Endlich richtig entschieden! Eine Mängelrüge per E-Mail ist ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B. Auch ohne elektronische Signatur kann sie die Verjährungsfrist für Mängelansprüche verlängern.

Das hat das OLG Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 22.6.2016 (Az: 16 U 145 /15, IBRRS 2017,0718) festgestellt und tritt damit anderslautenden Entscheidungen des OLG Frankfurt (IBR 2012,386) und des OLG Jena (IBR 2016,144) entgegen. Vgl. dazu den Blogbeitrag von Herrn RA Zimmermann vom 27.01.2016 (Link).

Der Sachverhalt ist alltäglich: Der Auftraggeber eines VOB-Bauvertrages rügt am Ende aber immer noch innerhalb der Verjährungsfrist per E-Mail Mängel beim Auftragnehmer. Dieser weist das Mängelbeseitigungsverlangen zurück. Nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist oder der Regelverjährungsfrist des § 13 Abs. 4 VOB/B aber vor Ablauf von zwei Jahren seit Zugang des E-Mail-Schreibens verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer Ersatz der Mangelbeseitigungskosten. Der wendet Verjährung ein. Damit kann er keinen Erfolg haben, wenn das E-Mail-Schreiben des Auftraggebers ein „schriftliches Verlangen“ im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B darstellt. Ein solches führt hinsichtlich der gerügten Mängel zu einer neuen zweijährigen Verjährungsfrist ab Zugang des Mängelbeseitigungsverlangens.

Das OLG Frankfurt und das OLG Jena (a. a. O.) waren der Ansicht, dass ein E-Mail-Schreiben nur dann die Voraussetzungen der Schriftlichkeit erfüllt, wenn es mit einer elektronischen Signatur versehen sei. Das ergebe sich aus § 127 Abs. 3 BGB. Diese Auffassung war falsch und brachte den Auftraggeber um seine berechtigten Ansprüche. § 127 Abs. 3 BGB behandelt nämlich den (seltenen) Ausnahmefall, dass die Parteien die elektronische Form vereinbart haben. Davon steht in der VOB nichts. Ist die Geltung der VOB/B vereinbart, so ist für den (Quasi-) Neubeginn der Verjährungsfrist nur Schriftform erforderlich. Dafür bestimmt § 127 Abs. 2 BGB aber, dass, wenn kein anderer Parteiwille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung einer Erklärung für die Wahrung der gewillkürten Schriftform ausreichend ist. Ein einfaches E-Mail-Schreiben ist eine telekommunikative Übermittlung (so richtig OLG Frankfurt für vereinbarte Schriftform bei einer Kündigung IBR 2016, 223). Obwohl mit der Veröffentlichung der fehlerhaften Entscheidung des OLG Frankfurt (IBR 2012,386) Weyer auf die Gesetzeswidrigkeit der Begründung hingewiesen hat (Weyer a.a.O.; ihm folgend Dölle in Werner/Pastor Der Bauprozess Rn. 2918) folgte das LG Frankfurt fortan der Entscheidung seines OLG: „Mein Senat sieht das so“.

Bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung des OLG Köln nun Schule macht oder der BGH ein Machtwort spricht.

Ulrich Dölle
Rechtsanwalt
14. März 2017

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Das gemeinsame Eigenheim bei Trennung und Scheidung

Die gemeinsam bewohnte Immobilie ist in der Regel der wertvollste Vermögensgegenstand einer Familie. Kommt es zur Trennung, so stellt sich regelmäßig das Problem der Aufteilung des gemeinsam geschaffenen Vermögens. Nicht selten haben Paare, die sich räumlich trennen, wegen der laufenden Immobilienkreditraten auch Kostenprobleme. Rechtsanwalt Dr. Udo Völlings hat zusammen mit der Redaktion der FAZ Sonntagszeitung einen Artikel erarbeitet, der die wesentlichen Probleme um die gemeinsame Immobilie im Fall der Trennung aufgreift.


Dr. Udo Völlings
Rechtsanwalt
2. März 2017
 

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