Tariftreue- und Vergabegesetz NRW: Anhebung des Mindeststundenentgelts von 8,62 EUR auf 8,85 EUR

Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) dürfen öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Leistungsausführung ein Mindeststundenentgelt zu zahlen, sofern nicht ohnehin etwa ein Tarifvertrag besteht und diesbezügliche Verpflichtungserklärungen abzugeben sind (§ 4 Absätze 1 und 2 TVgG NRW). Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach § 4 Abs. 3 Satz 1 TVgG NRW besteht ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 EUR (netto). Das Mindeststundenentgelt lag bislang bei 8,62 EUR und ist nun durch eine am 01. Januar 2015 in Kraft getretene Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW auf 8,85 EUR angehoben worden.

Von der Anpassung des Mindestlohns auf 8,85 EUR sind nur diejenigen Vergabeverfahren mit Beginn 01. Januar 2015 oder später betroffen. Der alte Mindestlohnbetrag von 8,62 EUR ist also bei denjenigen Vergabeverfahren zu Grunde zu legen, die vor dem 01. Januar 2015 begonnen oder abgeschlossen wurden. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, auch wenn diese erst 2015 oder später erfolgt, ist nicht maßgeblich.

David Poschen
Rechtsanwalt

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Bundesregierung beschließt Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts

Das Kabinett hat am 07. Januar 2015 die "Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie beschlossen. Anlässlich der neuen EU-Vergaberichtlinien 2014 und deren Umsetzung in nationales Recht soll die als komplex wahrgenommene Struktur des deutschen Vergaberechts vereinfacht werden.

Bislang sind die vergaberechtlichen Regelungen verstreut normiert, insbesondere im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A), der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF), der Vergabeverordnung (VgV), der Sektorenverordnung (SektVO) sowie der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Der "Regelungsdschungel" soll jedenfalls teilweise gelichtet und damit die Anwenderfreundlichkeit erhöht werden.

Entfallen sollen demnach die VOL/A und die VOF; diese beiden Vergabeordnungen sollen in die VgV integriert werden. Alle anderen Regelungswerke sollen aber bestehen bleiben und lediglich inhaltlich grundlegend überarbeitet und in sich übersichtlicher strukturiert werden. Neu hinzukommen soll eine eigenständige Rechtsverordnung über die Konzessionsvergabe, um die Vorgaben der neuen Konzessions-Richtlinie umzusetzen. Festzustellen ist, dass der von vielen Vergabepraktikern ersehnte „große Wurf“ eines einheitlichen Vergabegesetzes, wie etwa in Österreich mit seinem Bundesvergabegesetz, auch bei dieser Reform nicht gelingen wird.

Inhaltlich wird – nach Maßgabe der EU-Richtlinien – u.a. eine Vereinfachung und flexiblere Gestaltung der Vergabeverfahren, eine Stärkung der nachhaltigen und innovativen Beschaffung (Berücksichtigung sozialer, ökologischer, umweltbezogener etc. Aspekte im Vergabeverfahren), eine Vereinfachung der Regeln zur Eignungsprüfung (Stichwort Einheitliche Europäische Eigenerklärung) sowie die Umstellung auf eine verbindliche elektronische Kommunikation zwischen Vergabestelle und Bewerbern/Bietern im Vergabeverfahren angestrebt.

Die Umsetzung des Richtlinienrechts ins deutsche Recht soll zum 18. April 2016 erfolgen.

David Poschen
Rechtsanwalt

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