Bombenexplosion – Kein Anspruch auf Schadensersatz

Urteil des Oberlandesgerichtes Köln vom 20. Dezember 2015 (Az. 25 U 16/15)

In dem vorgenannten Verfahren geht es um den Ersatz von Schäden aufgrund einer Bombenexplosion. Der Beklagte betreibt einen Recyclingbetrieb für Bauschutt. Als einer seiner Baggerführer mit der Zange ein großes Betonteil aufnahm, um es zu zerkleinern, kam es zu einer Explosion auf dem Grundstück. Ursache war eine Bombe aus dem 2. Weltkrieg, die sich in dem Bauschutt befunden hatte. Der Baggerführer kam bei dem Vorfall ums Leben, weitere Personen wurden verletzt. Ferner entstanden unter anderem an umstehenden Gebäuden Schäden. Die Klägerin als Gebäudeversicherung eines der Nachbarhäuser verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht, gestützt auf § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 308 StGB sowie aus § 831 BGB Schadensersatz.

Der Anspruch wurde von dem Landgericht abgelehnt. Ebenso wie das Landgericht hat das Oberlandesgericht einen Schadensersatzanspruch der Versicherung verneint. Eine Haftung nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog, scheide aus, weil das beeinträchtigende Verhalten nicht dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstückes zugeordnet werden könne. Nicht in den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch fallen nämlich störende Verhaltensweisen, die auf dem Grundstück stattfinden, durch die jedoch die spezifischen Beziehungen der Grundstückseigentümer oder Nutzer zueinander nicht berührt werden. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn eine Handlung nur gelegentlich des Aufenthaltes auf dem Grundstück vorgenommen wird, genauso aber auch an anderer Stelle hätte vorgenommen werden können. Es sei zwar hier zu einer Explosion auf dem Grundstück der Beklagten bei Verarbeitung des Bauschutts gekommen. Das sei aber nicht risikospezifisch für die Immobilie. Die Handlung, die zum Schadenseintritt führte, hätte vielmehr auch an anderer Stelle vorgenommen werden können, nämlich beispielsweise auf der Baustelle, wo Bauschutt abgebrochen wurde. Es sie letztendlich Zufall, ob die Betonteile zerkleinert oder in großen Betonteilen auf dem Hof der Beklagten landeten. Im vorliegenden Fall war es sogar wesentlich naheliegender, dass die Explosion während des Aushubs oder beim verladen des Aushubs auf den LKW bzw. bei der Fahrt passieren würde. Dass sie in der Recyclinganlage erfolgte, stellt einen reinen Zufall dar.

Nach Meinung des Senates fehlt es aber auch an der Störereigenschaft des Beklagten. Diese ist gemäß § 1004 Abs. 1 BGB im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB Voraussetzung für eine Haftung. Danach muss es zumindest dem mittelbaren Willen des Eigentümers oder Besitzers entsprechen, die Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes zu bewirken. Es muss also Sachgründe geben, dem Eigentümer oder Besitzer des Grundstückes die Verantwortung insoweit aufzuerlegen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstückes eine Sicherungspflicht des Eigentümers oder Besitzers in Bezug auf die Nachbargrundstücke ergibt. Eine solche Sicherungspflicht gab es hier jedoch nicht. Anders als bei dem Aushub von Grundstücken, bei denen mit dem Auffinden von Bomben gerechnet werden muss, ist dies bei Arbeiten auf dem Recyclinghof nicht der Fall. Mit einer Bombenexplosion konnte und war nicht zu rechnen. Es gibt keinerlei Erfahrungen dahingehend, dass sich in Bauschutt auf Recyclinganlagen Bomben befinden. Dementsprechend lehnt der Senat zutreffend auch eine Verletzung von Sicherungspflichten durch den Beklagten ab. Insbesondere gibt es keine Verpflichtung des Betreibers einer Recyclinganlage, zwecks Auffinden von Bomben den Bauschutt durch Röntgen oder Durchleuchten zu überprüfen.

Wegen fehlender Verletzung einer Sicherungspflicht scheidet dementsprechend auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 308 StGB aus. Gleiches gilt für § 831 BGB.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm macht deutlich, dass bei der Frage der Haftung aus nachbarrechtlichen Vorschriften sorgfältig geprüft werden muss, inwieweit das störende Verhalten der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen ist und inwieweit der Anspruchsgegner als Störer haftet.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
27. Januar 2016

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Voraussetzungen der Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. November 2015 (Az. VII ZR 151/13)

Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur Bindung des Architekten an die Schlussrechnung bestätigt. Danach ist ein Architekt an eine Schlussrechnung dann gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.

Alleine die Bezahlung der Schlussrechnung stellt keine Maßnahme dar, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung eingerichtet hat. Auch ein längerer Zeitraum zwischen der Erteilung bzw. dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honoraranspruchs auf Basis der Mindestsätze der HOAI macht die Zahlung des beanspruchten höheren Differenzbetrages nicht unzumutbar.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Parteien die Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 9 zu ein Pauschalhonorar vereinbart, welches unter den Mindestsätzen der HOAI lag. Am 30. Dezember 2006 stellte der Kläger dem Beklagten die letzte Pauschalbetragsrate in Rechnung. Diese wurde am 12. März 2007 bezahlt. Im März 2008 machte der Kläger sodann ein Honorar auf Basis der Mindestsätze geltend. Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch wegen Bindung des Architekten an die Schlussrechnung abgelehnt. Der Bundesgerichtshof sieht dies anders. Das Oberlandesgericht habe – so der Bundesgerichtshof – Unrecht, wenn es aus dem Ablauf eines Jahres seit vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung und aus der Erteilung der Zahlungsquittung schließe, dass sich der Beklagte auf den abschließenden Charakter seiner Zahlung eingerichtet habe. Vielmehr hätte es darüber hinaus eines konkreten Sachvortrages dazu bedurft, welche Dispositionen der Bauherr im Vertrauen auf die Schlussrechnung getroffen hat. Alleine die Bezahlung der Schlussrechnung reicht als Vortrag nicht aus. Es gebe noch keine allgemeine Lebenserfahrung, dass sich ein Auftraggeber nach bestimmter Zeit darauf eingerichtet habe, nichts mehr zahlen zu müssen. Der Bundesgerichtshof betont, dass es jeweils um eine Einzelfallbetrachtung geht. Danach muss gerade die durch eine Nachforderung entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände als nicht mehr zumutbar anzusehen sein. Ferner ist auch zu berücksichtigen, welche Maßnahmen der Auftraggeber im Hinblick auf ein schützenswertes Vertrauen vorgenommen oder unterlassen hat. Insoweit bestätigt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung (siehe u. a. Urteil vom 23. Oktober 2008, Az. VII ZR 105/07).

Festzuhalten ist demnach, dass nicht jede Nachforderung des Architekten nach Bezahlung einer unter den Mindestsätzen liegenden Honorarabschlussrechnung ausgeschlossen ist. Es muss vielmehr jeweils im Einzelfall überprüft werden, ob sich der Auftraggeber auf die Endgültigkeit der Schlussrechnungen in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat, so dass die Nachforderung nicht mehr zumutbar ist. Es gibt keine allgemeine Lebenserfahrung, dass dieses beispielsweise durch Bezahlung der Schlussrechnung der Fall ist. Gleichwohl birgt eine spätere Nachforderung des Architekten immer das Risiko, dass im Einzelfall die Geltendmachung der Forderung gegen § 242 BGB verstößt. Deshalb sollte die Rechnung möglichst sorgfältig und unter Berücksichtigung der Vorgaben der HOAI erstellt werden.


Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
27. Januar 2016

 

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Mängelrüge per E-Mail führt nicht zur Verlängerung der Mängelgewährleistungsfrist

OLG Jena, Urteil vom 26.11.2015 – 1 U 201/15

Grundsätzlich hat im VOB-Werkvertrag die erstmalige Mängelrüge zur Folge, dass die vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen um zwei Jahre verlängert wird. Die Mängelrüge noch nicht zuvor angezeigter Baumängel ist somit gerade zum Ende der vertraglichen Gewährleistungsfrist notwendiges Mittel, um die Ausübungsfrist mangelbedingter Gewährleistungsrechte um weitere zwei Jahre zu verlängern.

Die aktuelle Entscheidung des OLG Jena ist jedoch Anlass zur Betonung, dass gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B die Mängelrüge „schriftlich“ zu erfolgen hat. Das OLG Jena hat eine ältere Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (Beschluss vom 30.04.2012 – 4 U 269/11) bestätigt, wonach lediglich die Mängelanzeige mit eigenhändiger Unterschrift bzw. qualifizierter elektronischer Signatur die Verlängerung der Gewährleistungsfrist bewirkt. Insbesondere soll hierfür die Mängelrüge per „einfacher“ E-Mail nicht ausreichen. Zur Begründung bezieht sich das OLG Jena auf die Regelung der Schriftform in den §§ 126, 126 a BGB, welche auch durch die Einbeziehung der VOB/B nicht abbedungen würden.

Auch wenn die Entscheidung des OLG Frankfurt in der Literatur zu Recht kritisiert wurde (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 2918) ist die aktuelle Entscheidung des OLG Jena jedenfalls zu beachten, zumindest bis der Bundesgerichtshof über die Frage abschließend entschieden hat. Zu groß ist das Risiko, dass gewissermaßen „im täglichen Baugeschehen“ Mängelrügen per einfacher E-Mail versendet werden, mit der Folge, dass die Gewährleistungsfristverlängerung nicht eintritt und Mängelgewährleistungsrechte trotz erfolgter erstmaliger Rüge verjähren.

Auftraggebern ist somit dringend zu empfehlen, eine handschriftlich unterschriebene Mängelrüge vorab per Fax sowie im Original gegen Einschreiben mit Rückschein mit internem Serviceprotokoll zu versenden, um den Zugang der formgerechten Mängelrüge nachweisen zu können. Die E-Mail mit qualifizierter Signatur birgt, auch wenn sie nach der Rechtsprechung den Formerfordernissen genügt, nach wie vor das Risiko, dass der Zugang nicht ohne Weiteres nachgewiesen werden kann.

Ulrich Zimmermann
Rechtsanwalt
27. Januar 2016

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Stiftungsorgane haften gegenüber der Stiftung gesamtschuldnerisch

Dies bedeutet aber - entgegen einer noch immer weit verbreiteten Vermutung - nicht, dass einzelne Organe sich zum Teil über den Einwand eines Mitverschuldens anderer Organe entlasten können. Gehaftet wird allein und in vollem Umfang.

Mit Urteil vom 20. November 2014 (Az. III ZR 509/13) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Wege der Revision über das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. November 2013 (Az. 6 U 50/13) zu entscheiden, in dem noch von der Möglichkeit eines entsprechenden Mitverschuldenseinwands ausgegangen wurde.

Die klagende Stiftung verklagte ihren ehemaligen Vorstand auf Schadensersatz da dieser aufgrund pflichtwidriger Vermögensverwaltung, zu hoher laufender Ausgaben im Rahmen des Stiftungsbetriebes und pflichtwidriger Ankäufe einen erheblichen Verlust des Stiftungsvermögens zu verantworten hatte.
Das Kuratorium, welches laut Satzung oberstes Organ der Stiftung war und die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und diesem gegebenenfalls Weisungen zu erteilen hatte, wurde von der Stiftung indes nicht verklagt.

Das OLG Oldenburg hatte den Vorstand in erheblichem Umfang verurteilt. Nach Ansicht des OLG hatte der beklagte Vorstand sowohl die gesetzliche Verpflichtung, das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten, als auch die sich aus der Satzung ergebende Vermögensverwaltungspflicht verletzt.

Das OLG hatte dann, anders als später der BGH in der Revisionsinstanz, auf den entsprechenden Einwand des Vorstandes, ein hälftiges Mitverschulden des Kuratoriums angenommen. Dieses begründete das OLG damit, dass das Kuratorium von den Vermögensanlagen gewusst habe und gegen diese nicht eingeschritten sei, obwohl es laut der Satzung für die Überwachung des Vorstandes zuständig gewesen sei.

Entsprechend des hälftigen Mitverschuldens wurde der Vorstand nur zum Ersatz der Hälfte des festgestellten Schadens verurteilt.

Der BGH hat den ehemaligen Vorstand der Stiftung in seiner Entscheidung vom 20.11.2014 über die ausgeurteilte Summe hinaus zu einer weiteren Zahlung verurteilt.

Diese zusätzliche Verurteilung resultierte daraus, dass der BGH – anders als das OLG Oldenburg – § 254 BGB nicht für anwendbar hielt und es dem beklagten Vorstand daher verwehrt hat, sich auf den Einwand des Mitverschuldens des Kuratoriums zu berufen.

Der BGH legte seiner Entscheidung die Überlegung zugrunde, dass die Stiftung als juristische Person an der Schadensentstehung selbst nicht mitgewirkt habe. Ein Mitverschulden könne allenfalls aus dem Handeln des Kuratoriums herrühren, was jedoch voraussetze, dass die Stiftung sich dieses anspruchsmindernd anrechnen lassen müsste. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Zur Begründung hat der BGH den Vergleich zur Organhaftung bei GmbH oder Aktiengesellschaft gezogen, bei der eine Berufung auf den Mitverschuldenseinwand ebenfalls nicht möglich sei. In der juristischen Person seien die Pflichten der Organe so ausgestaltet, dass sie nebeneinander bestünden. Jedes Organ sei für die Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen seines Geschäftsbereichs selbstständig verantwortlich und habe deshalb im Falle einer Pflichtwidrigkeit auch voll für den verursachten Schaden einzustehen.
Der BGH stellte klar, dass diese gesellschaftsrechtlichen Grundsätze in gleicher Weise auch für eine Stiftung gelten. Wenn mehrere Organe einer Stiftung diese schädigen, so haften diese, so der BGH, gleichstufig und damit als Gesamtschuldner. Sie könnten sich nicht auf das Mitverschulden eines anderen Organs berufen, sondern seien darauf angewiesen, gegebenenfalls bei dem anderen Organ Rückgriff zu nehmen. Dem stand im zu entscheidenden Fall auch nicht entgegen, dass das Kuratorium gegenüber dem Vorstand gemäß der Satzung weisungsbefugt war.

Das Urteil des BGH bringt Klarheit zu der Frage, in welchem Verhältnis die Haftung mehrerer Stiftungsorgane zueinander steht und beendet damit eine bestehende Unklarheit, ob die zu GmbH und AG entwickelten Haftungsregimes für Organe auch für andere gängige juristische Personen anzuwenden seien.
Für Mitglieder von Stiftungsorganen - in nicht wenigen Fällen Ehrenämter - hat das Urteil zur Folge, dass die Gefahr einer umfassenden Haftung gestiegen ist.
Eine Haftung als Gesamtschuldner mit anderen Stiftungsorganen bedeutet dann, dass die Stiftung den Schadensersatz zwar nur einmal fordern kann, sich dabei aber aussuchen kann, gegen wen sie vorgeht, und von jedem Gesamtschuldner die gesamte Erstattung verlangen kann.
Es ist dann an dem zuerst in Anspruch Genommenen, seinerseits Erstattung von den Mithaftenden zu verlangen. Sofern diese jedoch nicht zahlungsfähig sind, läuft der zuerst in Anspruch Genommene Gefahr, auf den gesamten Kosten sitzen zu bleiben. Außerdem besteht die Gefahr, dass das Gericht, das später über den Regress zu entscheiden hat, die Pflichtverletzungen anders beurteilt als das zuerst mit der Sache befasste Gericht und - wenn überhaupt - zu einer abweichenden Mithaftungsquote kommt. Um dies zu vermeiden, kann der in Anspruch Genommene den Mitgliedern der übrigen Stiftungsorgane den Streit verkünden, wenn diese nach seinem Dafürhalten ebenfalls zu der Schadensverursachung beigetragen haben.

Christan W. Terno
Rechtsanwalt
14. Januar 2016

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Widerruf einer Vorsorgevollmacht und Kontrolle des Bevollmächtigten durch einen gerichtlich bestellten “Kontrollbetreuer”

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Beschluss vom 23.09.2015 – XII ZB 624/14 zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Kontrollbetreuung geäußert.

I. In welchen Fällen kann eine Betreuung überhaupt angeordnet werden?
Wenn eine Person aufgrund ihres Alters oder einer Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, muss eine andere Person als ihr Vertreter handeln, wenn Entscheidungen für sie zu fällen sind. Das gilt für geschäftliche Entscheidungen (wie etwa das Bezahlen der Miete) ebenso wie für gesundheitliche Entscheidungen (wie über die Art einer medizinischen Behandlung). Hat die betroffene Person keine Vorsorgevollmacht errichtet, also nicht selbst einen Vertreter für diesen Fall bestimmt, kann das Betreuungsgericht einen Betreuer einsetzen. Liegt dagegen eine Vorsorgevollmacht vor, scheidet die Anordnung einer umfassenden Betreuung mangels Erforderlichkeit grundsätzlich aus (s. § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB).

II. In welchen Fällen kommt eine Kontrollbetreuung in Betracht?
Allerdings kann in diesen Fällen eine so genannte „Kontrollbetreuung“ angeordnet werden. Der einzige Aufgabenkreis eines Kontrollbevollmächtigten ist es ggf., die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten wahrzunehmen (geregelt in § 1896 Abs. 3 BGB). Auch eine Kontrollbetreuung kann jedoch nur angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist.

III. Welche Voraussetzungen müssen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung vorliegen?
In seinem Beschluss vom 23.09.2015 hat der Bundesgerichtshof konkretisiert, wann eine Kontrollbetreuung als erforderlich zu betrachten ist und damit angeordnet werden darf. Danach muss der „konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht genüge getan wird“ vorliegen. Dies kann nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits dann „der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfts überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung im Interesse des Vollmachtgebers handelt.“

IV. In welchen Fällen kann ein Kontrollbetreuer mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs einer Vollmacht bestellt werden?
Hierzu führt der Bundesgerichthof aus: „Soll dem Kontrollbetreuer auch der Aufgabenkreis des Vollmachtwiderrufs übertragen werden, setzt dies tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Sind behebbare Mängel bei der Vollmachtsausübung festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich den Versuch, durch einen zu bestellenden (Kontroll-)Betreuer auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) sowie die Ausübung bestehender Weisungsrechte.“ Nur dann wenn diese Maßnahmen scheitern kann die Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs der Betreuung als „ultima ratio“ angeordnet werden.

V. Zusammenfassung
Insgesamt stellt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss heraus, dass der Wille des Betroffenen, der in einer Vorsorgevollmacht seinen Ausdruck gefunden hat, bei jeder Entscheidung des Betreuungsgerichts maßgeblich berücksichtigt werden muss. Zwar muss das Betreuungsgericht dafür Sorge tragen, dass das Wohl des Betroffenen (einschließlich seiner finanziellen Interessen) sichergestellt ist, es muss hierzu aber jeweils die Maßnahme auswählen, die die Verfügungsgewalt des von dem Betroffenen ausgewählten Bevollmächtigten möglichst wenig einschränkt.

Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin
5. Januar 2016

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Anspruch auf Minderung bei fehlendem Bautagebuch?

Besprechung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.09.2013 (Az. 12 U 103/12)

Das Oberlandesgericht Hamm führt in seiner Entscheidung aus, dass dann, wenn der Architekt ein Bautagebuch nicht geführt habe, dies nur dann einen zur Minderung berechtigenden Mangel des Architektenwerkes darstelle, wenn das Führen eines Bautagebuchs vertraglich vereinbart gewesen sei.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Parteien lediglich mündlich einen Vertrag zur Erbringung von Architektenleistungen durch den Kläger geschlossen. Der Kläger machte gegen den Beklagten restliches Architektenhonorar geltend. Dieser berief sich darauf, dass der Anspruch gemindert sei, weil der Architekt kein Bautagebuch geführt habe. Wie das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt hat, kann der Beklagte keinen Abzug von 0,7 % für das Fehlen eines Bautagebuches vornehmen, weil insoweit nicht vorgetragen wurde, dass das Führen eines Bautagebuches vereinbart war.

Aus der Entscheidung folgt, dass darauf geachtet werden sollte, dass ausdrücklich die Dokumentation des Bauablaufs vereinbart werden sollte, z. B. durch einen vertraglichen Verweis auf die Anlage 10.1 zur HOAI.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
4. Januar 2016

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Besprechung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2015 (Az. VII ZB 2/15)

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu befinden, ob der Streitbeitritt eines Fachplaners auf Seiten des Antragstellers in einem Selbständigen Beweisverfahren zulässig ist, obwohl ihm (nur) von dem Architekten, dem Antragsgegner, der Streit verkündet worden war und obwohl der Fachplaner allenfalls noch vom Architekten im Gesamtschuldnerinnenverhältnis in Anspruch genommen werden könnte. Daraus schlussfolgerte der Architekt, dass der Fachplaner kein Interesse am Beitritt auf der Gegenseite hat. Denn der Fachplaner könne kein Interesse daran haben, dass im Verhältnis zwischen Antragsteller und Architekt Feststellungen getroffen werden, auf deren Grundlage der Architekt dann im Gesamtschuldnerinnenverhältnis gegen den Fachplaner vorgehen kann; der Fachplaner könne kein Interesse daran haben, dass er haftet.

Das Landgericht sah sich nicht berufen, diese Frage überhaupt zu entscheiden; im Selbständigen Beweisverfahren sei über die Frage der Zulässigkeit eines Streitbeitritts nicht zu befinden.

Das Oberlandesgericht hat die hiergegen erhobene Beschwerde des Architekten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Fachplaner als Nebenintervenient zugelassen werde: In analoger Anwendung von § 71 ZPO sei auch im Selbständigen Beweisverfahren über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention zu entscheiden. Für die Zulässigkeit der Nebenintervention sei maßgeblich, wann ein "Obsiegen" im Selbständigen Beweisverfahren vorliege. Aus Sicht des Antragstellers „obsiege“ dieser, wenn die von ihm behaupteten Mängel und deren Verursachung durch den Architekten festgestellt würden. Dem Fachplaner sei zwar am besten damit gedient, wenn die Mängel und/oder deren Verursachung durch den Architekten nicht festgestellt würden, der Antragsteller also nicht "obsiegen" würde. Am zweitbesten sei ihm aber damit gedient, wenn der Antragsteller dadurch obsiege, dass die Mängel und zudem festgestellt auch werde, dass diese - jedenfalls aus technischer Sicht - allein vom Architekten verursacht worden seien. Das könne der Fachplaner praktisch nur durch einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers erreichen, weil er im Falle eines Beitritts auf Seiten des Architekten daran gehindert sei, Beweisanträge zu stellen, die zu dessen Vorbringen im Widerspruch stehen. Daraus folge das rechtliche Interesse am Beitritt auf Seiten des Antragstellers.

Der Bundesgerichtshof hat das Ergebnis gehalten: Da die Vorschriften über die Nebenintervention und die Streitverkündung im Selbständigen Beweisverfahren entsprechend anzuwenden sind, ist natürlich auch in diesem entsprechend § 71 ZPO über einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention zu entscheiden. Im Ergebnis richtig ist auch, dass der Fachplaner ein rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten des Antragstellers habe. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist dabei weit auszulegen. Ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse genügt jedoch nicht. Erforderlich ist, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Das Interesse daran, dass nur der Antragsgegner für die geltend gemachten Mängel am Bauwerk haftet, ist deshalb kein ausreichendes rechtliches Interesse gemäß § 66 Abs. 1 ZPO. Denn ein Obsiegen der Antragstellerin hinge nicht davon ab, ob der Antragsgegner allein oder gemeinsam mit oder neben den Streithelfern haftet. Für das „Obsiegen“ ist dabei nicht auf einen gedachten Hauptsacheprozess abzustellen. Denn eine derartige hypothetische Prüfung könne mangels Kenntnis über die Anträge eines solches Hauptsacheverfahren nicht durchgeführt werden. Der Antragsteller eines Selbständigen Beweisverfahrens obsiegt bei einer entsprechenden Anwendung von § 66 Abs. 1 ZPO dann, wenn die von ihm behaupteten Mängel und deren Verursachung durch den Antragsgegner festgestellt werden. Insoweit besteht sein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO gegenüber dem Antragsgegner an der Feststellung des Zustandes einer Sache und der Ursache eines Sachmangels, für den eine Haftung des Antragsgegners ihm gegenüber in Betracht kommt. Das rechtliche Interesse an einem Beitritt des Fachplaners auf Seiten des Antragstellers folgt nun daraus, dass dessen Haftung als Gesamtschuldner zusammen mit dem Antragsgegner in Betracht kommt. Wer zu einem Gläubiger in einem Rechtsverhältnis steht, aufgrund dessen er diesem möglicherweise als Gesamtschuldner mit einem weiteren Schuldner haftet, hat ein rechtliches Interesse daran, dass eine Klage des Gläubigers gegen den weiteren Schuldner Erfolg hat. Denn jedenfalls die erfolgreiche Vollstreckung eines Urteils durch den obsiegenden Gläubiger würde rechtlich auf das Rechtsverhältnis einwirken. Der (unterstellte) Anspruch des Gläubigers gegen ihn, den möglichen Gesamtschuldner, würde hierdurch nämlich gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Gläubiger erfüllt und außerdem entweder ganz oder teilweise erlöschen oder auf den weiteren Schuldner übergehen, § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB. Das Ergebnis des Selbständigen Beweisverfahrens und ein Obsiegen des Antragstellers wirken daher jedenfalls mittelbar auf das Rechtsverhältnis der Streithelfer zur Antragstellerin ein, was das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse begründet.

Thomas Käseberg
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bau- und Architektenrecht
1. Januar 2016

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Vergaberecht aktuell: Neue EU-Schwellenwerte ab 01.01.2016 in Kraft

Mit dem 01.01.2016 werden die EU-Schwellenwerte, ab denen ein öffentlicher Auftrag EU-weit auszuschreiben ist, geringfügig erhöht. Die Änderung erfolgt durch mehrere EU-Verordnungen.

Nunmehr gelten folgende neue EU-Schwellenwerte (jeweils Netto-Beträge):

• Für Bauaufträge: 5.225.000 EUR (statt bisher 5.186.000 EUR)
•  Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 209.000 EUR (statt bisher 207.000 EUR)
• Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei Sektorenauftraggebern: 418.000 EUR (statt bisher 414.000 EUR)
• Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit: 418.000 EUR (statt bisher 414.000 EUR)
•  Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei Obersten oder Oberen Bundesbehörden sowie vergleichbaren Bundeseinrichtungen: 135.000 EUR (statt bisher 134.000 EUR).

Für Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2016 eingeleitet werden, gelten die neuen Schwellenwerte. Die Änderungen ergeben sich aus dem GPA (Government Procurement Agreement, Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zwischen einzelnen Vertragsstaaten der WTO). In diesem Zusammenhang wird ein Währungskorb wichtiger Weltwährungen definiert; zum Ausgleich von Kursschwankungen (z.B. zwischen US-Dollar und Euro) werden die Schwellenwerte regelmäßig angepasst.

David Poschen
Rechtsanwalt
1. Januar 2016

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Herausgabepflicht einer Gewährleistungsbürgschaft nach Ablauf der Sicherungszeit bei bereits verjährten Mängelgewährleistungsansprüchen des Sicherungsnehmers

BGH, Urt. v. 09. Juli 2015, VII ZR 5/15

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09. Juli 2015 entschieden, dass § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B (alte Fassung) dahingehend auszulegen ist, dass der Auftraggeber eine Mängelgewährleistungsbürgschaft nach Ablauf der (zweijährigen) Sicherungszeit nicht weiter zurückhalten darf, wenn die gesicherten Gewährleistungsansprüche bereits verjährt sind und der Auftragnehmer die Einrede der Verjährung erhebt.

In dem vom BGH entschiedenen Fall klagte ein Werkunternehmer, welcher Fassadenelemente an einem Büroneubau anzubringen hatte, auf Herausgabe einer dem Besteller zur Ablösung des Sicherheitseinbehaltes für Mängelrechte gestellten Bürgschaftsurkunde. Der Besteller rügte bei Abnahme und in der Folgezeit wiederholt Mängel an den Leistungen des Klägers, ergriff jedoch keine weiteren verjährungshemmenden Maßnahmen. Nach Ablauf der Mängelgewährleistungsfrist berief sich der Kläger auf die Einrede der Verjährung und verlangte die Mängelgewährleistungsbürgschaft zurück, wohingegen der Besteller die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verweigerte.

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, welches den Beklagten zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den Kläger verurteilte. Der BGH bestätigte mit dieser Entscheidung seiner bisherige Rechtsprechung, wonach regelmäßig nach Wegfall des Sicherungszwecks eine als Sicherheit für Mängelgewährleistungsrechte herausgegebene Bürgschaftsurkunde zurückzugewähren sei (vgl. BGH, Urt. v. 26. März 2015, VII ZR 92/14). Der Zweck der Gewährleistungsbürgschaft, welcher regelmäßig darin liege, innerhalb der vereinbarten Gewährleistungszeit Mängelgewährleistungsrechte des Bestellers abzusichern, sei dann entfallen, wenn gegenüber dem Auftragnehmer Mängelansprüche aufgrund der Einrede der Verjährung dauerhaft nicht mehr durchsetzbar sind. Ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht folge auch nicht aus § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B.

Die Entscheidung des BGH erscheint konsequent. Die Sicherungsabrede zwischen Besteller und Bürgen kann regelmäßig nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dem Besteller gegenüber dem Bürgen (in zeitlicher Hinsicht) weitere Rechte zustehen als gegenüber dem Werkunternehmer. Der Besteller ist somit gehalten, rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen (etwa Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens oder Klageerhebung), da er andernfalls neben dem Verlust der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Unternehmer auch die Gewährleistungsbürgschaft in voller Höhe zurückzugeben hat.

Ulrich Zimmermann
Rechtsanwalt
1. Januar 2016

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