Anforderungen an die Beanstandung zur Prüffähigkeit der Architektenhonorarrechnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22.04.2010 (AZ: VII ZR 48/07) Folgendes zu § 8 Abs. 1 HOAI a. F. festgehalten.

"Die Fälligkeit der Forderung, die ein Architekt auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung erhebt, tritt ein, wenn ein Prüfungszeitraum von zwei Monaten ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird und keine Rügen zur Prüffähigkeit erhoben werden.

Um als ausreichende Beanstandung zur Prüffähigkeit angesehen werden zu können, müssen die vom Auftraggeber erhobenen Rügen dem Auftragnehmer verdeutlichen, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüffähige Rechnung erhalten hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 27.11.2002 - AZ: VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118)."

In dem Rechtsstreit hatte der BGH darüber zu befinden, ob der Beklagte als Architekt mit Honorarforderungen wirksam gegen Mietzinsansprüche der Klägerin aufrechnen konnte. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Honorarforderungen des Beklagten nicht fällig gewesen seien. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Er hat deutlich gemacht, dass unterschieden werden muss zwischen der Frage, ob eine Rechnung nicht prüffähig ist oder ob sie inhaltlich fehlerhaft ist.

Wenn der Auftraggeber eine Rechnung geprüft und deren fehlende Prüffähigkeit nicht beanstandet wurde, sondern lediglich sachliche Einwendungen erhoben wurden, ist er mit Einwand fehlender Prüffähigkeit ausgeschlossen. Es reicht auch nicht aus, wenn innerhalb des Prüfungszeitraums lediglich gerügt wird, die Rechnung sei nicht prüffähig. Vielmehr muss der Auftragnehmer in die Lage versetzt werden, die fehlenden Anforderungen an die Prüffähigkeit nachzuholen. Das macht es erforderlich, dass in der Rüge genau bezeichnet wird, welche Mängel zur fehlenden Prüffähigkeit führen sollen. Der BGH hat wörtlich hierzu ausgeführt:

"Im Hinblick darauf, dass viele Einwendungen einerseits die Prüffähigkeit der Rechnung betreffen und andererseits als sachliche Auseinandersetzung über die Höhe der Forderung verstanden werden können, die unabhängig von der Prüffähigkeit der Rechnung stattfindet, müssen die vom Auftraggeber erhobenen Rügen dem Auftragnehmer verdeutlichen, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüffähige Rechnung erhalten hat. Denn nur auf diese Weise wird der mit der Prüfungsfrist verfolgte Zweck erreicht, die Abrechnung zu beschleunigen. Dementsprechend hat der Senat auch darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber die Rechnung zurückweisen kann, andernfalls diese als geeignete Grundlage für die Abrechnung als akzeptiert gilt."

Hinweis: Die pauschale Behauptung, eine Rechnung sei nicht prüffähig ist somit vom Bundesgerichtshof als nicht ausreichende Rüge angesehen worden. Es bedarf insoweit vielmehr einer detaillierten Beanstandung.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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