Anwendung des UN-Kaufrechts im Bauvertragsrecht - BGH, Urteil vom 07.12.2017 - VII ZR 101/14 (OLG Naumburg)

Auch im Rahmen von Bauprojekten kann bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung finden. Dies muss nicht grundsätzlich nachteilig sein. Es erfordert hier stets eine Prüfung im Einzelfall, ob eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts unter Ausschluss des CISG vereinbart werden sollte.

Das CISG findet im Ausgangspunkt auf grenzüberschreitende Kaufverträge über Waren Anwendung (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 CISG). Dies könnte schnell zu dem Fehlschluss führen, dass das CISG im Bauvertragsrecht regelmäßig unanwendbar wäre. Dies ist offensichtlich unzutreffend, soweit es um die Belieferung von Baumaterial im grenzüberschreitenden Verkehr geht. Unbedingt zu beachten ist darüber hinaus die Regelung in Art. 3 CISG:

(1) Den Kaufverträgen stehen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware gleich, es sei denn, dass der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat.
(2) Dieses Übereinkommen ist auf Verträge nicht anzuwenden, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht.

Damit sind zum einen – wie im deutschen Recht auch – Werklieferungsverträge dem Kaufrecht im Grunde gleichgestellt. Zum anderen ergibt sich aus Abs. 2, dass auch Kauf- und Werklieferungsverträge mit Montagepflichten unter den Anwendungsbereich des CISG fallen können. Unanwendbar ist das CISG insoweit auf Verträge, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, die die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht. Mit Urteil vom 07.12.2017, VII ZR 101/14, hat der BGH dazu Stellung genommen, wann ein solches „Überwiegen“ vorliegen soll:

„Ein „Überwiegen“ ist immer anzunehmen, wenn der Wert der „Arbeiten und anderen Dienstleistungen“ den Wert der herzustellenden und zu liefernden Ware (deutlich) übersteigt (mwN). Zusätzlich ist der Wille der Vertragsparteien und sind ihre Interessen von wesentlicher Bedeutung. Stehen aus der für den Lieferanten erkennbaren Sicht des Erwerbers die „Arbeiten und anderen Dienstleistungen“ im Mittelpunkt, ist es nicht erforderlich, dass der Wert dieser Arbeiten den Wert der Ware erreicht (mwN). Entscheidend ist, dass nach dem Vertragsinhalt die Beschaffung von Material zur Verwirklichung des Hauptzwecks nur nebenbei geschuldet wird (mwN).“

Wenngleich auch hiernach große Rechtsunsicherheit in diesem Bereich verbleibt, so steht die Auslegung des BGH mit der Entstehungsgeschichte des CISG im Einklang. Hier wurde bewusst davon abgesehen, einzig auf den Wert der Leistungen abzustellen.

Es empfiehlt sich letztlich – wie so oft – eine klare vertragliche Regelung zur Anwendung oder zum Ausschluss des CISG zu vereinbaren.

Lars Maria Markmann
Rechtsanwalt
23. Januar 2020

weiterlesen

Honorarbefragungen und statistische Erhebungen erforderlich, um einen Anspruch auf übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB schlüssig zu begründen

Das Oberlandesgericht Celle hat in einer Entscheidung vom 8. Januar 2020, Az. 14 U 96/19 nicht nur Ausführungen zu der Frage der Anwendung der Formvorschriften des § 7 Abs. 1 HOAI 2013 gemacht, sondern auch zu der Frage, inwieweit die HOAI Mindestsätze als übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB angesehen werden können.

Hinlänglich bekannt ist, dass sich die deutschen Oberlandesgerichte darüber streiten, welche Auswirkungen das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 auf laufende Verfahren hat. Es gibt eine Vielzahl unterschiedlichster Entscheidungen. Mittlerweile ist in mehreren Verfahren Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt worden. Es steht zu erwarten, dass Mitte Mai 2020 eine Verhandlung über diese Frage ansteht. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass im Vorfeld noch schnell weitere Entscheidungen der Oberlandesgerichte gefällt werden, um die eigene Rechtsposition dem BGH gegenüber möglichst detailliert zu untermauern. Dieser Verdacht entsteht nicht zuletzt auch aufgrund des vorliegenden Verfahrens und der sehr ausführlichen Begründung des Oberlandesgerichtes Celle in dem vorliegenden Urteil. Ausführlich setzt sich der Senat mit abweichenden Urteilen, insbesondere des OLG Hamm und des Kammergerichts Berlin auseinander. Hinsichtlich des Kammergerichtes wird wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich dort nur um eine Einzelrichterentscheidung handelt. So ganz kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, als würde die Formulierung in „Einzelrichter“ deshalb gewählt, weil man die Meinung des Kollegen wohl als eher vereinzelte Meinung eines Richters am Kammergericht ansieht.

Unter anderem zu 2 Punkten hat der 14. Senat des Oberlandesgerichts Celle seine Meinung nochmals im Vorfeld der BGH Entscheidung kundgetan, und zwar wie folgt:

1.

Nach Meinung des Oberlandesgerichtes Celle sind die Formvorschriften des § 7 Abs. 1 HOAI 2013 nicht mehr maßgeblich, weil sie hauptsächlich dem nach dem Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 festgestellten - nicht mehr legitimen – Ziel, ein Abweichen von den Mindest- und Höchstsätzen zu erschweren dienen. Der Zusammenhang mit diesen ist daher nach Meinung des OLG Celle so eng, dass die Norm nicht teilbar ist und sich in der Anwendungsvorrang des Unionsrechts auf den gesamten § 7 Abs. 1 HOAI 2013 bezieht. Ein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 7 Abs. 1 HOAI 2013 führt daher nicht zur Unwirksamkeit einer Pauschalpreisabrede, die weder bereits bei Auftragserteilung geschlossen wurde, noch die Mindestsätze der HOAI einhält.

2.

Die HOAI Mindestsätze treffen nach Meinung des OLG Celle im Bezug auf die übliche Vergütung gemäß § 682 Abs. 2 BGB keine Aussage.

Zu 1.

Hinsichtlich des ersten Themenkomplexes hat das Oberlandesgericht Celle sehr ausführliche Erwägungen angestellt. Die Frage der Anwendung des § 7 Abs. 1 HOAI 1013 nach Erlass des Urteils des EuGH vom 4. Juli 2019 ist höchst umstritten. Ob man der Argumentation des OLG Celle im vorliegenden Fall folgen kann oder nicht, soll nicht näher erörtert werden. Es bleibt abzuwarten, was der Bundesgerichtshof zu dieser Frage ausführen wird.

Zu 2.

Hinsichtlich der Frage, ob die HOAI Mindestsätze eine übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB sind, besteht ebenfalls erheblicher Streit. Irritierend ist allerdings, was das OLG Celle zu den Anforderungen an die Darlegungslast des Architekten (im Urteil der Beklagte), ausführt der ein Honorar verlangt, so heißt es in dem Urteil wie folgt:

„Der Gläubiger des Vergütungsanspruches hat die Üblichkeit der geltend gemachten Vergütung darzulegen und unter Beweis zu stellen. Gemessen daran hat der Beklagte keinen Anspruch auf die übliche Vergütung, für die er eine Sicherung hätte erlangen können. Er hätte hierfür schlüssig darlegen müssen, welches die übliche Vergütung ist und für diesen Betrag eine Sicherheit geltend machen müssen. Hierzu fehlt jeder konkrete Vortrag. Der Beklagte führt lediglich in seinem Schriftsatz vom 30. August 2019, Seite 26, aus, die übliche Vergütung liege bei den Projekten der vorliegenden Art oberhalb der Mindestsätze, weswegen die abgerechnete Vergütung jedenfalls geschuldet sei.“ Das abgerechnete Mindesthonorar bleibt hinter dem, was zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegte, noch zurück“. Der Beklagte hat seinen Vergütungsanspruch weder auf Honorarbefragungen gestützt, noch durch andere Erhebungen begründet. Es ist vollkommen unklar, welche tragfähigen tatsächlichen Feststellungen der Beklagte seiner Behauptung zu Grunde legt. Für den angebotenen Sachverständigenbeweis fehlen daher Anknüpfungstatsachen; er liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

Die bloße Annahme, der Mindestsatz stelle die übliche Vergütung dar, geht fehl (ebenso: Koeble, in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 13. Aufl. 2017, § 1, Rn 14). Es handelt sich um eine bloße Unterstellung, die – gemessen an den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – keinen Bestand hat …..“

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass in der zitierten Fundstelle bei Locher/Koeble/Frik zwar ausgeführt wird, dass, soweit die HOAI vom Regelungsbereich her nicht eingreift, die Honorarvorschriften auch nicht automatisch als „übliche Vergütung herangezogen werden können, es sei denn, es hätte sich eine entsprechende Praxis in Anlehnung z. B. an die Stundensätze des § 6 HOAI a.F. herausgebildet.“ Diese Ausführungen beziehen sich allerdings auf die Situation vor Erlass des Urteils des EuGH und es geht um die Frage, inwieweit der Mindestsatz der HOAI als übliche Vergütung anzunehmen ist, soweit die HOAI nicht eingreift. Im Übrigen wird in der Kommentierung darauf hingewiesen, dass in der Literatur teilweise die übliche Vergütung oberhalb der Mindestsätze angesetzt wird (Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rat § 4 Rn. 31 a.). Es geht hier also eher um die Frage, ob die übliche Vergütung oberhalb der Mindestsätze der HOAI zu verorten ist.

Bis zur Entscheidung des EuGH vom 4. Juli 2019 gab es keinen Anlass sich mit der Frage näher zu beschäftigen, welche Vergütung üblich ist, falls die HOAI Mindest- und Höchstsätze gegen europarechtliche Vorschriften verstoßen und unwirksam sind. Das kann aber nicht zur Folge haben, dass ein Architekt, der nunmehr die übliche Vergütung verlangt, gezwungen wird statistische Erhebungen zur Frage, ob der Mindestsatz bei Auftragserteilung die übliche Vergütung war oder nicht vorzutragen hat. Honorarbefragungen hat es im Zweifel nicht gegeben, weil insoweit eine Notwendigkeit nicht bestand. Die HOAI hat klar geregelt, von welchen Sätzen auszugehen ist, falls eine schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung nicht erfolgte. Soweit bei Auftragserteilung eine abweichende schriftliche Vereinbarung erfolgte, so lagen die Sätze im Regelfall im Bereich zwischen Mindestsatz und Höchstsatz. Es gab zwar auch Verträge, die Vereinbarungen unterhalb des Mindestsatzes begründeten. Daraus lässt sich aber für die übliche Vergütung nichts ableiten, insbesondere angesichts der Tatsache, dass hierin ein Verstoß gegen das Mindestsatzgebot der HOAI vorlag. Dementsprechend ist in der Literatur auch die Frage, ob der Mindestsatz die übliche Vergütung darstellt, eher er unter dem Aspekt diskutiert worden, dass die übliche Vergütung oberhalb der Mindestsätze anzusetzen ist. Man kann nicht davon ausgehen, dass üblicherweise gegen das Mindestsatzgebot verstoßen wurde.

Es stellt sich nun die ganz praktische Frage, wie mit dem Hinweis des Oberlandesgerichtes Celle umgegangen werden soll. Was soll der Architekt hier im Einzelnen vortragen? Soll er selbst Erhebungen durchführen? Da das Oberlandesgericht der Auffassung ist, dass der Sachvortrag nicht ausreicht und die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Basis des Vortrages nicht erfolgen kann, weil ein Ausforschungsbeweis vorläge, kann ein Architekt praktisch seine Ansprüche überhaupt nicht mehr geltend machen, wenn er dieses auf Basis einer üblichen Vergütung machen möchte und muss.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, welche Anforderungen aus dem Urteil des OLG Celle für andere Werklohnklagen zu ziehen sind. Die Behauptung, dass bestimmte Stundensätze oder Preise ortsüblich und angemessen sind wird in der Regel ohne nähere Erläuterung von den Unternehmern behauptet. Bisher hat sich kein Anwalt die Mühe gemacht hier statistische Erhebungen, Befragungen etc. als Grundlage für die aufgeführte Behauptung der Ortsüblichkeit und Angemessenheit vorzutragen. Als Ausforschungsbeweis wurden die Darlegungen und Beweisanträge nicht angesehen. Vielmehr haben die Gerichte in der Regel dann, wenn es darauf ankam auf Basis des entsprechenden Vortrags auch eine Beweisaufnahme  durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführt. Eine andere Frage ist, auf welcher Basis die Sachverständigen dann die Ortsüblichkeit der Preise und Stundensätze beurteilt haben.

Fazit:

Ansprüche auf Architektenhonorar gerichtlich geltend zu machen bleibt unwägbar und spannend. Die Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 4. Juli .2019 hat zu einer vollständigen Verunsicherung geführt. Es bleibt abzuwarten ob der Bundesgerichtshof die Vielzahl der aufgetauchten Streitpunkte schnell und zügig klärt. Erfreulich wäre dies.

 

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
23. Januar 2020

weiterlesen

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Beinahe drei Jahre ließ sich der deutsche Gesetzgeber Zeit, um die Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) umzusetzen, welches am 26. April 2019 in Kraft trat.

Durch die Richtlinie sollte nicht nur ein einheitliches Schutzniveau in den Mitgliedstaaten geschaffen und damit erreicht werden, dass geheimhaltungsbedürftige Informationen EU-weit ausgetauscht werden können, ohne an Schutz einbüßen zu müssen. Sie war zudem von der  Hoffnung getragen, dass dieser Austausch die Ausschöpfung des Potenzials von Geschäftsgeheimnissen als Triebkraft für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung wirkt.

Durch das Inkrafttreten des GeschGehG wurden eine Reihe von Regelungen – namentlich die §§ 3, 3a, 17 – 19 UWG – ersetzt. Auch die §§ 823, 826 BGB sowie § 1004 BGB analog, welche in der Vergangenheit Grundlage zivilrechtlicher Ansprüche waren, wurden durch speziellere Regelungen abgelöst.

Dieser Blogbeitrag soll zunächst einen Überblick über die relevantesten Regelungen des GeschGehG geben, bevor in der Praxis zu treffende „angemessene“ Maßnahmen betrachtet werden.

1.    Neuerungen durch das GeschGehG

a)    Legaldefinition eines „Geschäftsgeheimnisses“


In Ermangelung einer Legaldefinition betrachtete die Rechtsprechung bis April 2019 jede Tatsache als Geschäftsgeheimnis,  die sich auf ein Unternehmen bezog, nicht offenkundig war und vom Geheimhaltungswillen des Inhabers getragen war, der ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hatte . Es war nicht erforderlich, dass es sich um eine Information mit wirtschaftlichem Wert handelte, die Einordnung als Geschäftsgeheimnis war zudem abhängig vom subjektiven Willen des Geheimnisinhabers, wobei sie sich auch „aus der Natur der geheimzuhaltenden Tatsache“  ergeben konnte.

Mit Inkrafttreten des GeschGehG nahm der Gesetzgeber Abstand von der subjektiv geprägten Definition der Rechtsprechung und schaffte in § 2 Nr. 1 GeschGehG eine Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses. Diese setzt drei Tatbestandsmerkmale voraus. Es muss sich (1) um eine geheime Information handeln, welche aufgrund ihrer mangelnden Bekanntheit von wirtschaftlichem Wert ist. Die Information muss zusätzlich (2) Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sein und es muss (3) ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen.   

Erforderlich für das Tatbestandsmerkmal des wirtschaftlichen Werts ist jedoch kein positiv festgestellter Marktwert. Es genügt, dass die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung zu einer negativen Beeinflussung führen kann.  Hinzu kommt, dass die Informationen oftmals bereits unabhängig von der Geheimhaltung wirtschaftlich werthaltig sind. Als ausreichend wird daher angesehen, dass eine Information durch die Geheimhaltung einen (potenziellen) Wertzuwachs erfährt.

Unklar ist bis zum heutigen Tage noch, welche Maßnahmen als angemessen im Sinne des     § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG gelten. Nach der Gesetzesbegründung sind die konkret zu treffenden Maßnahmen abhängig vom Einzelfall. Maßgeblich können beispielsweise der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, die Natur der Information oder auch die Bedeutung für das Unternehmen sein.  Die Maßnahmen müssen jedoch lediglich „angemessen“ sein, erfordern also keinen absoluten Schutz oder gar möglichst ideale Schutzmaßnahmen.

b)    Haftungsregelungen

Als weitere maßgebliche Neuerung ist das ausdifferenzierte Haftungssystem des GeschGehG zu betrachten. Bis zu seinem Inkrafttreten existierten lediglich wenige Straftatbestände, welche dem Schutz von Geschäftsgeheimnisse dienen sollten. Heute enthält § 4 GeschGehG eine Auflistung verschiedener Tatbestände, die Rechtsfolgen finden sich in den §§ 6 ff. GeschGehG. Letztere enthalten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des Geheimnisinhabers gegen den Verletzer, sowie einen Anspruch auf Herausgabe, Rückruf und Vernichtung der das Geheimnis enthaltenden Dokumente. § 8 GeschGehG gewährt dem Geheimnisinhaber ein umfassendes Auskunftsrecht.  

Die strafrechtlichen Konsequenzen der Verwirklichung eines Tatbestandes des § 4 GeschGehG regelt § 23 GeschGehG.

c)    Prozessuale Neuerungen

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes standen Geheimnisinhaber vor dem Problem, spätestens vor Gericht, wollten sie ihren Prozess gewinnen, die geheimhaltungsbedürftigen Informationen preisgeben zu müssen. Der Fortgeltung des Schutzbedürfnisses während eines Prozesses und über diesen hinaus wird nun durch die §§ 16 ff. GeschGehG Rechnung getragen. Beispielsweise sind gem. § 16 Abs. 2 alle Personen, die an der Geschäftsgeheimnisstreitsache beteiligt sind, zur Geheimhaltung verpflichtet, gem. § 19 Abs. 2 kann die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden.

2.    Praxisanweisungen

In einem ersten Schritt sollte innerhalb des Unternehmens ermittelt werden, welche Informationen besonders schutzbedürftig, insbesondere aufgrund eines andernfalls drohenden wirtschaftlichen Schadens, sind. Sind diese Informationen ausgemacht, bietet sich eine Kategorisierung der Informationen nach Schutzbedürftigkeit an.  Jeweils abhängig von der Kategorie sollten im Anschluss unterschiedlich strenge Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Beispielhaft bieten sich folgende Maßnahmen an, um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten:

  • Unterlagen, welche Geschäftsgeheimnisse enthalten, sollten als solche gekennzeichnet sein.
  • Ein Need-to-know-Prinzip sollte eingeführt werden. Dies bedeutet, dass nur diejenigen im Unternehmen Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen haben sollten, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Gleiches gilt für die Aufbewahrung von Schriftstücken oder Datenträgern, welche Geheimnisse enthalten, sodass wiederum nur diejenigen darauf zugreifen können, die sie tatsächlich benötigen.
  • Technische Geräte sind mit Passwort- und Virenschutz zu versehen. Unter Umständen ist es erforderlich, den Zugriff auf bestimmte Funktionen des Computers oder gewisse Internetseiten zu sperren. Die Verwendung von (privaten) USB-Sticks zur Kopie von geheimhaltungsbedürftigen Informationen sollte unterbleiben.
  • Die hinsichtlich der IT-Sicherheit zu treffenden Maßnahmen sind ausreichend, wenn sie im Wesentlichen den Anforderungen des Art. 32 DSGVO entsprechen.
  • Mitarbeiter sollten eigene Geräte nur dann für die Arbeit mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen nutzen dürfen, wenn diese einen den betriebseigenen Geräten vergleichbaren Sicherheitsstandard aufweisen.
  • Arbeitsplätze sollten nur nach Sperrung der Bildschirme bzw. Verschließen der geheimhaltungsbedürftigen Informationen, soweit sie sich in physischer Form vor Ort befinden, verlassen werden.
  • Geschäftsgeheimnisse sollten mit Geschäftspartnern nur nach Abschluss eines Non-Disclosure-Agreements geteilt werden. Der Partner muss garantieren, selbst ein entsprechendes Schutzniveau zu wahren.
  • Mitarbeiter sollten hinsichtlich des Geheimnisschutzes geschult und sensibilisiert werden. Werden neue Mitarbeiter eingestellt, die in besonderem Maße mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen in Kontakt kommen werden, sollten präzise Geheimhaltungsklauseln vereinbart werden.
  • Nach Möglichkeit sollte ein Geheimhaltungsbeauftragter ernannt werden, welcher die verschiedenen Maßnahmen koordiniert, auf dem neuesten Stand hält und Schulungen der Mitarbeiter gewährleistet.

3.    Fazit

Das GeschGehG erhöht ohne Zweifel das Schutzniveau für Geschäftsgeheimnisse. Damit verbunden ist jedoch ein nicht unerheblicher Aufwand für Unternehmen, welche nun gehalten sind, ihre Informationen zu kategorisieren und durch angemessene Maßnahmen auf organisatorischer, technischer und auch rechtlicher Ebene entsprechend zu schützen.

So mancher betrachtet das GeschGehG auf Grund der Ausnahmeregelungen in § 5 Nr. 2 GeschGehG als „Freifahrtsschein“ für Whistleblower.  Nach dieser Regelung fällt die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses dann nicht unter die Verbote des § 4, wenn sie der Aufdeckung eines Fehlverhaltens dient und geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Maßgeblich für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses ist dabei allerdings nicht wie im Regierungsentwurf vorgesehen die Absicht des Whistleblowers, es handelt sich stattdessen um eine objektive Voraussetzung.
Die tatsächlichen Auswirkungen der Ausnahmeregelungen auf die Praxis, sowie der zukünftige Umgang mit Hinweisgebern bleiben abzuwarten.

Charlotte Scholtes
wissenschaftliche Mitarbeiterin
17. Januar 2020

 

weiterlesen

Blog-Beiträge nach Tätigkeitsgebieten

Archiv

Standorte

Köln
Sachsenring 69
D-50677 Köln
T +49 221 / 92 081-0
F +49 221 / 92 081-91
koeln@hwhlaw.de

Leipzig
Beethovenstraße 35
D-04107 Leipzig
T +49 341 / 71 04-4
F +49 341 / 71 04-600
leipzig@hwhlaw.de

Düsseldorf
Ritterstraße 10
D-40213 Düsseldorf
T +49 211 / 17 16 06 57
F +49 211 / 17 16 06 58
duesseldorf@hwhlaw.de

Stuttgart
Königstraße 26
D-70173 Stuttgart
T +49 711 / 18 56 72 16
F +49 711 / 18 56 74 55
stuttgart@hwhlaw.de

Berlin
Hohenzollerndamm 7
D-10717 Berlin
T +49 30 / 88 56 60-0
F +49 30 / 88 56 60-66
berlin@hwhlaw.de

München
Leonrodstraße 68
D-80636 München
T +49 89 / 24 41 03 8-0

F +49 89 / 24 41 03 8-29
muenchen@hwhlaw.de