Verjährung von Mängelansprüchen bei Photovoltaikanlagen auf dem Dach in 5 Jahren

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2016, AZ: VII ZR 348/13 festgehalten, dass die Verjährungsfrist für Mängel an einer Photovoltaikanlage, die auf dem Dach einer Tennishalle angebracht wurde, gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, 5 Jahre beträgt.

Die streitgegenständliche Photovoltaikanlage bestand aus einzelnen Modulen und einer Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden war. Unterkonstruktion und Module waren so anzubringen, dass die Statik des Daches durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wurde. Die Anlage musste sturmsicher sein, die Montageelemente mussten zudem dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt werden. Außerdem verkabelte die Auftragnehmerfirma die Module mit insgesamt 500 m Kabel. Dabei mussten im Inneren der Halle Kabelkanäle verlegt werden und es wurden Wechselrichter errichtet, die über Stromleitungen mit einem außerhalb der Halle befindlichen Zähler verbunden waren.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes erfüllt eine solche Photovoltaikanlage das Kriterium eines „Bauwerkes“. Ein „Bauwerk“ im Sinne des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zwecke des Gebäudes dient. Die Photovoltaikanlage ist hier mit einer Vielzahl von Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Deshalb ist diese Photovoltaikanlage nach Auffassung des 7. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs zugleich als grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleichsteht, anzusehen.

Über die Frage, welche Verjährungsfrist bei Mängeln an einer Photovoltaikanlage bestehen, herrschte in der Vergangenheit Uneinigkeit. Zuletzt hatte noch das OLG München in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2014 (28 U 883/13 Bau) eine 2-jährige Frist zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen ab Ablieferung des Werkes angenommen. Auch der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ging in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2013 (VIII ZR 318/12) von einer zweijährigen Verjährungsfrist bei Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Scheune aus.

Ob eine 5-jährige oder eine 2-jährige Frist anzusetzen ist, hängt somit vom jeweiligen Einzelfall ab.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
8. Juni 2016

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Unerwünschte Folgen einer Erwachsenenadoption

Nicht selten werden Kinder von ihren Ziehvätern erst im Erwachsenenalter adoptiert. Einer der häufigsten Gründe, auf die Adoption eines minderjährigen Ziehkindes zunächst zu verzichten, ist der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Erzeuger, der mit einer Adoption enden würde. Wird die Adoption im Erwachsenenalter nachgeholt, so ist dies oft rein erbrechtlich bzw. erbschaftsteuerrechtlich motiviert. Nicht bedacht wird dabei gelegentlich, dass die erbrechtlichen bzw. erbschaftsteuerlichen Konsequenzen nicht die einzigen Rechtsfolgen einer Adoption darstellen. Bei mangelnder Aufklärung der Beteiligten durch die beteiligten Rechtsanwälte und Notare folgt auf die Adoption dann oft ein böses Erwachen.

http://blog.otto-schmidt.de/famrb/2016/06/02/unerwuenschte-folgen-einer-erwachsenenadoption/

Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin
2. Juni 2016

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Haftung der Prüfstatiker

In seiner Entscheidung vom 31. März 2016, AZ: III ZR 70/15 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Haftung des Prüfstatikers, der von dem Bauherrn beauftragt wird, auseinandergesetzt.

Danach haftet der vom Bauherrn mit der Prüfung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 der HBO 2002 und der Bauüberwachung gem. § 73 Abs. 2, S. 1 der HBO 2002 beauftragte Sachverständige aufgrund privatrechtlichen Werkvertrages. Der Sachverständige nimmt kein öffentliches Amt im Sinne des § 839 Abs. 1, S. 1 BGB i. V. m. Art. 34, S. 1 GG war.

Der führt ferner aus, dass der zwischen dem Bauherrn und dem mit der Prüfung der Standsicherheit beauftragten Sachverständigen geschlossene Werkvertrag auch den Schutz des Bauherrn vor Schäden aufgrund einer mangelhaften Baustatik bezweckt und nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts dient.

In dem zu entscheidenden Fall wurde den Klägern eine Genehmigung für den Bau eines Einfamilienhauses unter der Auflage erteilt, die bautechnischen Nachweise vor Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Kläger beauftragten mit der Durchführung der Prüfung der bautechnischen Nachweise und der Bauüberwachung in statisch-konstruktiver Hinsicht den Beklagten. Dieser stellte einen Prüf- und einen Überwachungsbericht aus und erteilte eine Überwachungsbescheinigung. Die Kläger machen gegenüber dem Beklagten Ansprüche wegen Vertragsverletzung geltend, da die hangseitige Kellerwand des errichteten Hauses nicht standsicher geplant und ausgeführt worden war. Der Beklagte ist der Auffassung, er sei nicht passivlegitimiert, weil er als Prüfingenieur in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt habe und allein zum Schutz der Allgemeinheit, nicht dagegen der Belange der Kläger tätig geworden sei. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen, weil der Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Er habe ein öffentliches Amt im Sinne des § 839 Abs. 1, S. 1 BGB i. V. m. Art. 34, S. 1 GG für die nach § 53 Abs. 1 u. 2 HBO 2002 zuständige Aufsichtsbehörde ausgeübt. Dementsprechend treffe ihn persönlich keine Haftung. Auch wenn die Tätigkeit des Beklagten als privatrechtlich eingeordnet werde, sei dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil er keine der ihm den Klägern gegenüber obliegenden Prüfungspflichten verletzt habe. Durch den Vertrag mit den Klägern habe sich der Beklagte lediglich dazu verpflichtet, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Hessischen Bauordnung zu überprüfen, die ihrerseits allein dem Schutz der Allgemeinheit dienten, nicht aber dem Schutz einzelner Bauherrn vor Baumängeln.

Der Bundesgerichtshof folgt dieser Auffassung des Beklagten nicht.

Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes darstelle bestimme sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so großer enger und äußerer innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Dementsprechend können auch Prüfer und Sachverständige in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig werden. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall gewesen. Nach der HBO 2002 sei anstelle einer hoheitlich-bautechnischen Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde die Aufgabe des Bauherrn getreten, sachkundige Personen zu beauftragen und auf diese Weise die Einhaltung der die technische Sicherheit betreffende bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu gewährleisten. Der Bauherr trägt nunmehr gemeinsam mit dem von ihm eingeschalteten Sachkundigen die Verantwortung für die technische Sicherheit der baulichen Anlage. Die von ihm zu beachtenden Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung bautechnischer Nachweise sind in § 59 HBO 2002 umfassend und verfahrensübergreifend normiert. Diese Vorschriften geben dem Bauherrn vor, welche Nachweise einzuholen sind und dass diese von hierfür sachkundigen Personen auszustellen sind. Die entsprechenden Nachweise sind dann der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes ist der Sachverständige dementsprechend nicht mehr Teil der präventiven hoheitlichen Bauaufsicht. Vielmehr erstellt der mit der Prüfung beauftragte Sachverständige seine Beurteilung eigenständig und gegenüber dem Bauherrn als seinem Auftraggeber. Die Tätigkeit des Prüfsachverständigen erstreckt sich außerdem auf den Bereich der Bauüberwachung. Diese ist gem. § 73 Abs. 1 HBO 2002 nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben. Der Sachverständige habe die mit den von ihm bescheinigten Unterlagen übereinstimmende Bauausführung zu bescheinigen und somit im Umfang seiner bautechnischen Prüfungstätigkeit auch die Bauüberwachung vorzunehmen. Er ist insoweit anstelle der Bauaufsichtsbehörde für die ordnungsgemäße Bauausführung verantwortlich. Er nimmt insoweit keine hoheitlichen Aufgaben der Behörde war, sondern wird auch in diesem Zusammenhang mit Pflichten im Verantwortungsbereich des Bauherrn tätig. Der Sachverständige zählt darüber hinaus gem. § 59 Abs. 1, S. 2, Halbsatz 2 i.V.m. § 47 HBO 2002 selbst zum Kreis der Verantwortlichen mit der Folge, dass er von der Behörde ggf. – etwa wegen der Unrichtigkeit einer von ihm erteilten Prüfbescheinigung – baupolizeilich in Anspruch genommen werden kann.

Anders als der Beklagte, sieht der Bundesgerichtshof vorliegend auch eine Pflichtverletzung gegenüber dem Bauherren als gegeben an, denn die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Hessischen Bauordnung dient nicht alleine dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz einzelner Bauherrn vor Baumängeln. Dies ergebe eine interessengerechte Vertragsauslegung. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag sei es Aufgabe des Beklagten gewesen, die Prüfung der bautechnischen Nachweise bezüglich der statischen Berechnungen und stichprobenartige Kontrollen vorzunehmen. Da die Statik von erheblicher Bedeutung für die Sicherheit der Hausbewohner ist, ist der Auftrag des Prüfingenieurs darauf gerichtet, etwaige statische Mängel zu erkennen und eine statisch fehlerhafte Bauausführung zu verhindern. Die Schutzrichtung des Vertrages des Bauherrn mit dem Prüfingenieur geht also gerade dahin, den Eintritt von Schäden aufgrund von mangelhafter Statik abzuwenden. Der Zweck umfasst also insbesondere die Interessen des Bauherrn. Der Grund für die besondere Prüfung durch einen qualifizierten Sachverständigen liegt nämlich darin, dass statische Planungsfehler schwerwiegende Gefahren in sich tragen und Schäden an Leib, Leben und Vermögen, insbesondere des Bauherrn, nach sich ziehen können. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesgerichtshof es nach der objektiven Interessenlage beider Vertragschließenden als nicht gerechtfertigt an, die Prüfung und Erstellung einer Bescheinigung zur Vorlage an die Bauaufsichtsbehörde auf einen rein formalen Vorgang zu reduzieren, der lediglich dem Interesse der Allgemeinheit dient. Es geht vielmehr gerade in erster Linie darum, dem Bauherrn Schutz vor Schäden aufgrund mangelhafter Statik zu gewähren.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht sich auf das hessische Landesrecht. Eine Übertragung auf die Rechtsverhältnisse in anderen Bundesländern muss deshalb jeweils geprüft werden. Hier ist das jeweilige Landesrecht für die Beurteilung einer Haftung des mit der Prüfstatik beauftragten Sachverständigen maßgeblich.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
2. Juni 2016

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Zuschlag für Wagnis ist bei „freier“ Kündigung des Werkunternehmervertrages nicht als ersparte Aufwendung von der Vergütung nach § 649 S. 2 BGB, § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2006) in Abzug zu bringen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24.03.2016 (AZ: VII ZR 201/15) ausgeführt, dass der vom Auftragnehmer im Rahmen eines Einheitspreisvertrages auf der Basis des Formblattes 221 (VHB 2008) kalkulierte Zuschlag für Wagnis nicht als ersparte Aufwendung von der Vergütung nach § 649 S. 2 BGB, § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2006) in Abzug zu bringen ist, weil damit das allgemeine unternehmerische Risiko abgesichert werden soll. Die Entscheidung erfolgt in Abgrenzung zu dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.10.1997 (AZ: VII ZR 222/96).

Die Klägerin machte in dem vorliegenden Rechtsstreit als Werkunternehmerin nach einer freien Kündigung der Beklagten restlichen Werklohn geltend. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Klägerin sich ersparte Aufwendungen abziehen lassen muss. Hierzu gehöre auch der Zuschlag für Wagnis.

Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Grundsätzlich kann der Auftragnehmer im Falle der Kündigung des Auftraggebers die vereinbarte Vergütung verlangen. Zwar muss er sich dasjenige in Anrechnung bringen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben bzw. zu erwerben böswillig unterlassen hat. Erspart sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die in Folge der Kündigung entfallen sind. Als Ersparnisse kommen vor allem projektbezogene Herstellungskosten und die variablen projektbezogenen Gemeinkosten in Betracht. Gewinn und allgemeine Geschäftskosten, die nicht projektbezogen anfallen, sind dagegen nicht erspart. Dies entspricht der allgemeinen Rechtsprechung.

Auf Basis dieser Grundsätze ist der vom Auftragnehmer kalkulierte Zuschlag für Wagnis im Falle der Kündigung nicht in Abzug zu bringen, wenn mit dem Zuschlag das allgemeine unternehmerische Risiko für die durch die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmers allgemein begründete Verlustgefahr abgesichert werden soll. Wie der kalkulierte Gewinn ist auch dieser kalkulierte Zuschlag im Falle einer Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber nicht erspart, denn es handelt sich nicht um Kosten des Auftragnehmers (die in Folge der Kündigung des Vertrages wegfallen). Vielmehr dient die kalkulierte Kostenposition zur Absicherung von Risiken, die mit dem Geschäftsbetrieb als solchem verbunden sind, d.h. dem allgemeinen Unternehmerwagnis. Dem stehen keine tatsächlichen Kosten des Auftragnehmers gegenüber. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob sich das Risiko, das mit dem Wagniszuschlag abgedeckt werden soll, im konkreten Fall verwirklicht hat oder nicht. Der Wagniszuschlag zur Absicherung des allgemeinen Unternehmerrisikos steht dem Auftragnehmer vielmehr zu unabhängig davon, ob vertraglich vereinbarte Leistungen in Folge der Kündigung des Vertrages nicht mehr zur Ausführung gelangen oder nicht, weil das durch den Geschäftsbetrieb im allgemeinen begründete Risiko des Auftragnehmers unabhängig davon besteht, ob im Einzelfall ein Vertrag durchgeführt wird oder nicht. Der Bundesgerichtshof grenzt dieses allgemeine Unternehmerrisiko von Einzelwagnissen, die als Zuschläge kalkuliert werden, ab. Diese sind mit der Leistungserstellung in den einzelnen Tätigkeitsgebieten des Betriebes verbunden. Die für solche Einzelwagnisse kalkulierten Kosten des Auftragnehmers können im Sinne des § 649 S. 2 BGB, § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B erspart sein, wenn in Folge der Kündigung des Auftraggebers ein Teil der Leistung nicht mehr zur Ausführung kommt. Diese Kosten muss sich der Auftragnehmer dann anrechnen lassen, denn er ist das mit dieser Kostenposition vergütete Risiko tatsächlich nicht mehr eingegangen.

Im vorliegenden Rechtsstreit ging es bei dem ausgewiesenen Zuschlag für Wagnis allerdings nicht um einen Zuschlag für Einzelwagnisse, sondern für das allgemeine Unternehmerrisiko. Dementsprechend waren diese Kosten nicht als ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen.

Festzuhalten ist demnach, dass bei einer freien Kündigung im Rahmen der Abrechnung der Vergütung des Unternehmers darauf geachtet werden muss, ob der Zuschlag für Wagnis das allgemeine Unternehmerrisiko abdecken soll oder Einzelwagnisse. Je nachdem können hier ersparte Aufwendungen vorliegen oder nicht.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
1. Juni 2016

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