Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger veröffentlicht

Am 07.02.2017 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) regelt die Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit einem Auftragswert unterhalb des EU-Schwellenwertes nach § 106 GWB, der derzeit EUR 209.000 (netto) beträgt. Die UVgO ersetzt den bisherigen Abschnitt 1 der VOL/A und ist im Vergleich zu dieser mit 52 Paragrafen deutlich komplexer ausgestaltet als die bisherige VOL/A, Abschnitt 1, die lediglich 20 Paragrafen enthielt. Neu ist, dass die UVgO auch auf die Vergabe freiberuflicher Leistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes anwendbar ist, für die bisher keine vergaberechtliches Regelwerk bestand. Das Vergabeverfahren für Bauaufträge mit einem Auftragswert unterhalb des insoweit maßgeblichen Schwellenwertes von EUR 5.225.000 (netto) ist in der VOB/A, Abschnitt 1, geregelt, die bereits im vergangenen Jahr neu gefasst wurde.

Inhaltlich schließen sich die Bestimmungen der UVgO weitgehend an das Kartellvergaberecht (§§ 97 ff. GWB, VgV) an. Dies geschieht entweder durch teilweise gleichlautende Parallelregelungen oder durch Verweise. Gleichwohl verbleiben Unterschiede zu EU-weiten Vergabeverfahren. Auftraggebern stehen die Vergabe der öffentlichen Ausschreibung, der beschränkten Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb und des Verhandlungsverfahrens mit und ohne Teilnahmewettbewerb (anstelle der bisherigen freihändigen Vergabe) zur Verfügung. Zwischen der öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb hat der Auftraggeber nunmehr die freie Wahl. Neu ist, dass der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse angeben muss, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Daraus folgt, dass die Vergabeunterlagen bereits zum Zeitpunkt der Bekanntmachung (grundsätzlich) vollständig vorliegen und den Interessenten zur Verfügung gestellt werden müssen. Einen großen Raum nimmt in den Neuregelungen die E-Vergabe ein, die allerdings noch der technischen Umsetzung bedarf.

Die Besonderheit im Falle der UVgO liegt darin, dass sie nicht bereits mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft tritt. Es bedarf vielmehr einer Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung bzw. in den Ländern einer entsprechenden Änderung der landesrechtlichen sowie kommunalrechtlichen (und sonstigen) Haushaltsregelungen, die dann ausdrücklich auf die UVgO verweisen müssen. In Nordrhein-Westfalen fehlt derzeit ein solcher Anwendungsbefehl.

Zur Bekanntmachung im Bundesanzeiger:

http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/U/unterschwellenvergabeordnung-uvgo.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Dr. Norbert Reuber
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Jennifer Steinke
Rechtsreferendarin
8. Februar 2017

 

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Neues Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG) NRW am 26.01.2017 beschlossen

Am 26. Januar 2017 hat der nordrhein-westfälische Landtag das neue Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW) beschlossen. Regelungsgegenstände des Gesetzes sind wie bisher:

• Tariftreue und Mindestlohn
• Umweltstandards in Vergabeverfahren
• Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen
• Frauenförderung, Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Mit der Neufassung des TVgG NRW gehen weitreichende Änderungen einher, womit insbesondere eine Vereinfachung und Entbürokratisierung des Verfahrens erreicht werden soll. Mit dem Ziel, das Gesetz anwenderfreundlicher zu gestalten, wurde dieses insgesamt entschlackt.

Mit die weitreichendste Veränderung ist die Einführung des sogenannten Bestbieterprinzips. Dieses sieht vor, dass die nach dem Gesetz vorgeschriebenen Nachweise und Erklärungen nur noch von dem Bieter vorgelegt werden müssen, der nach der Angebotsprüfung das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat und somit den Zuschlag erhalten soll. Die anderen Bieter sind von dieser Verpflichtung befreit. Reicht der Bestbieter die geforderten Nachweise und Erklärungen nicht innerhalb einer Frist von drei bis fünf Werktagen ein, wird er ausgeschlossen und der nächstbeste Bieter zur Vorlage der Nachweise und Erklärungen aufgefordert.

Ferner gilt das Gesetz nunmehr nur noch für Aufträge ab einem Schwellenwert von EUR 20.000. Die Vorschriften zur Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz sowie zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen sind jedoch bereits ab einem Schwellenwert von EUR 5.000 anzuwenden.

Ziel der Gesetzesänderung ist des Weiteren, dass die Nachweiserbringung bezüglich der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen vereinfacht und verbessert werden soll. Hierfür schafft das Gesetz die Grundlage für die Etablierung eines Siegel-Systems für die Erbringung sämtlicher Nachweise nach dem TVgG. Die genaue Ausgestaltung wird erst noch durch die ebenfalls zur Novellierung anstehende Verordnung zur Durchführung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (RVO TVgG - NRW) konkretisiert. Ein Entwurf der RVO TVgG - NRW sieht vor, dass der Nachweis für die Beachtung der ILO- Kernarbeitsnormen wahl-weise durch Zertifikate, Mitgliedschaften in Initiativen oder Erklärungen Dritter er-bracht werden kann. Die schlichte Eigenerklärung des Bieters, dass er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Maßnahmen ergriffen habe, um eine Verwendung von Waren zu vermeiden, die unter Verstoß gegen ILO-Kernarbeitsnormen hergestellt wurden, soll nicht mehr ausreichen.

Im Übrigen nimmt das Gesetz verstärkt Bezug auf das Mindestlohngesetz. So dürfen öffentliche Aufträge nur noch an Unternehmen vergeben werden, die eine Erklärung darüber abgeben, dass ihre Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Entgelt gezahlt wird, das den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entspricht, mithin mindestens EUR 8,84.


Weitgehend unverändert bleiben hingegen die Vorschriften zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.


Insgesamt ist es das Bestreben des Landesgesetzgebers und der Landesregierung, die bisher sehr zurückhaltenden Kontrollen zur Einhaltung des TVgG NRW zu ver-stärken.


Dr. Norbert Reuber
Rechtsanwalt
Jennifer Steinke
Rechtsreferendarin
6. Februar 2017

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