Ehe für alle - was ändert sich?

Am 30.06.2017 hat der Bundestag den bereits im Jahr 2015 durch den Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts verabschiedet. Rein rechtlich betrachtet wird sich durch dieses politisch hochumstrittene Gesetz nicht allzu viel ändern, da die eingetragene Lebenspartnerschaft in ihren Rechtsfolgen der Ehe ohnehin bereits weitgehend entsprach. Neu ist insbesondere die nun auch für Paare gleichen Geschlechts bestehende Möglichkeit, gemeinsam ein Kind zu adoptieren und die begriffliche Gleichstellung. Auch die bisherigen Gesetzestexte werden zunächst nur geringfügig verändert. So wird § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB, der bisher lautete: „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen." wie folgt neu gefasst: "Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“ Zudem wird § 1309 BGB, der das Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer regelt folgender Abs. 3 angefügt: „Absatz 1 gilt nicht für Personen, die eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen und deren Heimatstaat die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nicht vorsieht." Dies bedeutet, dass gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland auch dann heiraten können, wenn das Recht ihres Heimatstaates eigentlich anwendbar ist, dieser Staat aber die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare nicht kennt.

http://blog.otto-schmidt.de/famrb/2017/07/10/ehe-fuer-alle-was-aendert-sich/

Dr. Susanne Sachs

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin (DAA)
7. Juli 2017

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Baukostengarantie durch einen Architekten

Das Oberlandesgericht Köln hat mit seinem Beschluss vom 27. Juni 2016 (AZ: 19 U 203/15) gegen die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos eingelegt worden ist (Beschluss des Bundesgerichtshofes 15. Februar 2017, VII ZR 198/16) festgehalten, dass ein Vertrag, mit dem der Architekt die Einhaltung von Baukosten garantiert, nur unter besonderen Umständen anzunehmen ist. An den Inhalt einer solchen Baukostengarantie sind hohe Anforderungen zu stellen. Für die Annahme einer solchen Garantieerklärung muss erkennbar sein, dass der Architekt sich persönlich verpflichten wollte, für sämtlich, den angegebenen Betrag der Baukosten übersteigenden Mehrkosten ohne Verschulden einzustehen. Aus der bloßen Zusicherung einer Baukostensumme kann nicht geschlossen werden, dass der Architekt eine solche Verpflichtung übernehmen will. Vielmehr ist ein Garantievertrag wegen der damit für den Architekten verbundenen Risiken ein nur sehr seltener Ausnahmefall (s. auch Werner/Pastor, Der Bauprozess 15. Auflage, Rn. 2281 ff. m.w.N.). Das Urteil des Oberlandesgerichtes Köln zeigt nochmals deutlich, dass ein Garantievertrag zwischen Architekt und Bauherrn über die Baukosten fast nie vorkommt. Der Architekt haftet dann nämlich nicht nur für die Erfüllung eigener Leistungen, sondern garantiert auch die Einhaltung der Kosten fremder Leistungen. Eine derartig weitgehende verschuldensunabhängige Haftung wird man bei Bauvorhaben nur selten annehmen können. Die Kalkulation der Baukosten ist ja mit vielen Unwägbarkeiten verbunden. Deshalb bedarf es für die Annahme eines Garantievertrages einer klaren und unmissverständlichen Vereinbarung der Vertragsparteien (s. auch Werner/Pastor, Der Bauprozess a.a.O., Rn. 2282).

 

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
7. Juli 2017

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