Das Praktikum vor dem Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses – Eine verlängerte Probezeit?

Berufsausbildungsverhältnisse sind vom Ausbilder nur während der maximal viermonatigen Probezeit (jederzeit) kündbar, danach bedarf eine Kündigung eines sogenannten wichtigen Grundes. Zweifel an der Befähigung des Auszubildenden gehen also zu Lasten des Ausbilders. Das BAG hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung offenbar eine Möglichkeit zur intensiveren Erprobung, die bislang streitig war, eröffnet: Das vorgeschaltete Praktikum (BAG, Urteil v. 19. November 2015, 6 AZR 844/14). Bis zur Abfassung dieses Beitrags lag nur die Pressemitteilung vor.

Berufsausbildungsverhältnisse beginnen gem. § 20 BBiG mit der Probezeit, die mindestens einen Monat muss und höchstens vier (früher drei) Monate betragen darf. Während dieser Zeit ist das Ausbildungsverhältnis gem. § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von Seiten des Ausbilders gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Für eine solche Kündigung aus wichtigem Grund liegt die Messlatte aber hoch: Arbeitsgerichte und Literatur sind sich einig, dass an die Anforderungen an die Kündigungsgründe wegen der noch nicht abgeschlossenen Entwicklung der geistigen, charakterlichen und körperlichen Fähigkeiten des Auszubildenden strengere Maßstäbe als an die Kündigung eines erwachsenen Arbeitnehmers zu stellen sind. Außerdem gewinnt das Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung des Ausbildungsverhältnisses mit fortschreitender Dauer der Ausbildung immer mehr an Gewicht (statt vieler z.B. LAG Köln, Urteil v. 8.1.2003 – 7 Sa 852/02 m.w.N.). Ob eine Probezeit von vier Monaten den oft komplexen Anforderungen an die Fähigkeiten des Auszubildenden in modernen Ausbildungsberufen aber in allen Fällen gerecht wird, darf bezweifelt werden. Abgesehen von wenigen tariflichen Ausnahmeregelungen in vom Anwendungsbereich des BBiG gem. § 3 Abs. 2 BBiG ausgenommenen Bereichen (so z.B. im öffentlichen Dienst gem. § 3 Abs. 1 Ausbildungstarifvertrag TVöD-Pflege: 6 Monate), die eine längere Probezeit zulassen, muss der Ausbilder daher spätestens kurz vor dem Ablauf von vier Monaten entscheiden, ob nach seinem Eindruck der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis erfolgreich absolvieren kann oder will.

Das Bedürfnis nach erweiterten „Erprobungsmöglichkeiten“ stellt sich deshalb insbesondere in einarbeitungsintensiven oder solchen Ausbildungsberufen, die besondere Fähigkeiten erfordern (z.B. die Ausbildung zum Fluglotsen mit ihren Anforderungen an Merk- und Konzentrationsfähigkeit und die Stressresistenz) oder für überdurchschnittlich verantwortungsvolle Tätigkeiten qualifizieren sollen. Die Möglichkeiten für den Ausbilder sind allerdings beschränkt: Eine – auch einvernehmliche – Verlängerung der Probezeit über die Höchstdauer von vier Monaten hinaus ist gem. § 25 BBiG nichtig. Nur im Falle einer Unterbrechung der Ausbildung z.B. wegen einer längeren Erkrankung ist die Vereinbarung einer Verlängerung um den der Fehlzeit entsprechenden Zeitraum zulässig. Dies gilt aber nur, wenn die Unterbrechung mindestens ein Drittel der Probezeit ausgemacht hat und sie nicht von dem Ausbilder selbst vertragswidrig herbeigeführt wurde (BAG, Urteil v. 15.1.1981 – 2 AZR 943/78).

Zulässig war auch bislang schon eine Probezeit im Rahmen eines an ein Arbeitsverhältnis anschließendes Ausbildungsverhältnis, da die in dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit anzurechnen ist (BAG, Urteil v. 16.12.2004 – 6 AZR 127/04). Der dortige Kläger war zunächst als Hilfskraft im Verkauf beschäftigt und begann dann bei der Beklagten ein Ausbildungsverhältnis zum Kaufmann im Einzelhandel, das nach zwei Monaten während der Probezeit gekündigt wurde. Das BAG argumentierte, dass sich die Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis einerseits und einem Berufsausbildungsverhältnis andererseits grundlegend unterschieden.

Unklar war aber bisher, ob eine Vorbeschäftigung als Praktikant unmittelbar vor Beginn der Ausbildungszeit anzurechnen ist, wenn der Zweck des Kennenlernens mit der Probezeit identisch ist (Ja: LAG Berlin, Urteil v. 12.10.1998 – 2 Ca 52092/97; ArbG Wiesbaden, Urteil v. 17.1.1996 – 6 Ca 3242/95; Nein: ArbG Duisburg, Urteil v. 19.2.2009 – 1 Ca 3082/08). Dies hat das BAG jetzt anhand Falles ebenfalls aus dem Bereich des Einzelhandels klar gestellt: Dort hatte sich der Kläger im Frühjahr 2013 bei der Beklagten um eine Ausbildungsstelle als Einzelhandelskaufmannbeworben und einen Ausbildungsvertrag zum 1. August erhalten. Zur Überbrückung schlossen die Parteien einen „Praktikantenvertrag“ bis zum 31. Juli. Die Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 29. Oktober zum gleichen Tag. Bereits die Vorinstanzen (u.a. LAG Hamm, Urteil v. 30.7.2014 – 3 Sa 523/14) hatten die Klage abgewiesen. Das BAG folgte dieser Auffassung und bestätigte, dass die Praktikumszeit nicht anzurechnen sei. Dies gelte auch, so das BAG unter Hinweis auf die Entscheidung vom 16.12.2004 (6 AZR 127/04), wenn es sich nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte.

Der Praxistipp

Ob und mit welcher Begründung das BAG die Anrechenbarkeit eines vorgeschalteten Praktikums auch für diejenigen Fälle verneint hat, in denen die wechselseitigen Rechte und Pflichten identisch zu sein scheinen, muss bis zur Absetzung der Entscheidungsgründe offen bleiben. Dafür spricht aber zum einen die Verweisung des BAG auf die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zu einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis. Zum anderen gilt auch im Verhältnis des Praktikums zum Berufsausbildungsverhältnis ebenso wie bei einem Arbeitsverhältnis und gerade auch unter Berücksichtigung des Mindestlohngesetzes am 16. August 2014, dass sich die Erbringung von Arbeitsleistungen einerseits und das Erlernen von Kenntnissen und Fertigkeiten andererseits grundlegend unterscheiden. Wenn sich diese Einschätzung aber bestätigt, ist diese Möglichkeit in der betrieblichen Praxis nicht zu unterschätzen. Ausufernden Praktikumsverhältnissen beugt das MiLOG in ausreichendem Maße vor.

Hiltrud Kohnen
Rechtsanwältin
17. Dezember 2015

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Steuergefahr für Kommanditisten

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. Juli 2015 (Az. IV R 19/12) eine überraschende Entscheidung für all diejenigen gefällt, die sich an einer Publikums-KG bzw. einer Publikums-GmbH & Co. KG beteiligt haben, also beispielsweise für alle Immobilien- oder Schiffsfondsbeteiligten. Typischerweise werden dort dem Anleger während der Zeit seiner Beteiligung erhebliche Verluste zugewiesen, die er mit seinen übrigen positiven Einkünften verrechnen kann. Der Bundesfinanzhof meint nun, dass bei Ausscheiden § 15a EStG anzuwenden und damit ein entstandenes negatives Kapitalkonto zu versteuern sei. Die Richter sind sogar der Meinung, dass es für die Versteuerung keine Rolle spiele, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist.

Im entschiedenen Fall beteiligte sich der Steuerpflichtige in den Jahren zwischen 1981 und 1999 neben einer Vielzahl anderer als Kommanditist an einer Fonds-GmbH & Co. KG mit einer Einlage einschließlich Agio von 105.000,00 DM. Im Gesellschaftsvertrag war keine Nachschusspflicht vorgesehen. Das Geschäftsergebnis sollte nach Abzug einer Vorwegvergütung für die Komplementärin auf alle Gesellschafter entsprechend der Höhe ihre Einlage verteilt werden. Weiter war im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, dass der zu verteilende Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, soweit nicht das Verlustvortragskonto noch nicht wieder ausgeglichen ist oder die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Ausschüttung nicht zulässt. Weiter war bestimmt, dass Entnahmen abseits der Ausschüttungen nur dann zulässig sind, wenn die Liquiditätslage der Gesellschaft dies zulässt und die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss mit den Stimmen der persönlich haftenden Gesellschafterin fasst. Entnahmen sollten nur einheitlich von allen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen erfolgen dürfen.

In den ersten zehn Jahren seiner Beteiligung wurden dem Kläger nur Verluste zugewiesen, sodann ab dem Jahr 1991 bis zu seinem Ausscheiden Gewinnanteile. Der Verlustanteil betrug nach Saldierung mit den Gewinnanteilen ca. 75.000,00 DM. Seit 1984 nahm der Fonds auch Ausschüttungen aus der Liquidität für alle Kommanditisten vor, der klagende Steuerpflichtige erhielt insgesamt ca. 78.000,00 DM. Als er im Jahr 1999 aus dem Fonds ausschied, ermittelte sein Finanzamt einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von ca. 71.000,00 DM, der sich aus einer Verrechnung des Kapitals zuzüglich Agio abzüglich des Saldos aus den Gewinn- und Verlustzuweisungen und den Ausschüttungen aus der Liquidität zuzüglich des Auseinandersetzungsguthabens ergab. Diesen vermeintlichen Versteuerungsgewinn wollte der Steuerpflichtige nicht versteuern, ist nun aber beim Bundesfinanzhof letztinstanzlich unterlegen.

Der Bundesfinanzhof geht in seinem Urteil von dem Grundsatz aus, dass der zu berücksichtigende Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust derjenige Betrag ist, um den der Veräußerungspreis den Wert des Anteils am Betriebsvermögen zum Zeitpunkt des Ausscheidens übersteigt bzw. unterschreitet. Auch der auf den Entnahmen beruhende Teil sei einzubeziehen, denn das durch die Entnahme belastete Kapitalkonto müsse, so die Richter, aus dem künftigen Vermögenszuwachs der Gesellschaft ausgeglichen werden. Der Steuerpflichtige müsse also bis zum Ausgleich des durch Entnahmen entstandenen Negativkontos auf Gewinnanteile verzichten und diese seinen Mitgesellschaftern überlassen. Diese Verpflichtung entfalle jedoch mit dem Ausscheiden aus dem Fonds, so dass sich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn um den Betrag der Verpflichtung erhöhe.

Hier zeigt sich die Kehrseite der steuerlichen Vorteile in der Zeit der gesellschafterlichen Beteiligung am Fonds. Die Verluste, die der Steuerpflichtige Jahre zuvor genutzt hat, muss er bei seinem Ausscheiden versteuern. Im Hinblick auf die kompromisslose Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Gestaltungen kaum erfolgversprechend umzusetzen. Anders ist es in den Fällen, in denen eine Haftungsinanspruchnahme auch nach dem Ausscheiden droht, dann ist ein eventueller Veräußerungsgewinn um den zu erwartenden Haftungsbetrag zu kürzen, was durch Einstellung einer entsprechenden Rückstellung in eine Sonderbilanz des ausscheidenden Kommanditisten abzubilden ist. Dies wird in der Praxis oft übersehen. Handlungsbedarf besteht auch bei einem unfreiwilligen Ausscheiden aus dem Fonds, etwa im Falle der Insolvenz der Gesellschaft. Dann ist oft eine Einigung mit der Finanzverwaltung möglich, um zumindest Progressionseffekte aufzufangen.


Lutz Schade
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
10. Dezember 2015

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Bauabzugsteuer auch bei Photovoltaikanlagen

Die Finanzverwaltung ist nun bundesweit der Auffassung, dass die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung im Sinne des § 48 EStG ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Leistungsempfänger daher zum Steuerabzug verpflichtet (Bayerisches Landesamt für Steuern, Vfg. v. 16.9.2015, S 2272.1.1-3/8 St 32). Von der Abzugsverpflichtung für bestimmte Leistungsempfänger von im Inland erbrachten Bauleistungen in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages wird nur dann abgesehen, wenn der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegen kann. Liegt diese nicht vor und übersteigt im laufenden Kalenderjahr die Gegenleistung nicht den Betrag von 5.000,00 €, muss noch kein Steuerabzug erfolgen. Dies Freigrenze erhöht sich auf 15.000,00 €, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG, also Vermietungsumsätze ausführt. An der Auffassung, dass Photovoltaikanlagen als Betriebs-vorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen, hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest. Laut Übergangsregelung wird es für Fälle bis zum 31. Dezember 2015 in Bezug auf den Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer allerdings nicht beanstandet, wenn ein Abzug unterbleibt.

Lutz Schade
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
7. Dezember 2015

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Über den Trend zur Nebenintervention des D&O-Versicherers im Haftungsprozess gegen die versicherte Person

Durch einen Beschluss des OLG Frankfurt vom 12.05.2015 – Az.: 11 W 28/13 – hat das Thema der Nebenintervention des D&O-Versicherers wieder einen Schub an Aktualität erfahren.

Als Nebenintervention (oder auch Streithilfe) bezeichnet man die Beteiligung eines Dritten an der Führung eines fremden Rechtsstreits (Zivilprozesses) im eigenen Namen zur Unterstützung der sog. Hauptpartei. Der Nebenintervenient, der selbst weder Partei noch Vertreter einer Partei ist, erhält dadurch Einfluss auf den Prozess.

Das OLG Frankfurt hatte darüber zu entscheiden, ob eine im D&O-Versicherungsvertrag für den Haftpflichtprozess klausulierte Prozessführungsbefugnis für den Versicherer ein rechtliches Interesse desselben nach einer Streitverkündung dem Rechtsstreit auf Seiten der (vermeintlich) versicherten Person beizutreten, ausschließe oder nicht.

Das OLG Frankfurt  hat diese Frage  - allerdings aufgrund einer speziellen Sachverhaltskonstellation - verneint. Der Versicherer berief sich in diesem Fall nämlich darauf, dass ein Versicherungsverhältnis hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits nicht bestehe. Denn bei der Klägerin handele es sich nicht um ein mitversichertes Tochterunternehmen der Versicherungsnehmerin, deren Geschäftsführer seien also nicht versicherte Personen und schon deshalb die Deckung aus diesem Vertrag zu versagen sei.

Bei einer solchen Sachlage lasse auch die Prozessführungsbefugnis des Versicherers dessen rechtliches Interesse an der Nebenintervention nicht entfallen.

Die Nebenintervenientin würde sich nämlich mit der Ausübung des ihr bedingungsgemäß zustehenden Prozessführungsrechts in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen setzen, wonach ihr eben - mangels bestehendem Versicherungsverhältnis zur Tochtergesellschaft -  gerade kein Prozessführungsrecht zusteht.

Die Nebenintervenientin hätte demnach ohne die Zulassung der Streithilfe gerade keine zumutbare Möglichkeit, unter Aufrechterhaltung ihres tatsächlichen und für sie günstigen Rechtsstandpunktes eine - sie infolge der Streitverkündung treffende - Interventionswirkung einer Entscheidung des Inhalts zu verhindern, dass die Tochtergesellchaft doch als Mitversicherte gilt und demzufolge die Versicherung vertragsgemäß für etwaige Schadensersatzforderungen gegen die Beklagten einstandspflichtig ist.

Wegen dieser Fallbesonderheit bleibt zweifelhaft ob die Entscheidung des OLG Frankfurt über die Zulässigkeit der Nebenintervention des D&O- Versicherers auch für sonstige Haftpflichtprozesse in D&O- Schadenfällen (namentlich in Innenhaftungsfällen) Geltung beanspruchen kann.

Als Argument für das entsprechende Recht des Versicherers wird in der Literatur der prozessuale und wirtschaftliche Vorteil einer sogenannten „Sockelverteidigung“ vorgebracht.

Unter „Sockelverteidigung“ wird das Recht des als Nebenintervenient auftretenden Versicherers verstanden, für alle Beklagten des Verfahrens gleichermaßen die relevanten rechtlichen und tatsächlichen Argumente vorzutragen und die versicherten Personen darüber hinaus anzuweisen, sich die Argumente des Versicherers als Nebenintervenienten im Prozess schriftsätzlich zu eigen zu machen.

Gegen die uneingeschränkte Befugnis des Versicherers zum Streitbeitritt spricht andererseits die dadurch bestehende Möglichkeit, durch die gleichgeschaltete Verteidigung auf Beklagtenseite gleichzeitig deckungsschädliche Fakten und Unterlagen für eine spätere, rückwirkende Deckungsablehnung, meist unter Berufung auf den Ausschlusstatbestand einer vorsätzlichen/wissentlichen Pflichtverletzung, zu sammeln.

Beiden Argumenten mag eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen sein. In jedem Fall ist bei der Nebenintervention des Versicherers in Innenhaftungsfällen eine Abwägung der widerstreitenden Interessen mit viel Fingerspitzengefühl gefragt. 

Christian W. Terno
Rechtsanwalt
1. Dezember 2015

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