Vorenthalten von Planungsunterlagen als wichtiger Kündigungsgrund

Das Kammergericht (Urteil vom 05.06.2007 - AZ: 21 U 103/03) hatte darüber zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, wenn ein Architekt die Zahlung einer Abschlagsrechnung verlangt, ohne die Planungsunterlagen dem Auftraggeber zukommen zu lassen.

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Ausführungsplanung für Umbaumaßnahmen war vorgesehen, dass Abschlagszahlungen entsprechend Leistungsfortschritt erfolgen sollten. Es wurde weiterhin ein Zahlungsplan unterzeichnet, der bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitpunktes die Bezahlung von 80 % der Pauschalsumme vorsah, die restlichen 20 % sollten am geplanten Bezugszeitpunkt fällig sein. Entsprechend dem Zahlungsplan verlangte der Architekt zum 31.12.2000, 80 % der Pauschalsumme.

Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Architekt hätte nicht nachgewiesen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt auch 80 % des Leistungsumfanges erbracht habe. Der Architekt stellte sich auf den Standpunkt, dass die Zahlungsverpflichtung unabhängig von dem Leistungsstand getroffen worden sei. Allerdings hätten die erbrachten Leistungen zu dem Zeitpunkt bereits mehr als 90 % betragen.

Er legt zum Nachweis dem Gericht Planlisten und Ordner mit Planungsunterlagen vor. Deren an den Auftraggeber verweigert er jedoch. Er steht auf dem Standpunkt es treffe ihn lediglich die Verpflichtung, die Planungsunterlagen weiter zu bearbeiten. Die Weiterarbeit sei aber durch das Zurückbehaltungsrecht wegen ausgebliebener Zeitzahlungen suspendiert. Der Auftraggeber kündigte daraufhin aus wichtigem Grund.

Auf Vorschlag des Gerichts ist der Architekt zwar bereit die Pläne dem Prozessbevollmächtigten des Auftraggebers auszuhändigen, es dürfen jedoch keine Kopien für den Auftraggeber angefertigt werden.

Der Architekt verlangt mit ihrer Schlussrechnung Honorar für erbrachte und auf Grund der Kündigung nicht erbrachte Leistungen. Das Kammergericht hat der Klage bezüglich der nicht erbrachten Leistungen nicht stattgegeben, weil der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen konnte. Die Kündigung sei deshalb berechtigt, weil der Architekt die Zahlung einer Abschlagsrechnung verlangt hätte, ohne dem Auftraggeber durch Übergabe der Planungsunterlagen die Möglichkeit zur Überprüfung zu verschaffen, ob die Voraussetzungen der Fälligkeit gegeben waren. Es liege eine Verletzung der Treue- und Kooperationspflicht des Architekten vor.

Die im Rahmen des Rechtsstreites in Aussicht gestellte Einsichtnahme in die Planungsunterlagen durch den Prozessbevollmächtigten, hätte eine angemessene Prüfung nicht ermöglicht, so dass den Auftraggebern ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar gewesen sei.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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