Vorschusskosten und Feststellung der Verpflichtung, die gesamten Mängelbeseitigungskosten zu tragen

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.09.2008, AZ: VII ZR 204/07, Folgendes festgehalten:

"Ein Urteil, mit dem dem Auftraggeber Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten zugesprochen wird, enthält regelmäßig die Feststellung, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, die gesamten Mängelbeseitigungskosten zu tragen, ggf. auch die den gezahlten Vorschuss übersteigenden Selbstvornahmekosten (im Anschluss an BGH-Urteile vom 18.03.1976 - VII ZR 41/74, BGHZ 66, 138 und vom 20.02.1986 - VII ZR-318/84, BauR 1986, 345 = ZfBR 1986, 210)."

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger verlangen von der Beklagten Kosten für die Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten. Diese erhebt die Einrede der Verjährung. Die Kläger hatten den Beklagten mit Außenputzarbeiten beauftragt, wobei die Geltung der VOB/B vereinbart war sowie eine fünfjährige Gewährleistungsfrist. Im Juli 1997 bezahlten die Kläger die Schlussrechnung.

Im August 2001 rügten sie Mängel und forderten die Beklagte unter Fristsetzung fruchtlos zur Beseitigung auf. Nach dem eingeleiteten Beweisverfahren erhoben sie im Dezember 2003 Klage auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung. Ein Feststellungsantrag wegen etwaiger darüber hinausgehender Mängelbeseitigungskosten wurde nicht gestellt.

Die Sanierung, die nach rechtskräftiger Verurteilung durchgeführt wurde, war wesentlich kostspieliger als der ausgeurteilte Betrag. Die daraufhin wegen der restlichen Kosten erhobene Klage wurde von beiden Instanzen wegen Verjährung zurückgewiesen. Die zugelassene Revision hatte Erfolg.

Nach Ausführungen des Bundesgerichtshofes enthält die Vorschussklage einen einheitlichen Anspruch auf Ersatz der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Sie umfasst sämtliche Kosten, die für die Mängelbeseitigung sachlich erforderlich sind. Da der Vorschuss nichts Endgültiges darstellt, sondern abgerechnet werden muss, ist ggf. auch eine Nachzahlung zu verlangen.

Die Wirkung der Kostenvorschussklage beschränkt sich daher nicht auf den eingeklagten Betrag. Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass neben der Vorschussklage eine Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung entbehrlich ist. Gleiches gilt auch für die Hemmung der Verjährung nach neuem Recht.

Aus dem in die Zukunft gerichteten Wesen einer Vorschussklage folgt – so der BGH – , dass ein Vorschussurteil gleichzeitig auch Elemente eines Feststellungsurteils enthält. Dem Grunde nach wird die Verpflichtung des Auftragnehmers festgestellt, die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zu tragen. Die Feststellung bezieht sich grundsätzlich nicht nur auf Nachforderungen in Form weiteren Vorschusses, sondern auch auf die den gezahlten Vorschuss übersteigenden Selbstvornahmekosten.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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