Das Koppelungsverbot ist nicht verfassungswidrig

Bereits der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG nicht gegen die Verfassung verstößt. Nunmehr hat sich auch das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage beschäftigt. In seinem Beschluss vom 16.06.2011 (AZ: 1 BvR 2394/10) stellt das Gericht fest, dass nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit Art. 12 Abs. 1 GG verstößt.

Art. 10 § 3 MRVG hat somit auch in der Zukunft Bestand. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber die Regelung demnächst abschaffen wird. Der einzig erfreuliche Aspekt ist, dass der Bundesgerichtshof – wie seine Entscheidung vom 22.07.2010 (AZ: VII ZR 144/09) zeigt – das Koppelungsverbot restriktiver auslegt als noch vor wenigen Jahren. Das lässt darauf hoffen, dass durch die Gerichte die Vorschrift in Zukunft zurechtgestutzt wird.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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Expertenforum Energieeffizienz

Intelligente Lösungen für die Anforderungen von Morgen

Energieeffizientes Bauen ist als Thema aktueller denn je. Eine neue EnEV steht vor der Tür, und ab 2020 sollen in Europa nur noch Nullenergiehäuser errichtet werden. Die Braas Akademie hat sich daher im Rahmen ihres Expertenforums 2011 diesem Thema gewidmet.

Es wurde gezeigt, wie sich der europäische Standard bereits heute mit den vorhandenen Mitteln praxisgerecht erfüllen lässt. RA Frank Siegburg hat in diesem Zusammenhang über die rechtlichen Grundlagen sowie das Verhältnis der EnEV und den Regeln der Technik referiert.

Vortrag

Frank Siegburg
Rechtsanwalt

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