Urheberrecht: Vollständige Vernichtung des Werks

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 26. April 2017 (AZ: 6 U 92/15) eine Entscheidung zu der Frage gefällt, inwieweit bei einer vollständigen Vernichtung eines Kunstwerkes, welches mit einem Bauwerk verbunden ist, die Interessen des Urhebers gegen die des Grundstückseigentümers abgewogen werden müssen.

Bei dem urheberrechtsschutzfähigen Werk handelt es sich um eine Rauminstallation, die als Gesamtkunstwerk untrennbar mit dem Gebäude verbunden ist. Es stellt eine persönlich-geistige Schöpfung dar und fällt deshalb unter den Urheberrechtsschutz. Die Frage war, ob der Eigentümer bei Umbau des Gebäudes die Rauminstallation abbauen und vernichten darf und inwieweit hier eine Abwägung gem. § 14 UrhG zwischen dem Interesse des Urhebers und des Grundstückseigentümers stattfinden muss. Grundsätzlich ist es umstritten, ob auch bei einer vollständigen Vernichtung eines Werkexemplares eine Abwägung der Interessen stattzufinden hat. Das Oberlandesgericht Karlsruhe schließt sich der Auffassung an, wonach auch im Falle der vollständigen Vernichtung des Werkes eine solche Abwägung vorzunehmen ist. Allerdings geht das Oberlandesgericht Karlsruhe davon aus, dass in Fällen, in denen auf der einen Seite das Interesse des Urhebers an der Fortexistenz des Kunstwerkes steht und auf der anderen Seite, bei Bauwerken oder Kunstwerken, die mit Bauwerken unlösbar verbunden sind, das Interesse des Eigentümers, letzteres in der Regel. Die Zerstörung des Kunstwerkes muss dann hingenommen werden, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück anders nutzen oder das Gebäude verändern will. Hintergrund ist, dass bei einer vollständigen Vernichtung das Interesse des Urhebers auf andere Weise beeinträchtigt wird, als bei Entstellung oder Veränderung des Werkes. Wenn der Eigentümer an einem Werk Änderungen vornimmt, dann hat der Urheber in der Regel ein berechtigtes Interesse daran, dass das von ihm geschaffene Werk der Mit- und Nachwelt in unveränderter Gestalt zugänglich gemacht wird. Der Schutz des Urhebers richtet sich somit gegen die Verfälschung der Wesenszüge des Werkes. Diese Gefahr besteht jedoch bei der vollständigen Vernichtung des Werkes nicht. Allerdings führt der Senat aus, dass dann, insbesondere wenn es sich um ein Unikat handelt, das Werk insgesamt verloren geht. Aber auch dann tritt das Interesse des Urhebers an der Existenz seines Kunstwerkes hinter dem Interesse des Grundstückseigentümers zurück, wenn das Kunstwerk unlösbar mit einem Gebäude verbunden ist. Dies gilt zumindest dann, wenn der Eigentümer ein berechtigtes Interesse daran hat, das Grundstück anderweitig zu nutzen. Allenfalls dann, wenn die Zerstörung des Kunstwerkes im Rahmen eines Umbaus oder Abrisses des Gebäudes rechtsmissbräuchlich wäre, sieht der Senat einen Abwehranspruch des Urhebers als gegeben an. Dies war aber vorliegend nicht der Fall.

Fazit:

Selbst dann, wenn man der Auffassung ist, dass der Abriss eines urheberrechtlich geschützten Gebäudes oder mit ihm verbundenen Kunstwerkes nicht ohne Berücksichtigung der Interessen des Urhebers durchgeführt werden kann, so wird im Regelfall doch kein Abwehranspruch des Urhebers bestehen, weil die Interessen des Grundstückseigentümers an der anderweitigen Nutzung des Grundstücks überwiegen. Einfacher kommt man zu demselben Ergebnis, wenn man – wie teilweise in Literatur und Rechtsprechung angenommen – dem Urheber überhaupt keinen Anspruch auf Abwehr zugesteht, wenn ein Gebäude oder damit untrennbar verknüpftes Kunstwerk, abgerissen wird.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
1. August 2017

weiterlesen

Blog-Beiträge nach Tätigkeitsgebieten

Archiv

Standorte

Köln
Sachsenring 69
D-50677 Köln
T +49 221 / 92 081-0
F +49 221 / 92 081-91
koeln@hwhlaw.de

Leipzig
Beethovenstraße 35
D-04107 Leipzig
T +49 341 / 71 04-4
F +49 341 / 71 04-600
leipzig@hwhlaw.de

Düsseldorf
Ritterstraße 10
D-40213 Düsseldorf
T +49 211 / 17 16 06 57
F +49 211 / 17 16 06 58
duesseldorf@hwhlaw.de

Stuttgart
Königstraße 26
D-70173 Stuttgart
T +49 711 / 18 56 72 16
F +49 711 / 18 56 74 55
stuttgart@hwhlaw.de

Berlin
Hohenzollerndamm 7
D-10717 Berlin
T +49 30 / 88 56 60-0
F +49 30 / 88 56 60-66
berlin@hwhlaw.de

München
Leonrodstraße 68
D-80636 München
T +49 89 / 24 41 03 8-0

F +49 89 / 24 41 03 8-29
muenchen@hwhlaw.de