Abgrenzung des Pflichtenkreises zwischen Architekt und Fachingenieur (Urteilsbesprechung)

Das Oberlandesgericht Köln hat am 9. April 2013 eine interessante Entscheidung (AZ: 3 U 199/07) zu der Frage der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen Architekt und Statiker erlassen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Architektin. Sie hat den Beklagten als Tragwerkplaner beauftragt, bei dem von ihr betreuten Bauvorhaben des Bauherrn Z. für die Klägerin die ingenieurtechnische Überwachung der Rohbauarbeiten/Stahlbauarbeiten durchzuführen. Bei dem Objekt kam es zu einem Baustopp, weil der Prüfstatiker nicht rechtzeitig benachrichtigt worden war. Dieser führte, nachdem die Stahlbauarbeiten bereits verkleidet worden waren, eine Überprüfung durch und verlangte, dass die Verkleidung wieder entfernt wird. Bei der Erstellung des Stahlrahmens wurden Mängel festgestellt, unter anderem, weil die Verschraubung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden war.

Der Bauherr Z. nahm daraufhin die Klägerin auf Schadensersatzanspruch erfolgreich in Anspruch. In dem Regressprozess macht die Klägerin nunmehr gegenüber dem Beklagten den gesamten ihr entstandenen Schaden geltend.

Beide Instanzgerichte haben der Klägerin zu 2/3 einen Ersatzanspruch zuerkannt. In Höhe von 1/3 muss sie sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Begründung

In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln geht es um die Frage, wer die Verantwor-tung dafür trägt, dass der Prüfstatiker hinzugezogen wird. Nach den Ausführungen des Ober-landesgerichts gehört es grundsätzlich zu den Pflichten des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI a. F., die fachlich Beteiligten hinzuzuziehen und zu koordinieren. Die Koordinierungspflicht hat die Klägerin auch nicht an den Beklagten übertragen. Im Rahmen dieser Pflicht musste sie sich vor der Verkleidung der Rahmenkonstruktion bei dem Beklagten vergewissern, ob die notwendigen Zwischenkontrollen des Prüfstatikers erfolgt waren.

Grundsätzlich gehört es dagegen zu den Pflichten des Beklagten als Statiker, den Prüfstatiker zu Zwischenkontrollen hinzuzuziehen, damit er die Drehmomente vor Durchführung der weiteren Verkleidungsarbeiten am Stahlrahmen überprüft. Die Architektin musste nicht wissen, auf welche Weise und durch wen die zwingend notwendige Überprüfung der Verschraubung durchgeführt wird.

Der überwiegende Verursachungs- und Verschuldensanteil für den Schaden ist daher bei dem Statiker zu sehen.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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