Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Generalunternehmerfirma für nicht erfolgte Weiterleitung von Baugeldern (Urteilsbesprechung)

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einer Entscheidung vom 21.01.2014 (AZ: 5 U 1296/13) zu der Frage der Haftung eines Geschäftsführers einer Generalunternehmerfirma für nicht weitergeleitete Baugeldbeträge eine beachtenswerte Entscheidung getroffen:

Sachverhalt

Die Klägerin hatte mit einer inzwischen insolventen GmbH einen Bauvertrag zur Erbringung von Dachdecker- und Dachklempnerarbeiten geschlossen. Die Leistungen sind vollständig und mangelfrei erbracht, jedoch nicht gänzlich bezahlt worden. Die Klägerin macht gegenüber dem Geschäftsführer der insolventen GmbH Schadensersatz wegen nicht erfüllter Werklohnforderung für das Bauvorhaben der GmbH gelten.

Das Oberlandesgericht Dresden hat den beklagten Geschäftsführer zur Zahlung des geltend gemachten Betrages im Wesentlichen verurteilt. Dabei geht es davon aus, dass ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) gegeben ist. Danach macht sich ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung persönlich schadensersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich Baugelder im Sinne des § 1 BauFordSiG zweckwidrig verwendet und deshalb eine dem Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt wird (so auch BGH, Urteil vom 19.08.2010, AZ: VII ZR 169/09, Rdn. 10).

Unstreitig war hier, dass der Bauherr Zahlungen an die Generalunternehmerfirma geleistet hat. Diese sind als Baugelder anzusehen. Der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH hat nicht darlegen können, dass er die Baugelder zweckentsprechend eingesetzt hat. Er hätte konkret darlegen müssen, wie er das empfangene Baugeld verwendet hat. Dies ist nicht erfolgt. Die Tatsache, dass die GmbH zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hat, entbindet ihn nicht von seiner Darlegungslast.

Das Oberlandesgericht Dresden betont in seiner Entscheidung, dass es auch nicht darauf ankommt, wann der Bauherr die Zahlungen geleistet hat, insbesondere ob dies geschah, bevor die Klägerin mit der Erbringung der Leistungen beauftragt war. Für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit § 1 BauFordSiG kommt es nicht darauf an, dass Zahlungen des Bauherrn für bestimmte Baugeldgläubiger gedacht sind. Vielmehr haftet der Baugeldempfänger jedem einzelnen Baugläubiger mit dem gesamten Baugeldbetrag für dessen Bauforderung, bis das Baugeld für Bauforderungen verbraucht ist. Es ist also nicht erforderlich gewesen, dass die Klägerin darlegt, dass bei zweckgemäßer Baugeldverwendung die Werklohnforderung tatsächlich befriedigt worden wäre. Es reicht vielmehr aus, dass dargelegt wird, dass eine offene Werklohnforderung in Höhe des empfangenen Baugeldes vorhanden ist und das Baugeld zur Befriedigung nicht mehr zur Verfügung steht.

Angesichts der Insolvenz der ausführenden Firma geht der erkennende Senat davon aus, dass Baugeld nicht mehr vorhanden ist. In dieser Situation muss der Beklagte darlegen und nachweisen, dass der insgesamt erhaltene Baugeldbetrag vollständig dazu gedient hat, die anderen Baugläubiger zu befriedigen bzw. diese insoweit aus sonstigen Mitteln zu entschädigen.

Das Oberlandesgericht Dresden nimmt auch an, dass der Beklagte vorsätzlich seine Pflichten verletzt hat. Als Geschäftsführer der Generalunternehmerin wusste er, dass es sich bei dem empfangenen Geld um Baugeld handelte, welches er zur Zahlung von Bauhandwerkerforderungen verwenden musste. Dies hat er unterlassen. Die Zahlung an die Klägerin war allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung der Werklohnforderung der Klägerin gegen die insolvente GmbH zuzusprechen.

Die Entscheidung macht nochmals deutlich, in welchem Maße eine persönliche Haftung von Geschäftsführern bauausführender Firmen, insbesondere Generalunternehmen, bestehen kann. In der Regel ist davon auszugehen, dass Geschäftsführer einer Generalsunternehmung wissen, dass die vom Bauherrn empfangenen Gelder Baugelder sind. Werden sie nicht voll zur Befriedigung von Baugläubigern des Bauvorhabens eingesetzt und kann der Geschäftsführer Entsprechendes nicht darlegen und nachweisen, so haftet er unter Umständen persönlich.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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