Zustellung der Streitverkündung und Verjährungshemmung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08 - Folgendes entschieden:

"Soll durch die Zustellung einer Streitverkündung die Verjährung gehemmt werden, tritt diese Wirkung auch dann bereits mit dem Eingang der Streitverkündungsschrift bei Gericht ein, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der demnächst erfolgten Zustellung noch nicht verjährt war."

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger beauftragte eine Anwaltssozietät mit der Durchsetzung seiner Ansprüche. Der Klageentwurf wurde jedoch nicht bei Gericht eingereicht. Nachdem andere Anwälte von dem Kläger beauftragt worden waren, erhoben diese Teilklage und verkündeten in dem Rechtsstreit den früheren Anwälten des Klägers, den hiesigen Beklagten, den Streit. Der Streitverkündungsschriftsatz ging bei Gericht am 25. Oktober 2002 ein und wurde am 13. November 2002 den Beklagten zugestellt. In dem ersten Verfahren wurde die Klage mit Urteil, welches am 19. April 2003 rechtskräftig wurde, wegen Verjährung abgewiesen.

Mit bei Gericht am 13. Dezember 2004 eingegangener Klage verlangt der Kläger deshalb nun Schadensersatz von den Beklagten. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten, das Oberlandesgericht hat sie jedoch wegen Verjährung abgewiesen. Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass Verjährung eingetreten ist, weil die Streitverkündung im Vorprozess die Verjährung vom Zeitpunkt ihrer Zustellung am 13. November 2002 bis sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung, also bis zum 19. Oktober 2003 gehemmt hat. Die Verjährungsfrist war demnach für die Dauer von elf Monaten und sechs Tagen gehemmt gewesen, d. h. bis zum 6. Dezember 2004. Die am 13. Dezember 2004 eingereichte Klage kam somit zu spät.

Anders sieht dies der BGH. Er geht davon aus, dass nicht das Datum der Zustellung, d. h. der 13. November 2002, maßgeblich für den Beginn der Hemmung der Verjährung durch die Streitverkündung ist, sondern der 25. Oktober 2002 als Zeitpunkt des Eingangs der Streitverkündungsschrift bei Gericht. Nach § 167 ZPO wirkt die Zustellung der Streitverkündung auch dann auf den Zeitpunkt der Einreichung zurück, wenn die Zustellung noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt. § 167 ZPO gilt also nicht nur für den Fall, dass der zuzustellende Schriftsatz, der die Verjährungshemmung bewirken soll, vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht wird, die Zustellung aber nach Ablauf der Frist erfolgt.

Entsprechendes hatte der BGH in seiner Entscheidung vom 6. März 2003 - III ZR 2006/07 - bereits für die Einreichung und Zustellung eines Mahnbescheides entschieden.

Hinweis: Die Entscheidungen des BGH zum Mahnbescheid und der Streitverkündung sind insofern wichtig, als der Zeitpunkt der Rückbeziehung auf den Tag der Einreichung der Schriftsätze bei Gericht für den Umfang der Hemmungswirkung wichtig sein kann. Manchmal droht ein Klageerfolg - wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt daran zu scheitern, dass Schriftsätze wenige Tage zu spät eingereicht werden. Es lohnt sich daher immer, genau zu prüfen, ob nicht doch eine längere Hemmungswirkung anzunehmen ist. Unabhängig davon gilt natürlich, dass man Fristen möglichst nicht bis zum letzten Tag ausreizen sollte. Das gilt besonders, wenn Fristen unter Berücksichtigung von Hemmungszeiten berechnet werden. 

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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