Die “Online-Scheidung”

Erstaunlich oft werden wir als Fachanwälte für Familienrecht nach der so genannten „Online-Scheidung“ gefragt. Hier finden Sie die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen:

„Online -Scheidung“ – gibt es das überhaupt?
Nein, niemand kann in Deutschland online geschieden werden. Nach deutschem Recht ist eine Scheidung nur aufgrund eines Scheidungsantrags bei Gericht in Anwesenheit mindestens eines Anwalts möglich.

Was ist eine „Online-Scheidung“ denn dann?
Die Rechtsanwälte, die die so genannte „Online-Scheidung“ anbieten, fragen die notwendigen Daten für einen Scheidungsantrag über ein Online-Formular ab, anstatt sich die Daten von dem Mandanten mündlich, schriftlich oder per E-Mail durchgeben zu lassen.

Ist eine „Online-Scheidung“ billiger?
Nein. Der Rechtsanwalt, der eine „Online-Scheidung“ anbietet, kann und muss sogar die gleichen Gebühren abrechnen wie jeder andere Kollege, der einen Scheidungsantrag stellt.

Warum werden dann „Online-Scheidungen“ überhaupt angeboten?
Bei der „Online-Scheidung“ handelt es sich um einen offensichtlich sehr einprägsamen Begriff, der den potentiellen Mandanten das Gefühl vermittelt, sie würden eine anwaltliche Leistung zu einem günstigeren Preis erhalten als andere. Mit der Realität hat dieses Gefühl allerdings nichts zu tun. Es handelt sich bei der „Online-Scheidung“ schlicht um eine Werbemaßnahme sowie eine Möglichkeit zur Minimierung des Arbeitsaufwandes der dahinter stehenden Anwälte.


Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin
1. Dezember 2015

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Geschiedener Ehegatte bleibt bezugsberechtigt für Lebensversicherung

Wird eine Lebensversicherung abgeschlossen, benennen sich Ehegatten häufig als Bezugsberechtigte der Versicherungssumme für den Todesfall. Erstaunlicherweise wird nach Scheidungen häufig vergessen, diese Bezugsberechtigung zu widerrufen. Das mag daran liegen, dass die Versicherungsnehmer wie selbstverständlich davon ausgehen, dass die Bezugsberechtigung des Ehegatten mit der Scheidung erlischt. Das ist allerdings nicht der Fall: 

Heißt es in der Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, „der verwitwete Ehegatte“ solle im Falle seines Todes bezugsberechtigt sein, so begünstigt dies den Ehegatten, mit dem der Verstorbene zum Zeitpunkt der Erklärung verheiratet war. Das soll nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2015 (Az. IV ZR 437/14) selbst dann gelten, wenn der Versicherungsnehmer von diesem Ehegatten längst geschieden und wieder neu verheiratet ist. Der neue Ehegatte geht also ggf. leer aus.

Es ist also dringend zu empfehlen im Scheidungsfall sämtliche Lebensversicherungen daraufhin zu überprüfen, ob hier ein Bezugsberechtigter benannt wurde und diese ggf. zu widerrufen und einen neuen Bezugsberechtigten zu benennen.

Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin
1. Dezember 2015    

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