Kein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch ohne konkrete Beeinträchtigungen des Nachbarn

Mit Beschluss vom 08.06.2015 bestätigt der VGH Kassel (Az.: 3 A 938/14.Z) die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wonach ein Nachbar, dessen Grundstück außerhalb des Plangebietes liegt, regelmäßig keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Abwehranspruch gegen gebietsfremde Nutzungen im angrenzenden Plangebiet hat.
 
Die Frage nach dem gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch stellt sich in der Regel immer dann, wenn zwei unterschiedliche Baugebietstypen, etwa ein reines Wohngebiet und ein Gewerbegebiet unmittelbar aneinandergrenzen.

Der durch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vermittelte Gebietserhaltungsanspruch besteht darin, dass sich jeder Grundstückseigentümer in einem festgesetzten Plangebiet gegen jede gebietsfremde Nutzungen in dem Gebiet wenden kann, ohne dass er durch diese Nutzung konkret beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für denjenigen Grundstückseigentümer, dessen Grundstück nicht in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück liegt. So kann sich ein Eigentümer, dessen Grundstück in einem festgesetzten reinen Wohngebiet liegt, alleine unter Berufung auf den Gebietserhaltungsanspruch gegen einen geplanten, gebietsfremden Beherbergungsbetrieb im Plangebiet zur Wehr setzten. Auf die räumliche Entfernung zwischen den Grundstücke oder konkrete Beeinträchtigungen des Grundstückseigentümers kommt es nicht an.

Liegt das Grundstück des Nachbarn außerhalb des Plangebietes, steht dem Nachbar der sog. Gebietserhaltungsanspruch – eine der stärksten Waffen des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes – hingegen nicht zur Verfügung. Der Nachbarn kann sich nur dann mit Erfolg gegen die Bebauung wenden, wenn das geplante Vorhaben ihm gegenüber rücksichtslos ist, weil von dem Vorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen etwa in Form von Lärmimmissionen ausgehen. Hierfür muss der Nachbar darlegen, dass er in geschützten Belangen tatsächlich und erheblich beeinträchtigt wird. Damit sind die Hürden für ein erfolgreiches Vorgehen des Nachbarn gegen eine gebietsfremde Nutzung deutlich höher, wenn das geplante Vorhaben außerhalb des Baugebietes des Nachbarn liegt, als wenn sich das Vorhabengrundstück und das Grundstück des Nachbarn in ein und demselben Baugebiet befinden.

Dr. Tobias Junker
Rechtsanwalt
15. März 2016

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