Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Schadensersatzanspruch bei Mängeln

Der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 22. Februar 2018, AZ: VII ZR 46/17 seine Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht geändert. In der Entscheidung führt er aus, dass der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB, seinen Schaden nicht mehr nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten abrechnen kann. Insoweit gibt der 7. Zivilsenat seine bisherige Rechtsprechung auf. Statt einer Abrechnung auf fiktive Mängelbeseitigungskosten, muss der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, den Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz, die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert, der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Hat der Besteller, die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mangelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen.

Der Schaden kann in Anlehnung an §§ 634 Nr. 3, 638 BGB aber auch in der Weise ermittelt werden, dass ausgehend von der, für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werkes, wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird. Maßstab ist danach, die durch den Mangel des Werkes erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Werkleistung und Vergütung.

Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel beseitigen lässt, kann nach wie vor die von ihm aufgewandten Mangelbeseitigungskosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB ersetzt verlangen. Er kann vor Begleichung der Kosten von dem Auftragnehmer, auch die Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangen Verbindlichkeiten verlangen. Außerdem kann der Besteller, der Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzanspruches verlangt, grundsätzlich auch weiterhin das Recht geltend machen den Vorschuss gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB zu fordern, wenn er den Mangel beseitigen will.

Auch in Bezug auf die Haftung des Architekten, hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert. Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen und ggf. bei Veräußerung des Objekts nach dem konkreten Mindererlös.

Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Bauwerks zur Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrages vorliegt, dann kann der Besteller stattdessen den Schaden auch in der Weise bemessen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermittelt.

Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks dagegen beseitigen, sind die von ihm aufgewandten Kosten als Schaden gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, vom Architekten zu ersetzen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen. Darüber hinaus hat der Besteller wegen Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich bereits am Bauwerk verwirklicht haben, auch einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten. Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert. Nunmehr kann der Bauherr auch von dem Architekten eine Art Vorschuss verlangen. Ausdrücklich heißt es in der Entscheidung:

„Nach §§ 634 Nr. 2, 637 BGB werden dem Besteller im Verhältnis zu dem mangelhaft leistenden Bauunternehmer, die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung durch die Gewährung eines Kostenvorschusses abgenommen.

Diese für das Werkvertragsrecht getroffene Wertung des Gesetzgebers ist auch für die Planungs- und Überwachungsfehler des Architekten, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, zu berücksichtigen. Ein umfassender Ausgleich des verletzten Interesses des Bestellers  im Rahmen des Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB wegen Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, erfordert danach auch die Überwälzung der Vorfinanzierung auf den Architekten in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebunden und abzurechnenden Betrags an den Besteller.“

Fazit:

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist für alle am Bau Beteiligten von erheblicher Bedeutung. Schadensersatzansprüche können nicht mehr nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten abgerechnet werden. In vielen Fällen führt dies dazu, dass eine komplett neue Berechnung des Schadensersatzanspruches auch in laufenden Verfahren zu erfolgen hat. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes gilt für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2002. Hintergrund der Entscheidung ist offensichtlich, dass der 7. Zivilsenat vermeiden will, dass durch die Abrechnung fiktiver Mangelbeseitigungskosten, die nicht zur Mangelbeseitigung eingesetzt werden, dem Besteller Vorteile erwachsen, die ungerechtfertigt wären, weil sie über der tatsächlichen Vermögensbuße liegen.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
14. März 2018
 
 

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Urheberrechtsschutz von Bauwerken - Gestaltungsanforderungen an Werke der angewandten Kunst

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung I ZR 143/12 seine bisherige Rechtsprechung zu dem Urheberrechtsschutz bei Werken der angewandten Kunst geändert.

Grundsätzlich heißt es dort:

„An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen, als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von eine „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen (Aufgabe von BGH, Urt. v. 22. Juni 1995; I ZR 119/93, GRUR 1995, 581 = WRP 1995, 908; Silberdistel).

Weiter heißt es in dem Leitsatz dann unter Ziffer b:

„Bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst, die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar urheberrechtsschutzbegründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt.“

Dem Rechtsstreit lag nicht die Gestaltung eines Bauwerkes zu Grunde, sondern es ging dort um die Konzeption und Zeichnung eines Geburtstagszugs als Spielzeug. Der Bundesgerichtshof hat diesen Fall zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an die Urheberschutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst zu korrigieren.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst, einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst, sowie auch Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken. Dies setzt allerdings voraus, dass sie eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. Diese liegt dann vor, wenn ein Werk eine individuelle Prägung aufweist, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für die Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen Leistung“ gesprochen werden kann. Bisher bestand Einigkeit darüber, dass bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen waren, als bei Werten der zweckfreien Kunst. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nicht fest, soweit es um den Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst geht, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind. Dort ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung nicht mehr erforderlich. Es genügt vielmehr, dass eine Gestaltungshöhe erreicht wird, die es nach Auffassung der für die Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Zwar ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen, dass bei der Frage der Gestaltungshöhe eines Werkes, soweit es auch dem Geschmacksmusterrecht zugänglich ist, geringere Anforderungen zu stellen sind als früher. Bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist allerdings zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (s. BGH, GRUR 2012, 58, Rn. 36). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes muss eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers voraussetzen, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und dieser vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb – so der Bundesgerichtshof – stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebenen Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt. Liegt nur eine geringe Gestaltungshöhe vor ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass diese lediglich zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt.

Fazit:

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat auch Konsequenzen für das Urheberrecht von Bauwerken oder Bauwerksteilen. Auch auf diese sind die obigen Grundsätze anwendbar. Auf der einen Seite werden die Anforderungen an die Gestaltungshöhe in Bezug auf das Bauwerk herabgesetzt. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass funktional bedingte Teile nicht dem Urheberrechtsschutz unterliegen, wenn sie keinen Spielraum für eine künstlerische Gestaltung ermöglichen. Festzuhalten ist somit, dass auf der einen Seite die Anforderungen an die Gestaltungshöhe zwar gesunken sind, auf der anderen Seite aber, soweit es um funktional bedingte Gestaltungsmerkmale geht, der Spielraum für künstlerische Gestaltung und damit auch die Urheberrechtsfähigkeit regelmäßig eingeschränkt ist.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
1. März 2018

 

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