Wann ist die VOB/B Bestandteil eines Bauvertrages?

Wenn ein Auftraggeber als „Privatmann“ handelt, dann genügt der Hinweis auf die Geltung der VOB/B im Angebot des Auftragnehmers nicht, um die VOB/B in den Vertrag einzubeziehen, falls der Auftraggeber zu seiner Unterstützung keinen Architekten eingeschaltet hat.

Besprechung des Urteils des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27.11.2013 (Az. 6 U 521/09)
(Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde am 10.09.2015 durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen)

In dem vorgenannten Rechtsstreit verlangte die Klägerin restlichen Werklohn für Arbeiten am Dachstuhl des Hauses des Beklagten, der wiederum mit seiner Widerklage Schadensersatzansprüche geltend machte. Dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien lag ein Angebot der Klägerin zugrunde bei dem es am Ende heißt:

„Dem Angebot liegt die VOB zugrunde.“

Der Auftrag wurde der Klägerin von dem Beklagten mündlich erteilt. In seiner Entscheidung führt das Oberlandesgericht Nürnberg unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, BauR 1999, 1186, 1187) sowie die Kommentierung in Werner/Pastor (Der Bauprozess, 14. Aufl., Rdn. 1250) aus, dass der bloße Hinweis auf die VOB/B in dem Angebot nicht ausreicht, um eine Einbeziehung in den Vertrag zu bewirken. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Auftraggeber als „Privatmann“ die VOB/B bekannt gewesen sei. Deshalb genüge der bloße Hinweis auf die VOB nicht, um diese in den Vertrag einzubeziehen.

Dies ist grundsätzlich zutreffend. In einem solchen Falle verlangt der Bundesgerichtshof nämlich, dass der Auftragnehmer als Verwender seinen „weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartner in die Lage versetzt, sich in geeigneter Weise Kenntnis von der VOB/B zu verschaffen und seine Informationsmöglichkeiten zu nutzen“. Zwar wird nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur eine Textaushändigung nicht verlangt. Es reicht aber beispielsweise nicht aus, dass darauf hingewiesen wird, dass der VOB-Text in der Buchhandlung erhältlich sei. Vielmehr muss dem anderen Vertragspartner die Möglichkeit eröffnet werden, ohne Aufwand von Zeit und Kosten Kenntnis von der VOB/B zu erlangen. So kann der Text z. B. zur Einsicht ausgelegt werden oder ausgeliehen werden (siehe auch Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rdn. 1250).

Bei mündlichen Vertragsschlüssen muss die VOB den Vertragsparteien am Ort des Vertragsschlusses zumindest einsehbar vorliegen (Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 1252 m.w.N.). Die Pflicht zur Kenntnisverschaffung beschränkt sich allerdings auf den Teil B der VOB (Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 1253).

Es ist also bei einem Privatmann sorgfältig darauf zu achten, dass dann, wenn man die VOB/B mit in den Vertrag einbeziehen will, diesem ausreichend Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft wird.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
1. November 2015

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Enge Grenzen bei Beraterhaftung

Der Bundesgerichtshof hat die Beraterhaftung in zwei Entscheidungen von Sommer dieses Jahres näher eingegrenzt.

In seinem Urteil vom 7. Mai 2015 (IX ZR 186/14) hat er zu der Frage Stellung genommen, ob ein Steuerberater seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen Vorberater hinweisen muss. Im Streitfall hatte der klagende Arzt eine Gemeinschaftspraxis gegründet, in die er seine bisherige Einzelpraxis einbrachte. Im Zuge der Gesellschaftsgründung verkaufte und übertrug er dem zweiten beteiligten Arzt die Hälfte der Anteile am Gesellschaftsvermögen. Das Finanzamt versagte die Qualifikation des Kaufpreises als begünstigen Veräußerungsgewinn gemäß § 34 EStG. In dem Rechtsbehelfsverfahren ließ sich der Arzt durch einen anderen Steuerberater vertreten, der ihn nicht auf die nach Auffassung des Arztes nicht optimale steuerliche Gestaltung der Gesellschaftsgründung hingewiesen hatte.

Der Bundesgerichtshof lehnt eine Haftung des Nachberaters ab und verweist darauf, dass ein Steuerberater, der lediglich mit der Betreibung des Einspruchsverfahrens befasst ist, nicht über zivilrechtliche Haftungsansprüche aufzuklären habe. Das Urteil überzeugt, da der Steuerberater nach § 33 StBerG zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nur im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist und nach § 3 RDG zu zivilrechtlichen Regressmöglichkeiten gar nicht beraten darf.

Es bleibt also bei den schon bisher geltenden Grundsätzen, wonach ein Steuerberater allenfalls aufgrund seiner allgemeinen Berufserfahrung gehalten sein kann, den Mandanten an einen Anwalt zu verweisen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, IX ZR 246/02) bzw. auf diejenigen Gefahren aufmerksam zu machen, die sich ihm geradezu aufdrängen (BGH, Urteil vom 26. Januar 1995, IX ZR 10/94).

In einem Anwaltshaftungsfall hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass keine Beweislastumkehr zulasten des Beraters anzunehmen ist (Urteil vom 16. Juli 2015, IX ZR 197/14). Anders als in anderen Rechtsbereichen, etwa im Bereich des Kapitalanlagerechts, komme eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Mandanten nicht in Betracht. Im Streitfall ging es um die Haftung eines Rechtsanwaltes für eine aus aktienrechtlichen Gründen unwirksame Wertsicherungsklausel in einem Unternehmenskaufvertrag, die nach Auffassung der klagenden Mandanten wirksam hätte gestaltet werden können. Anders als die Vorinstanzen entschied der Bundesgerichtshof, dass allenfalls Beweiserleichterungen in Form eines Anscheinsbeweises in Betracht kommen. Auch solche Beweiserleichterungen setzen jedoch voraus, dass im Hinblick auf die Interessenlage eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre.

Entgegen der sonst bestehenden Tendenz zur Ausweitung der Beraterhaftung bleibt es auch im Rechtsstreit um die Haftung eines Steuerberaters dabei, dass der Schadensersatz begehrende Mandant die Anspruchsvoraussetzungen darlegen und beweisen muss. Insbesondere bei der Frage, ob eine Pflichtverletzung des Beraters für einen behaupteten Schaden ursächlich ist, kann allenfalls nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises angenommen werden, dass der Mandant sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn er richtig beraten worden wäre. Auch in diesem Falle muss der Mandant jedoch darlegen, welche von mehreren denkbaren Verhaltensweisen er aus welchen Gründen gewählt hätte. Lässt er dies offen, muss er darlegen und beweisen, dass in allen denkbar möglichen Fällen ein Schaden eingetreten wäre.

Lutz Schade
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
29. Oktober 2015

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Zulässige Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 4 Abs. 2 HOAI a. F.

Besprechung des Urteiles des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28.05.2013 (Az. 2 U 111/12)
(Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof am 25.06.2015 zurückgewiesen)

Die Parteien des Rechtsstreits hatten mündlich eine Pauschalhonorarvereinbarung getroffen, die unter den Mindestsätzen der HOAI lag. Der Kläger verlangte dennoch Bezahlung des restlichen Architektenhonorars auf Basis der Mindestsätze des § 4 Abs. 1 HOAI a. F. Das Oberlandesgericht Oldenburg ging davon aus, dass dem Kläger weitere Ansprüche gegen die Beklagte auf Architektenhonorar nicht zustehen, weil er an die Pauschalpreisabsprache gebunden sei.

Grundsätzlich geht der Senat davon aus, dass die Honorarvereinbarung im vorliegenden Fall einen Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI a. F. darstellt, wonach die Unterschreitung der Mindestsätze ausnahmsweise zulässig sein kann. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn zwischen den Parteien eine enge Beziehung rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art vorliegt. Das sei hier der Fall, so das OLG Oldenburg. Es habe sich nämlich nicht um einen typischen Fall eines Bauprojekts gehandelt, bei dem sich die Beziehung zwischen Architekt und Bauherrn auf den Architektenvertrag beschränkte. Vielmehr lag faktisch eine gemeinsame wirtschaftliche Unternehmung des Klägers mit den übrigen Gesellschaftern der Beklagten und weiteren Beteiligten vor. Der Kläger habe das Projekt initiiert und auch schon andere gemeinsame Bauprojekte mit den Gesellschaftern der Beklagten durchgeführt. Die genauen Beziehungen zwischen den Parteien werden von dem Oberlandesgericht Oldenburg in der Entscheidung im Einzelnen näher erläutert. Danach lag nach Meinung des Senates ersichtlich eine enge wirtschaftliche und rechtliche Verflechtung der Parteien vor, die deutlich vom Normalfall eines Architektenvertrages abwich. Die Parteien waren nicht im klassischen Sinne beauftragter Architekt und beauftragender Bauherr, sondern gleichwertige Partner im Rahmen eines Gemeinschaftsprojektes. Hinzu kam auch noch eine besondere persönliche Verbundenheit untereinander. Grundsätzlich sei daher eine Vereinbarung mit Unterschreitung der Mindestsätze des § 4 Abs. 1 HOAI a. F. zulässig gewesen.

Das Problem im vorliegenden Fall bestand allerdings darin, dass die Honorarvereinbarung nicht schriftlich getroffen worden war, sondern auf einer mündlichen Abrede beruhte. § 4 Abs. 2 HOAI a. F. setzt aber eine schriftliche Honorarvereinbarung voraus. Nach Meinung des Oberlandesgerichtes Oldenburg ist die fehlende Schriftform jedoch nicht schädlich. Der Kläger könne sich auf das fehlende Formerfordernis nicht berufen, weil ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung vorliege. Die Berufung auf Treuwidrigkeit im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Formvorschriften ist zwar nur in extremen Ausnahmefällen möglich, so z. B. dann, wenn das Berufen auf die fehlende Schriftform für die betroffene Partei dazu führen würde, dass das Ergebnis schlechthin untragbar ist. Ein solcher Fall liegt bei besonders schweren Treuepflichtverletzungen vor. Das war hier gegeben. Der Kläger hatte nämlich, nachdem die Pauschalpreisabrede unter allen Gesellschaftern mündlich besprochen worden war, rechtlich gesehen in Form eines Insichgeschäftes die Vereinbarung geschlossen, da er damals Geschäftsführer der Beklagten gewesen war. Der Vertrag wurde durch die übrigen beteiligten Gesellschafter anschließend genehmigt. Bei einer solchen Konstruktion handelt der Kläger dann besonders treuwidrig, wenn er sich auf die Nichteinhaltung der Formvorschrift beruft und er es selbst bei dem Insichgeschäft unterlassen hat, auf die Einhaltung der notwendigen Formvorschriften zu achten. Besonders treuwidrig sei es – so das Gericht –, dass er die übrigen Gesellschafter vor der Genehmigung noch nicht einmal darauf hingewiesen habe, dass die Pauschalpreisabrede allein wegen fehlender Einhaltung der Schriftform unwirksam gewesen sei und ihm die Möglichkeit eröffnen würde, später weitere Forderungen geltend zu machen. Hinzu kommt, dass sich der Kläger zunächst einmal bei der Abrechnung auch an die pauschale Abrechnungsweise gehalten hat und entsprechend bezahlt wurde. Erst nachdem es zum Streit über mögliche Fehler des Klägers gekommen war, hat er sich dazu entschlossen, das weitergehende Honorar geltend zu machen.

Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Oldenburg zutreffend aus der Gesamtheit der Umstände den Schluss gezogen, dass die Nichteinhaltung der Schriftform und die daraus resultierende Nachforderung gegen Treu und Glauben verstößt. Die Entscheidung des Gerichts macht allerdings auch deutlich, dass sowohl die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 HOAI a. F. als auch der Einwand der Treuwidrigkeit bei fehlender Schriftform nur in Ausnahmefällen Erfolg haben kann.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
27. Oktober 2015

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Was muss wann wie feststehen? – über die derzeit bestehende Unklarheit betreffend den Zeitpunkt, der der Invaliditätsbemessung in der privaten Unfallversicherung zugrunde zu legen ist

Früher war alles besser? Das wohl kaum, aber in der Unfallversicherung war früher zumindest manches klarer!

Derzeit herrscht zwischen den Obergerichten Deutschlands Streit darüber, welches der richtige Zeitpunkt ist, auf den beim gerichtlichen Streit um die zutreffende Erstbemessung des Invaliditätsgrades abzustellen ist - der Ablauf der in den Bedingungen (AUB) für die der Erstbemessung nachfolgende Neubemessung bestimmte Zeitraum von 3 Jahren nach dem Unfall, oder- weiter – in jedem Fall der Schluss der mündlichen Verhandlung. 

In einem Beschluss vom 22.04.2009 (IV ZR 328/07) wies der BGH darauf hin, dass der Tatrichter bei der Erstbemessung „theoretisch“ alle bis zur mündlichen Verhandlung eingetretenen Gesundheitsveränderungen berücksichtigen könne - an anderer Stelle ist allerdings von der Maßgeblichkeit des 3-Jahreszeitraums die Rede. Ein weiterer Beschluss vom 21.03.2012 (IV ZR 256/10) nimmt auf diese Entscheidung Bezug und stellt ohne Zusätze fest, dass für die Überprüfung der Erstfeststellung der Invalidität nicht die §- Jahresfrist der AUB gelte. Alles klar?

Dieser Streit kann für beide am Unfallversicherungsvertrag beteiligte Parteien von ganz erheblicher Relevanz und Brisanz sein. Die Frage des Zeitpunkts ist nämlich von erheblicher Bedeutung.
In nicht wenigen Fällen treten noch nach Ablauf der für die Neubemessung bestimmten 3-Jahresfrist gravierende gesundheitliche Änderungen ein, aus der Sicht des Versicherten sowohl in positiver, wie auch in negativer Hinsicht.

Mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung finden Gesundheitsveränderungen mehr als 3 Jahre nach dem Unfall noch Eingang in die gerichtliche Überprüfung der Erstbemessung. Positive Veränderungen ggf. mit der Auswirkung dass sich der Grad der ursprünglich angenommenen oder prognostizierten Invalidität verringert, negative bzw. progrediente Entwicklungen dergestalt, dass eventuell erst zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung  ein Invaliditätsgrad festgestellt wird, der den Versicherten zum Bezug einer Unfallrente berechtigt.

Bis zur Entscheidung des BGH vom 21.03.2012 war in der gerichtlichen Praxis überwiegend davon ausgegangen worden, dass auch im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Erstbemessung bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades auf den 3 Jahre nach dem Unfall vorliegenden und den zu diesem Zeitpunkt erkennbaren, d.h. hinreichend prognostizierbaren Dauerzustand abzustellen ist.

Nunmehr legt das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 06.08.2013 (I-4 U 221/11) den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde, während das OLG Oldenburg mit Urteil vom 21.01.2015 (5 U 103/14) eben dieser Ansicht eine Absage erteilt und  beim Streit um die Erstbemessung weiterhin auf den Gesundheitszustand bei Ablauf der 3-Jahresfrist abstellt.

Ein Urteil des BGH vom 01.04.2015 (IV ZR 104/13) hat diesbezüglich leider auch keine Klarheit erbracht.
Zwar wird darin deutlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als maßgeblich herausgestellt, diese Aussage aber dadurch relativiert, dass auf den Beschluss vom 22.04.2009 Bezug genommen wird, der die Unklarheit erst hervorgerufen hatte.

Hoffnung besteht nun dergestalt, dass gegen das Urteil des OLG Oldenburg die Revision zugelassen wurde, über die der BGH im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2015 zu entscheiden hat.

Es bleibt also zu hoffen, dass jedenfalls mit dieser bevorstehenden Entscheidung die notwendige Klärung der Streitfrage herbeigeführt wird und man anschließend wieder sagen kann: Alles klar!

Christian W. Terno
Rechtsanwalt
13. Oktober 2015

 

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Scheidung ohne Drama

In dem Artikel „Scheidung ohne Drama“ aus dem Kölner Stadtanzeiger Magazin vom 19.04.2015 sind die Antworten auf viele Fragen, die sich im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung immer wieder stellen (von Sorgerecht über Unterhalt, bis zum Zugewinnausgleich und der Vermögensauseinandersetzung), auf der Grundlage eines Interviews mit Rechtsanwältin Dr. Susanne Sachs übersichtlich und einfach zusammen gefasst. Online ist der Artikel unter folgendem Link zu finden:

http://www.ksta.de/familie/streit-um-kinder--haus-und-geld-scheidung-ohne-drama,15971768,30468636.html?piano_t=1

Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin
6. Oktober 2015

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