein Schaden eingetreten wäre.

Lutz Schade
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
29. Oktober 2015

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Zulässige Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 4 Abs. 2 HOAI a. F.

Besprechung des Urteiles des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28.05.2013 (Az. 2 U 111/12)
(Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof am 25.06.2015 zurückgewiesen)

Die Parteien des Rechtsstreits hatten mündlich eine Pauschalhonorarvereinbarung getroffen, die unter den Mindestsätzen der HOAI lag. Der Kläger verlangte dennoch Bezahlung des restlichen Architektenhonorars auf Basis der Mindestsätze des § 4 Abs. 1 HOAI a. F. Das Oberlandesgericht Oldenburg ging davon aus, dass dem Kläger weitere Ansprüche gegen die Beklagte auf Architektenhonorar nicht zustehen, weil er an die Pauschalpreisabsprache gebunden sei.

Grundsätzlich geht der Senat davon aus, dass die Honorarvereinbarung im vorliegenden Fall einen Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI a. F. darstellt, wonach die Unterschreitung der Mindestsätze ausnahmsweise zulässig sein kann. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn zwischen den Parteien eine enge Beziehung rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art vorliegt. Das sei hier der Fall, so das OLG Oldenburg. Es habe sich nämlich nicht um einen typischen Fall eines Bauprojekts gehandelt, bei dem sich die Beziehung zwischen Architekt und Bauherrn auf den Architektenvertrag beschränkte. Vielmehr lag faktisch eine gemeinsame wirtschaftliche Unternehmung des Klägers mit den übrigen Gesellschaftern der Beklagten und weiteren Beteiligten vor. Der Kläger habe das Projekt initiiert und auch schon andere gemeinsame Bauprojekte mit den Gesellschaftern der Beklagten durchgeführt. Die genauen Beziehungen zwischen den Parteien werden von dem Oberlandesgericht Oldenburg in der Entscheidung im Einzelnen näher erläutert. Danach lag nach Meinung des Senates ersichtlich eine enge wirtschaftliche und rechtliche Verflechtung der Parteien vor, die deutlich vom Normalfall eines Architektenvertrages abwich. Die Parteien waren nicht im klassischen Sinne beauftragter Architekt und beauftragender Bauherr, sondern gleichwertige Partner im Rahmen eines Gemeinschaftsprojektes. Hinzu kam auch noch eine besondere persönliche Verbundenheit untereinander. Grundsätzlich sei daher eine Vereinbarung mit Unterschreitung der Mindestsätze des § 4 Abs. 1 HOAI a. F. zulässig gewesen.

Das Problem im vorliegenden Fall bestand allerdings darin, dass die Honorarvereinbarung nicht schriftlich getroffen worden war, sondern auf einer mündlichen Abrede beruhte. § 4 Abs. 2 HOAI a. F. setzt aber eine schriftliche Honorarvereinbarung voraus. Nach Meinung des Oberlandesgerichtes Oldenburg ist die fehlende Schriftform jedoch nicht schädlich. Der Kläger könne sich auf das fehlende Formerfordernis nicht berufen, weil ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung vorliege. Die Berufung auf Treuwidrigkeit im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Formvorschriften ist zwar nur in extremen Ausnahmefällen möglich, so z. B. dann, wenn das Berufen auf die fehlende Schriftform für die betroffene Partei dazu führen würde, dass das Ergebnis schlechthin untragbar ist. Ein solcher Fall liegt bei besonders schweren Treuepflichtverletzungen vor. Das war hier gegeben. Der Kläger hatte nämlich, nachdem die Pauschalpreisabrede unter allen Gesellschaftern mündlich besprochen worden war, rechtlich gesehen in Form eines Insichgeschäftes die Vereinbarung geschlossen, da er damals Geschäftsführer der Beklagten gewesen war. Der Vertrag wurde durch die übrigen beteiligten Gesellschafter anschließend genehmigt. Bei einer solchen Konstruktion handelt der Kläger dann besonders treuwidrig, wenn er sich auf die Nichteinhaltung der Formvorschrift beruft und er es selbst bei dem Insichgeschäft unterlassen hat, auf die Einhaltung der notwendigen Formvorschriften zu achten. Besonders treuwidrig sei es – so das Gericht –, dass er die übrigen Gesellschafter vor der Genehmigung noch nicht einmal darauf hingewiesen habe, dass die Pauschalpreisabrede allein wegen fehlender Einhaltung der Schriftform unwirksam gewesen sei und ihm die Möglichkeit eröffnen würde, später weitere Forderungen geltend zu machen. Hinzu kommt, dass sich der Kläger zunächst einmal bei der Abrechnung auch an die pauschale Abrechnungsweise gehalten hat und entsprechend bezahlt wurde. Erst nachdem es zum Streit über mögliche Fehler des Klägers gekommen war, hat er sich dazu entschlossen, das weitergehende Honorar geltend zu machen.

Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Oldenburg zutreffend aus der Gesamtheit der Umstände den Schluss gezogen, dass die Nichteinhaltung der Schriftform und die daraus resultierende Nachforderung gegen Treu und Glauben verstößt. Die Entscheidung des Gerichts macht allerdings auch deutlich, dass sowohl die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 HOAI a. F. als auch der Einwand der Treuwidrigkeit bei fehlender Schriftform nur in Ausnahmefällen Erfolg haben kann.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
27. Oktober 2015

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Was muss wann wie feststehen? – über die derzeit bestehende Unklarheit betreffend den Zeitpunkt, der der Invaliditätsbemessung in der privaten Unfallversicherung zugrunde zu legen ist

Früher war alles besser? Das wohl kaum, aber in der Unfallversicherung war früher zumindest manches klarer!

Derzeit herrscht zwischen den Obergerichten Deutschlands Streit darüber, welches der richtige Zeitpunkt ist, auf den beim gerichtlichen Streit um die zutreffende Erstbemessung des Invaliditätsgrades abzustellen ist - der Ablauf der in den Bedingungen (AUB) für die der Erstbemessung nachfolgende Neubemessung bestimmte Zeitraum von 3 Jahren nach dem Unfall, oder- weiter – in jedem Fall der Schluss der mündlichen Verhandlung. 

In einem Beschluss vom 22.04.2009 (IV ZR 328/07) wies der BGH darauf hin, dass der Tatrichter bei der Erstbemessung „theoretisch“ alle bis zur mündlichen Verhandlung eingetretenen Gesundheitsveränderungen berücksichtigen könne - an anderer Stelle ist allerdings von der Maßgeblichkeit des 3-Jahreszeitraums die Rede. Ein weiterer Beschluss vom 21.03.2012 (IV ZR 256/10) nimmt auf diese Entscheidung Bezug und stellt ohne Zusätze fest, dass für die Überprüfung der Erstfeststellung der Invalidität nicht die §- Jahresfrist der AUB gelte. Alles klar?

Dieser Streit kann für beide am Unfallversicherungsvertrag beteiligte Parteien von ganz erheblicher Relevanz und Brisanz sein. Die Frage des Zeitpunkts ist nämlich von erheblicher Bedeutung.
In nicht wenigen Fällen treten noch nach Ablauf der für die Neubemessung bestimmten 3-Jahresfrist gravierende gesundheitliche Änderungen ein, aus der Sicht des Versicherten sowohl in positiver, wie auch in negativer Hinsicht.

Mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung finden Gesundheitsveränderungen mehr als 3 Jahre nach dem Unfall noch Eingang in die gerichtliche Überprüfung der Erstbemessung. Positive Veränderungen ggf. mit der Auswirkung dass sich der Grad der ursprünglich angenommenen oder prognostizierten Invalidität verringert, negative bzw. progrediente Entwicklungen dergestalt, dass eventuell erst zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung  ein Invaliditätsgrad festgestellt wird, der den Versicherten zum Bezug einer Unfallrente berechtigt.

Bis zur Entscheidung des BGH vom 21.03.2012 war in der gerichtlichen Praxis überwiegend davon ausgegangen worden, dass auch im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Erstbemessung bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades auf den 3 Jahre nach dem Unfall vorliegenden und den zu diesem Zeitpunkt erkennbaren, d.h. hinreichend prognostizierbaren Dauerzustand abzustellen ist.

Nunmehr legt das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 06.08.2013 (I-4 U 221/11) den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde, während das OLG Oldenburg mit Urteil vom 21.01.2015 (5 U 103/14) eben dieser Ansicht eine Absage erteilt und  beim Streit um die Erstbemessung weiterhin auf den Gesundheitszustand bei Ablauf der 3-Jahresfrist abstellt.

Ein Urteil des BGH vom 01.04.2015 (IV ZR 104/13) hat diesbezüglich leider auch keine Klarheit erbracht.
Zwar wird darin deutlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als maßgeblich herausgestellt, diese Aussage aber dadurch relativiert, dass auf den Beschluss vom 22.04.2009 Bezug genommen wird, der die Unklarheit erst hervorgerufen hatte.

Hoffnung besteht nun dergestalt, dass gegen das Urteil des OLG Oldenburg die Revision zugelassen wurde, über die der BGH im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2015 zu entscheiden hat.

Es bleibt also zu hoffen, dass jedenfalls mit dieser bevorstehenden Entscheidung die notwendige Klärung der Streitfrage herbeigeführt wird und man anschließend wieder sagen kann: Alles klar!

Christian W. Terno
Rechtsanwalt
13. Oktober 2015

 

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Scheidung ohne Drama

In dem Artikel „Scheidung ohne Drama“ aus dem Kölner Stadtanzeiger Magazin vom 19.04.2015 sind die Antworten auf viele Fragen, die sich im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung immer wieder stellen (von Sorgerecht über Unterhalt, bis zum Zugewinnausgleich und der Vermögensauseinandersetzung), auf der Grundlage eines Interviews mit Rechtsanwältin Dr. Susanne Sachs übersichtlich und einfach zusammen gefasst. Online ist der Artikel unter folgendem Link zu finden:

http://www.ksta.de/familie/streit-um-kinder--haus-und-geld-scheidung-ohne-drama,15971768,30468636.html?piano_t=1

Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin
6. Oktober 2015

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Reichweite des Regressverzichts des Sachversicherers beim Mieterregress – Landgericht Krefeld, 01.07.2015 - Az. 2 O 123/13

Eine große Anzahl von Brandschäden ereignet sich in Mietwohnungen oder gewerblich genutzten vermieteten Immobilien, für die eine Gebäudeversicherung besteht. Oftmals gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Schaden von einem Mieter, einem Handwerker oder einem Besucher verursacht wurde.

Grundsätzlich geht ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten nach der Regulierung durch einen Gebäudeversicherer gemäß § 86 I 1 VVG auf diesen über. Bei einer Schadensverursachung eines Mieters des Versicherungsnehmers erscheint eine uneingeschränkte Regressmöglichkeit des Gebäudeversicherers bedenklich, da der Mieter zumindest wirtschaftlich die Gebäudeversicherungsprämie trägt.

Der Mieterregress des Sachversicherers ist seit Jahren immer wieder Gegenstand streitbarer Gerichtsentscheidungen. Nach einigen Wendungen in der Judikatur hat sich die sogenannte „versicherungsrechtliche Lösung“ des BGH (Entscheidung vom 08.11.2000, Az. IV ZR 298/99) trotz gewichtiger Gegenstimmen in der Rechtsprechung durchgesetzt. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrags nimmt der BGH einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle an, in denen der Mieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht habe. Diese Auslegung wird auf das dem Versicherer erkennbare Interesse des Versicherungsnehmers gestützt, das vertragliche Verhältnis zum Mieter möglichst nicht zu belasten. In einem Schadenfall würde die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, den Versicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung zu unterstützen, mit dem Interesse des Mieters an der Abwehr der Regressforderung kollidieren. Der Mieter hege die Erwartung, bei dem Brand eines versicherten Gebäudes bei nur leicht fahrlässiger Verursachung nicht in Anspruch genommen zu werden.

Das Landgericht Krefeld hat in einer nicht aktuellen rechtskräftigen Entscheidung vom 01.07.2015 (2 O 123/13) den konkludenten Regressverzicht des Sachversicherers beim Mieterregress auch auf Erfüllungsgehilfen des Mieters ausgedehnt.

Die Kammer hatte über den Regress eines Gebäudeversicherers zu befinden. Die Klage richtete sich gegen den Pächter der Versicherungsnehmerin für eine zu dem versicherten Gebäude gehörende Halle, in dem dieser eine Werkstatt betrieb sowie gegen dessen im Betrieb aushelfenden Bekannten. Der Pächter gestattete einem Kunden den sich noch im Tank dessen zu verschrottenden Fahrzeug befindlichen Kraftstoff abzulassen. Dieser verbrachte gemeinsam mit dem ebenfalls verklagten Freund des Pächters das Fahrzeug auf eine Hebebühne. Dort schlugen sie mit einem Hammer ein Loch in den Tank und versuchten  mit einem Akkubohrer dieses zu vergrößern, um den Fluss des Benzins zu beschleunigen. Der Einsatz des Akkubohrers führte zu einem Funkenschlag, der das auslaufende Benzin entzündete und die Lagerhalle in Brand setzte.

Das Landgericht Krefeld entschied, dass die Klage gegen den Helfer dem Grunde nach begründet sei und der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz von 40 % des bürgerlich-rechtlichen Schadens zustehe. Die Klage gegen den Pächter sei hingegen unbegründet.

Dem beklagten Pächter sei ein über einfache Fahrlässigkeit hinausgehendes schuldhaftes Verhalten nicht nachzuweisen, so dass nach der versicherungsrechtlichen Lösung kein Regress gegenüber dem Pächter eröffnet sei. Der ebenfalls verklagte Helfer des Pächters habe jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme im Zusammenwirken mit dem Kunden den zum Schadensereignis führenden Brand schuldhaft verursacht. Angesichts seiner Fachkunde warf ihm das Landgericht grobe Fahrlässigkeit vor. Der auf die Klägerin übergegangene Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sei allerdings gemäß § 81 Abs. 2 VVG in Höhe von 60% zu kürzen. In den Anwendungsbereich der versicherungsrechtlichen Lösung zum Regressverzicht des Sachversicherers seien nach Ansicht des Gerichts auch solche dem Mieter nahestehenden Personen einzubeziehen, die nach den übereinstimmenden Vorstellungen des Vermieters und Mieters mit der versicherten Sache in Berührung kommen sollen und bei denen der Vermieter als Versicherungsnehmer davon ausgehen müsse, dass der Mieter ihnen für den Versicherer erkennbar und berechtigterweise den Schutz des Regressverzichts zugute kommen lassen wolle. Im Gewerbemietverhältnis sei dieser Kreis der in den Regressverzicht einzubeziehenden Personen auf Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Personen zu erstrecken, denen im Falle der Inanspruchnahme durch den Vermieter oder Versicherer gegebenenfalls ein Ausgleichs- oder Freistellungsanspruch gegen den Mieter zustehe. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus regelmäßigen den Unterstützungs- und Aushilfstätigkeiten ein besonderes Näheverhältnis, so dass er als dessen Erfüllungsgehilfe anzusehen und in den vom konkludenten Regressverzicht umfassten Personenkreis einzubeziehen sei. Der konkludente Regressverzicht begrenze bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach den Grundsätzen des § 81 Abs. 2 VVG den Rückgriff des Versicherers, da der Pächter so zu stellen sei, als sei er Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung.

Die Entscheidung des Landgerichts wendet die ständige Rechtsprechung zur versicherungsrechtlichen Lösung beim Regress des Sachversicherers an und dehnt diese in streitbarer und extensiver Auslegung auch auf nahestehende Personen aus. Das Gericht geht dabei nicht auf § 86 III VVG ein, obwohl diese gesetzliche Regelung Anhaltspunkte für die begrenzte Reichweite einer Erstreckung geben könnte. Ferner nimmt das erkennende Gericht eine Anwendbarkeit des § 81 II VVG in eigener Anpassung der Grundsätze zum Mieterregress nach der VVG-Reform an. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Diese Gesichtspunkte sind bislang in der Literatur streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das OLG Düsseldorf wird über die zahlreichen und in der Rechtsprechung noch ungeklärten Streitpunkte (Anwendung der versicherungsrechtlichen Lösung nach der VVG-Reform, mögliche Ausdehnung auf nahestehende Personen, Anwendung des § 81 II VVG) zu befinden haben.

Marc Anschlag, LL.M.
Rechtsanwalt

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HOAI und kein Ende - Nach der HOAI-Novelle ist vor der HOAI-Novelle -

Die Europäische Kommission hat nunmehr gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der angeblich mangelnden Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Dieses Vorgehen der EU-Kommission richtet sich gegen den zwingenden Mindestpreischarakter der HOAI. Die Frist für eine Verteidigung der HOAI durch die Bundesregierung gegenüber Brüssel läuft Mitte August ab.

Sollte sich die Kommission nicht von der Stellungnahme der Bundesregierung überzeugen lassen, ist damit zu rechnen, dass diese aufgrund der berufspolitischen Aktivitäten insbesondere der BAK den Europäischen Gerichtshof anrufen wird. In diesem Falle ist erst in zwei bis drei Jahren mit einem Urteil zu rechnen.

Diese Entwicklung sollte allerdings bereits heute Anlass genug dafür sein, über alternative Honorarberechnungsmodelle nachzudenken, die einerseits dem drohenden Entfall des Preisrechtes der HOAI sowie andererseits auch eine praxisorientierte und für alle Beteiligten interessengerechtere Abrechnungsweise ermöglichen. (vgl. hierzu: Siegburg, Die missglückte Novelle, Festschrift für Neuenfeld, demnächst erscheinend).

Frank Siegburg
Rechtsanwalt

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