Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umsatzsteuererstattung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.05.2018, AZ: VII ZR 157/17 folgendes festgehalten:

Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gem. § 13 b, Abs. 5 S. 2, Halbsatz 1 UStG  ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch Zahlung des Umsatzsteuerbetrages zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gem. § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.

Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Hintergrund der Entscheidung ist die einschränkende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes vom August 2013. In dem vorliegenden Fall war der Kläger von dem Beklagten Bauträger beauftragt worden, Leistungen durchzuführen. Vereinbarungsgemäß rechnete er die Leistungen lediglich als Nettobetrag ab. In der Rechnung hieß es, dass die Umsatzsteuer für die umsatzpflichtige Leistung der Leistungsempfänger gem. § 13 b UStG schuldet. Die beklagte Bauträgerin führte die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Dies entsprach der Handhabung des § 13 b UStG nach der damaligen Praxis der Finanzämter. Mit der Entscheidung vom August 2013 wurde die Umsatzsteuerrichtlinie jedoch einschränkend durch den Bundesfinanzhof dahingehend ausgelegt, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Dies treffe auf Bauträger nicht zu, die die erbrachten Leistungen für die Bebauung eigener, zur Veräußerung vorgesehener Grundstücke verwenden.

Daraufhin beantragte die beklagte Bauträgerin bei dem Finanzamt die Erstattung der von ihr entrichteten Umsatzsteuer. Das Finanzamt schrieb den Kläger an und wies darauf hin, dass er als Bauleister verpflichtet sei, eine Rechnung zu erstellen, die die Umsatzsteuer ausweist. Der Kläger stornierte daraufhin die Rechnung und stellte eine neue korrigierte Abrechnung mit Umsatzsteuer aus. Er verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrages.

Zu Recht, so der Bundesgerichtshof in seiner vorliegenden Entscheidung.

Der BGH nimmt hier eine ergänzende Vertragsauslegung vor. Die Vereinbarung zwischen den Parteien weise eine Regelungslücke auf. Sie ging von der damaligen bundesweiten Praxis der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der einschlägigen Umsatzsteuerrichtlinie aus. Die Parteien haben keine Regelung für den Fall getroffen, dass für den Kläger die Gefahr besteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen. Diese Gefahr beruht auf dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22. August 2013 und der Reaktion der beklagten Bauträgerin darauf. Der von dieser gestellte Erstattungsantrag begründet gem. § 27 Abs. 19 UStG die Befugnis des Finanzamts, die gegen den Kläger wirkende Steuerfestsetzung zu ändern. Die Parteien seien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Steuerschuldnerschaft der Beklagtenseite ausgegangen. Dies zeige sich auch daran, dass lediglich eine Nettorechnung erstellt worden sei. Nach der einschränkenden Auslegung durch den Bundesfinanzhof sei § 13 b Abs. 2 S. 2 UStG jedoch nicht mehr auf Bauträger anzuwenden, welche die erbrachten Bauleistungen für die Bebauung eigener, zur Veräußerung vorgesehener Baugrundstücke verwenden. Deshalb sei der Bauträger auch nicht Steuerschuldner. Insoweit besteht eine Regelungslücke, die durch ergänzende Auslegung zu schließen ist. Der Vergütungsanspruch ist um den Teil zu erhöhen, der auf die Umsatzsteuer entfällt, weil das übereinstimmende Verständnis der Vertragsparteien nicht mehr Bestand hat, wonach diese davon ausgingen, dass die auf die Werkleistung entfallende Umsatzsteuer von der beklagten Bauträgerin zu zahlen war. Mit der Rückforderung des Umsatzsteuerbetrages durch die Beklagtenseite ist die Gefahr entstanden, dass der Kläger in Anspruch genommen wird.

Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille Grundlage der Ergänzung des Vertragsinhaltes, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hätte dies dazu geführt, dass ein um den Umsatzsteuerbetrag erhöhter Vergütungsanspruch vereinbart worden wäre.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
15. Juni 2018

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Einmal ist doch nicht keinmal – BverfG kippt die 3-Jahres-Frist des BAG beim Vorbeschäftigungsverbot (BVerfG vom 06.06.2018 – 1 BvL 7/14)

1. Die Rechtslage bisher

Als der Gesetzgeber mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot einführte, um Arbeitnehmer vor Kettenbefristungen zu schützen und das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu sichern, traf dies nicht nur auf Zustimmung.

Arbeitgeber beklagten die Deflexibilisierung von Beschäftigung, die mit der Kontrolle des Verbotes einhergehenden Dokumentationsprobleme und Risiken in einem volatilen Arbeitnehmermarkt. Selbst auf Seiten der Arbeitnehmer war zu vernehmen, das Vorbeschäftigungsverbot beeinträchtige die Freiheit der Berufswahl und schränke Arbeitnehmer unnötig ein.

Mit Urteil vom 6. April 2011 (7 AZR 716/09) legte das BAG § 14 Abs. 2 S.2 TzBfG dann dahingehend aus, dass eine einschlägige Vorbeschäftigung dann nicht gegeben sei, wenn diese länger als drei Jahre zurückliege. Gründe der Praktikabilität und der Rechtssicherheit sowie der Gesetzeszweck, so das BAG, sprächen für ein entsprechendes Verständnis. Der Gesetzeszweck des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG schließlich sei im Kontext von § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG zu sehen. Die Möglichkeit für Arbeitgeber, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Arbeitsmarktbedingungen flexibel zu reagieren korrespondiere mit dem Interesse der an einer befristeten Beschäftigung als Alternative zur Arbeitslosigkeit und Brücke zur Dauerbeschäftigung. Der Sinn und Zweck der Vorschrift sei daher, sogenannte „Kettenbefristungen“ zu verhindern. Bei verfassungskonformer Auslegung werde diesem Zweck im Wege der rechtsfortbildenden Konkretisierung eine Wartephase, die der dreijährigen Verjährungsfrist entspreche, gerecht.

Diese Rechtsprechung des BAG wurde in jüngster Zeit mehr und mehr von Arbeitsgerichten in Frage gestellt (vgl. dazu unseren BLOG-Beitrag https://www.hwhlaw.de/hwh-blog/detail/droht-das-ende-der-sachgrundlosen-befristung-nach-lang-zurueckliegender-vorbeschaeftigung/).

2. Die Entscheidung des BVerfG

Das BVerfG hat am 6. Juni 2018 entschieden, dass § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG verfassungsgemäß ist und dessen Auslegung den aus der Vorschrift und den Gesetzesmaterialien hinreichend deutlich erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen darf.

Eine Auslegung im Sinne des BAG, so das BVerfG, laufe diesem Willen zuwider. Zwar seien die grundgesetzlich geschützten Interessen der Arbeitnehmer auf Berufswahlfreiheit und der Arbeitgeber auf freie wirtschaftliche Betätigung zu berücksichtigen. In Abwägung mit dem Schutz der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis und dem Sozialstaatsprinzip seien die in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG verkörperten gesetzgeberischen Zielsetzungen jedoch zumutbar.

Unzumutbar sei das Verbot nur dann, wenn die Gefahr einer Kettenbefristung nicht bestehe und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich sei, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen sei.

In allen anderen Fällen dürfe das „klar erkennbare gesetzliche Regelungskonzept von den Fachgerichten nicht übergangen und durch ein eigenes Konzept ersetzt werden.“ (Pressemitteilungen des BVerfG, 06.06.2018, 1 BvL 7/14)

3. Und jetzt?

Üblicherweise findet sich an dieser Stelle unser „Praxistipp“. Dieser fällt allerdings so banal aus, dass wir uns heute auf eine Empfehlung beschränken: Sachgrundlose Befristungen mit Mitarbeitern, die bereits „zuvor“ beschäftigt waren, sind – wie bereits in unserem HWH-BLOG im November 2017 angekündigt – keine Option mehr.

Die von dem BVerfG skizzierten Ausnahmefälle „lang zurückliegend“ und „von sehr kurzer Dauer“ oder „ganz anders geartet“ (Nebenbeschäftigungen während der Schul- oder Studienzeit, Werkstudenten, berufliche völlige Neuorientierung) sind wenig praktisch relevant.

Die Gewährung von Vertrauensschutz für bestehende Arbeitsverhältnisse durch die Arbeitsgerichte ist äußerst fraglich (vgl. dazu unseren BLOG-Beitrag https://www.hwhlaw.de/hwh-blog/detail/droht-das-ende-der-sachgrundlosen-befristung-nach-lang-zurueckliegender-vorbeschaeftigung/).

Ob sich damit die Situation Arbeitsuchender verbessert, darf zumindest für die Privatwirtschaft bezweifelt werden. Für bestehende Arbeitsverhältnisse müssen andere Lösungen gefunden werden.

 

Hiltrud Kohnen
Rechtsanwältin
15. Juni 2018

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