Änderung der Vergabeverordnung: Neue EU-Schwellenwerte und Neuerungen bei der Angebotswertung

Durch die siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung, VgV) vom 31.07.13 sind die EU-Schwellenwerte angepasst worden. Die Änderungen sind am 25.10.2013 in Kraft getreten.

Ab dem 01.01.2014 gelten in den EU-Mitgliedsstaaten nunmehr folgende Schwellenwerte:

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen: 134.000 EUR (statt bisher 130.000 EUR)
  • für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 207.000 EUR (statt bisher 200.000 EUR)
  • für Bauaufträge: 5,186 Mio. EUR (statt bisher 5 Mio. EUR)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich: 414.000 EUR (statt bisher 400.000 EUR)

Für Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2014 eingeleitet werden, gelten die neuen Schwellenwerte. Die Änderungen ergeben sich aus dem GPA (Government Procurement Agreement, Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zwischen einzelnen Vertragsstaaten der WTO). In diesem Zusammenhang wird ein Währungskorb wichtiger Weltwährungen definiert; zum Ausgleich von Kursschwankungen (z.B. zwischen US-Dollar und Euro) werden die Schwellenwerte regelmäßig angepasst.

Eine zweite bemerkenswerte Änderung der VgV betrifft die durch die Vergabestelle heranzuziehenden Kriterien bei der Angebotswertung. Hier erfolgt eine Aufweichung des bisherigen strikten Grundsatzes der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien–allerdings lediglich für die sogenannten nachrangigen Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B zur VOL/A und zur VOF, die ohnehin einem sehr vereinfachten Vergaberechtsregime unterliegen (hierzu gehören bspw. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gaststätten und Beherbergungsgewerbe; Rechtsberatung; Unterrichtswesen und Berufsausbildung; Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen).

Bei der Zuschlagsentscheidung können in diesen Bereichen–über die Eignungsprüfung hinaus - nun auch bieterbezogene Qualitätskriterien, wie etwa Organisation, Qualifikation und Erfahrung des bei der Durchführung des Auftrags eingesetzten Personals berücksichtigt werden. Es können auch der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen in die Auftragsbewertung mit einfließen, also auch Erfahrungen mit dem Bieter aus bisherigen Vertragsverhältnissen. Die Gewichtung der personenbezogenen Zuschlagskriterien soll jedoch zusammen 25 Prozent der Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht überschreiten.

David Poschen
Rechtsanwalt

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