Neue Rechtsprechung zur Vergütungsanpassung bei Mehrmengen

Der Bundesgerichtshof hat eine wegweisende Entscheidung (BGH Urteil vom 8. August 2019, Az. VII ZR 34/18) zur Anpassung der Vergütung gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bei Mengenmehrungen bei einem VOB/B Vertrag getroffen. Das Kammergericht ist dem mit seiner Entscheidung vom 27. August 2019, Az. 21 O 160/18 gefolgt und hat die Rechtsprechung auch auf Ansprüche aus § 2 Abs. 5 und 6, Nr. 2 VOB/B ausgeweitet.

Im Einzelnen:

In den amtlichen Leitsätzen des Bundesgerichtshofes heißt es zu seiner Entscheidung zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B wie folgt:

„1. Wie die Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen vorzunehmen ist, wenn eine Einigung über den neuen Einheitspreis nicht zu Stande kommt, ist in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht geregelt. Die Bestimmung gibt nur vor, dass bei der von den Parteien zu treffenden Vereinbarung über den neuen Preis Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen sind. Die VOB/B legt die Verantwortung für die neue Preisbestimmung, durch die etwaigen Störungen des Äquivalenzverhältnisses entgegengewirkt werden soll, damit in die Hände der Vertragsparteien, die unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln sollen.

2. Abgesehen von der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B vorgesehenen Einigung auf einen neuen Einheitspreis können die Vertragsparteien sowohl bei Vertragsschluss für den ungewissen Fall, dass Mengenmehrungen im Sinne dieser Bestimmung eintreten als auch nachträglich, sobald aufgrund konkret eingetretener Mehrmengen ein neuer Einheitspreis verlangt wird, sich über einzelne Teilelemente der Preisbildung verständigen. Sie können etwa einen bestimmten Maßstab bzw. einzelne Kriterien oder Faktoren festlegen, nach denen im konkreten Fall der neue Einheitspreis nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bestimmt werden soll. …

3. Haben sich die Parteien nicht insgesamt oder im Hinblick auf einzelne Elemente der Preisbildung geeinigt, enthält der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Dabei entspricht es der Redlichkeit und dem bestmöglichen Ausgleich der wechselseitigen Interessen, dass durch die unvorhergesehene Veränderung der auszuführenden Leistungen im von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bestimmten Umfang keine der Vertragsparteien eine Besser- oder Schlechterstellung erfahren soll. …

4. Die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien nach Treu und Glauben ergibt, dass – wenn nichts anderes vereinbart ist – für die Bemessung des neuen Einheitspreis bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind……“

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Auftraggeber den Auftragnehmer mit Abbrucharbeiten beauftragt. Unter anderem sollte der Auftragnehmer die Entsorgung von Bauschutt vornehmen. Für diese Tätigkeit hatte er in dem Angebot 462 € pro t aufgeführt bei einer ausgeschriebenen Menge von 1t. Tatsächlich mussten 83,92t entsorgt werden. Hierfür beansprucht der Auftragnehmer den Einheitspreis von 462 € pro t. Der Auftraggeber wollte ihm lediglich auf Basis der ihm vom Auftragnehmer mitgeteilten tatsächlichen Kosten für Transportcontainergestellung und Entsorgung 92 € pro t zuzüglich eines Zuschlags von 20% Fremdkosten zahlen. Das Oberlandesgericht Celle hat der Klägerin basierend auf der Berechnung der Auftraggeberin und unverändert gebliebener Verladekosten von 40 € pro t einen Einheitspreis von 150,40 € pro t zugestanden. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil hat aus den obigen Gründen keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes weicht von der bisher herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung ab. Nach der überwiegenden Meinung lag dem Preisanpassungsmodell der VOB/B ein modifiziertes Modell der ergänzenden Vertragsauslegung zu Grunde (Kniffka/Koeble Kompendium des Baurechts 5. Teil Rn. 125). Dabei ging man davon aus, dass der VOB-Vertrag insoweit allerdings eine zwingende Auslegungsregel vorsah, um eine einigermaßen zuverlässige Grundlage für die ergänzende Vertragsauslegung zu schaffen und das im Wettbewerb gebildet Preisniveau aufrechtzuerhalten. So sollte die VOB/B die Parteien für die Bildung von Nachtragspreisen von vornherein an die dem Vertrag zugrunde liegende Kalkulation binden. Für den neuen Preis wurden die Kostenansätze für Lohn–, Stoff- und Gerätekosten aus der Urkalkulation entnommen. Das galt auch für die Leistungsansatz oder den Aufwandswert. Berücksichtigt wurden nur die Änderungen von Kostenelementen, die durch die Mengenänderungen, die geänderte Leistung oder die zusätzlichen Leistungen verursacht wurden (Kniffka a.a.O, Rn. 126). Ansonsten blieb es dem Grundsatz nach bei den in der Vertragskalkulation zu Grunde liegenden Preiselementen nach dem Grundsatz guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis.

Von diesem Grundsatz nimmt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ausdrücklich Abstand. Er geht vielmehr davon aus, dass nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B für das Preisanpassungsverlangen nur gefordert ist, dass eine über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes festgestellt ist. Ist dies der Fall und verlangt eine Partei die Anpassung des Einheitspreises, so haben die Parteien unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten einen neuen Einheitspreis zu vereinbaren. Maßgeblich sei – so der Bundesgerichtshof  - danach in erster Linie die getroffene Einigung der Parteien auf einen neuen Einheitspreis. Kommt eine solche Einigung nicht zu Stande, so sei insoweit in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B eine Regelung nicht enthalten.

Die Parteien können sich allerdings auch nur über einzelne Teilelemente der Preisbildung verständigen. So können sie zum Beispiel einen bestimmten Maßstab bzw. einzelne Kriterien oder Faktoren festlegen, nach denen im konkreten Fall der neue Einheitspreis nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bestimmt werden soll.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist im vorliegenden Fall von einer Einigung zwischen Parteien zumindest insoweit auszugehen, als es um den GU-Zuschlag i.H.v. 20% auf Fremdkosten bei der Bildung des neuen Einheitspreises geht. Im Übrigen geht der Senat aber davon aus, dass ein bindendes, übereinstimmendes oder stillschweigendes Verständnis im Hinblick auf einen Gesamtmaßstab für die Bestimmung eines neuen Einheitspreises, etwa im Sinne einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung, nicht bestand.

Ausdrücklich führt er im Weiteren aus, dass der Maßstab für die Bildung des neuen Einheitspreises nicht durch Rückgriff auf ein allgemeingültiges Verständnis der Regelung durch die beteiligten Verkehrskreise oder eine bestehende Übung bestimmt werden könne. Die Handhabung in der Praxis folge unterschiedlichen Ansätzen und differiere zudem zwischen leistungsabhängigen und leistungsunabhängigen Kosten der Leistungserbringung. Rechtsprechung und Literatur zeigen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ebenfalls ein uneinheitliches Bild. Im Weiteren setzt sich der Bundesgerichtshof dann mit den unterschiedlichen Auffassungen zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B auseinander, sieht hier unterschiedliche Ansätze und Berechnungsmethoden und kommt deshalb zu dem Schluss, dass, da § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B keinen Maßstab zur Einheitspreisbildung beinhaltet, die Parteien sich auf einen entsprechenden Maßstab auch nicht geeinigt haben und er auch nicht aus einem allgemein gültigen Verständnis der Regelung durch die beteiligten Verkehrskreise oder eine bestehende Übung folge. Der Vertrag enthalte eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen sei. Bei der Frage, wie aber bei angemessener Abwägung der Interessen der Parteien diese nach Treu und Glauben eine Vereinbarung getroffen hätten, wenn sie den geregelten Fall bedacht hätten, d.h. welcher Maßstab von den Parteien zur Bestimmung des neuen Einheitspreises vertraglich zu Grunde gelegt worden wäre, wenn sie seinerzeit vorhergesehen hätten, dass sie sich nicht auf einen neuen Einheitspreis für die relevanten Mehrmengen einigen können, kommt es nach Meinung des Bundesgerichtshofes nicht darauf an, was in der Ursprungskalkulation vorgesehen war. Vielmehr entspreche es der Redlichkeit und dem bestmöglichen Ausgleich der wechselseitigen Interessen, dass durch die unvorhergesehene Veränderung der auszuführenden Leistungen im von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bestimmten Umfang keine der Vertragsparteien eine Besser– oder Schlechterstellung erfahren soll. Dies setze aber voraus, dass keine Partei von der unerwarteten Mengenmehrung zum Nachteil der anderen Partei profitiere. Auch müsse eine redliche Regelung eine gleichmäßige Verteilung des in der Unvorhergesehenheit der Mengenmehrung liegenden wirtschaftlichen Risikos gewährleisten. Es gelte auf Seiten des Auftragnehmers eine nicht auskömmliche Vergütung zu vermeiden und auf Seiten des Auftraggebers eine übermäßige Belastung zu verhindern.

Legt man dies zu Grunde, so kommt der Bundesgerichtshof bei der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, dass, wenn nichts anderes vereinbart ist, für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten der über 10 v. H. hinausgehenden Leistungsbestandteile zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich seien. Dieser Maßstab der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge sei für den in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht geregelten Fall, dass die dort vorgesehene Einigung der Parteien als Reaktion auf die eingetretenen Mengenmehrungen weder bezogen auf einen konkreten Preis, noch auf einen Maßstab zur Preisbildung zu Stande gekommen sei, ein bestmöglicher Ausgleich der wechselseitigen Interessen der Parteien.

Ausdrücklich erklärt der Bundesgerichtshof in dem Zusammenhang, dass es des Rückgriffes auf die vorkalkulatorische Preisfortbildung nicht bedürfe, um der Störung des Äquivalenzverhältnisses adäquat zu begegnen. Das Preisanpassungsverlangen betreffe nämlich nur die relevanten Mehrmengen, während die im Wettbewerb zustande gekommene Vergütungsvereinbarung im Übrigen unangetastet bleibe, denn für die angebotene bzw. im Vertrag vereinbarte Menge zuzüglich des Toleranzzuschlags von 10% verbleibe es bei der vereinbarten Vergütung. Für die Bestimmung des neuen Preises gelte das Vertragspreisgefüge aber gerade nicht mehr.

Anders, als von den Befürwortern der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung angenommen, sehe die Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nach seinem Wortlaut nämlich gerade nicht vor, dass der für die ursprünglich erwartete Ausführungsmenge vereinbarte Preis auch für die diesen Rahmen überschreitende Ausführungsmenge fortgelten sollte. Vielmehr sei der Maßstab für die Mehrmengen die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB.

Praxishinweis:

Mit der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird der Preisfortschreibung überhöhter Preise eine deutliche Absage erteilt. Es gab durchaus nicht selten Ausschreibungen, bei denen die Mengenangaben deutlich zu gering waren. Setzte dort der Unternehmer einen sehr hohen bzw. überhöhten Einheitspreis ein, so konnte er mit den anstehenden Mehrmengen einen guten Gewinn erzielen. Dem hat der Bundesgerichtshof mit seiner jetzigen Rechtsprechung Einhalt geboten.

Das Kammergericht in Berlin hat in seiner Entscheidung vom 27. August 2019 die Bemessungsgrundlage der Mehrvergütungsansprüche aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B auch an den tatsächlichen Mehr- und Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen berechnet, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht. Die Preiskalkulation des Unternehmers sei nur ein Hilfsmittel bei der Ermittlung dieser Kostendifferenz. Im Streitfall komme es nicht auf die Kosten an, die der Unternehmer in seiner Kalkulation angesetzt habe, sondern auf die Kosten, die ihm bei der Erfüllung des nicht geänderten Vertrages tatsächlich entstanden wären.

Es bleibt danach abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickeln wird.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
22. Oktober 2019

 

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Sind Nachtrags- und Zusatzleistungen bei Bürgschaften gem. § 648 a BGB mit abgesichert?

Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2017, Aktenz.: 9 U 2437/16 nähere Ausführungen zum Haftungsumfang einer Bürgschaft nach § 648 a BGB gemacht.

In dem dortigen Fall ging es darum, dass der Nachunternehmer sich von dem inzwischen insolventen Hauptunternehmer eine Bürgschaft gemäß § 648 a BGB hatte geben lassen. Bezug genommen wurde auf den Vertrag zwischen den Parteien vom 16. Januar 2012. Der Nachunternehmer meldete seine restliche Werklohnforderung, die zur Vergütung für Nachträge enthielt, zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter des Generalunternehmers hat den restlichen Vergütungsanspruch des Subunternehmers zur Insolvenztabelle festgestellt. Der Nachunternehmer begehrt nun Zahlung der zu Insolvenztabelle festgestellten Restvergütung zzgl. Zinsen aus der Bürgschaft gemäß § 648 a BGB im Urkundsprozess.

In der Bürgschaftsurkunde heißt es wie folgt:

„Auftraggeber: …..

Auftragnehmer: …..

haben am 16. Januar 2012 einen Vertrag über das Bauvorhaben ……. (Ort der Arbeiten Gewerk) geschlossen. Nach den Vereinbarungen des Vertrages hat der Hauptschuldner für die vom Bürgschaftsgläubiger zu erbringende Vorleistung Sicherheit zu stellen.

Dies vorausgeschickt übernimmt die (Beklagte) nachfolgend Bürge, dem Bürgschaftsgläubiger gegenüber für den Vergütungsanspruch einschließlich dazugehörender Nebenforderungen des Bürgschaftsgläubigers aus o.g. Bauleistungen die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 2.008.250,06 € mit der Maßgabe, dass der Bürge nur auf Zahlung in Geld in Anspruch genommen werden kann.

Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage nach §§ 770, 771 BGB. Die Einreden nach § 770 Abs. 2 BGB kann sie jedoch nur geltend machen, soweit die Forderung anerkannt und rechtskräftig festgestellt ist.

Bürge leistet an den Bürgschaftsgläubiger nur, soweit der Hauptschuldner den Vergütungsanspruch des Bürgschaftsgläubigers anerkannt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf ….“

Im Rahmen der Überprüfung der Bürgschaft geht das Oberlandesgericht München davon aus, dass primäre Anknüpfungspunkte der Auslegung der Bürgschaftsvertrag ist, der regelmäßig in der Bürgschaftsurkunde niedergelegt ist. Für die Auslegung ist der objektive Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB maßgeblich, also dasjenige, was der Gläubiger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrsanschauung verstehen durfte. Außerhalb der Bürgschaftsurkunde können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die dem Bürgen zumindest zur Zeit der Bürgschaftserklärung bekannt waren. Sie müssen sich grundsätzlich in der Bürgschaftserklärung niedergeschlagen haben.

Vorliegend war der Vertrag vom 16. Januar 2012 für das Bauvorhaben Gegenstand der Bürgschaftserklärung. Insoweit erklärte die Bürgin in der Urkunde die Bürgschaft für den Vergütungsanspruch aus o.g. Bauleistungen, also dem Vertrag der Klägerin mit der Insolvenzschuldnerin über das Bauvorhaben zu übernehmen. Dieser Vertrag wurde am 16. Januar 2012 geschlossen. Offen blieb, auf welches Angebot der Auftrag vom 16. Januar 2012 zurückging. Nicht enthalten ist in der Bürgschaftserklärung eine Bezugnahme auf etwaige oder konkrete Nachträge, die zwischen den Parteien vereinbart wurden. Der Passus einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen – so das OLG München – beziehe sich eben gerade nicht auf Nachtragsforderungen, sondern etwaige Gebühren und Nebenkosten. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Beklagte Kenntnis von den genauen Vertragsumständen einschließlich Nachtragsforderungen gehabt habe. Das Anforderungsschreiben sei an die Insolvenzschuldnerin und nicht an die Beklagte gerichtet worden. Aus dem in der Bürgschaftsurkunde genannten Höchstbetrag könne auch nicht geschlossen werden, dass die Beklagte mit der Bürgschaft die Nachtragsforderung habe mit absichern wollen. Zwar sei in dem Anforderungsschreiben der Klägerin auch konkret auf Nachträge Bezug genommen worden. Der Passus aus dem Anforderungsschreiben habe sich jedoch nicht in der Bürgschaftsurkunde fortgesetzt. Das Oberlandesgericht München ist der Auffassung, dass der konkrete Haftungsumfang sich aber in der Bürgschaftserklärung niedergeschlagen haben müsse. Dem Erfordernis der Bestimmtheit der verbürgten Forderung sei bereits dann genügt, wenn diese im Bürgschaftsvertrag so bezeichnet ist, dass über das übernommene Risiko Gewissheit bestehe. Bei Bürgschaften für eine bereits begründete Forderung setze dies voraus, dass die Hauptschuld durch Angabe des Gläubigers, des Schuldners und ihres Inhalts individualisiert werde. Daran fehle es hier jedoch, weil die Bezugnahme auf den Vertrag vom 16. Januar 2012 ergebe, dass eine Haftung für Vergütungsansprüche aus dem Vertrag bestehen, nicht aber etwaige Zusatzvereinbarungen und Nachträge mit umfasst seien. Dabei geht das Oberlandesgericht München davon aus, dass entscheidend für den Umfang der Vertragstext der Bürgschaftsurkunde sei. Daraus seien aber weitere über den Ursprungsvertrag hinausgehende Vertragserweiterungen nicht erkennbar. Wegen des Schriftformerfordernisses aus § 766 BGB habe sich eine solche Erweiterung aber im Text der Bürgschaft wiederfinden müssen.

Eine Bindungswirkung insoweit gehe auch nicht von der Feststellung der Forderung zur Tabelle durch den Insolvenzverwalter aus. Insoweit liege keine Wirkung im Verhältnis zu Dritten, d.h. der Bürgin vor. Der Bürge sei an ein Anerkenntnis des Schuldners nicht gebunden, ebenso wenig an dessen Verurteilung.

Praxishinweis

Aus der Entscheidung des OLG München wird nochmals deutlich, dass bei Überreichung einer Bürgschaftsurkunde zur Absicherung der Vergütungsforderung sehr sorgfältig darauf zu achten ist, welchen konkreten Inhalt die Bürgschaftsurkunde hat. Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
17. Oktober 2019

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Verkehrssicherungspflichten und DIN-Normen

 

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22. August 2019, Az. III ZR 113/18 Ausführungen zu der Frage gemacht, inwieweit DIN-Normen Empfehlungen enthalten, die zur Vermeidung von Gefahrenlagen heranzuziehen sind und für die Erfüllung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflicht relevant werden können.

Hintergrund des Verfahrens war, dass in einer Einrichtung für betreutes Wohnen die geistig behinderte Klägerin Verbrühungen durch zu heißes Badewasser erlitten hat. Sie verlangte von dem Heimträger Schmerzensgeld. Die Vorinstanzen haben die Klage beide abgewiesen, das OLG hat allerdings die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuweisen sei.

Zutreffend – so der Bundesgerichtshof - sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass durch den Heimvertrag Obhutspflichten der Beklagten gemäß § 241 Abs. 2 BGB zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Klägerin begründet wurden. Es bestand weiterhin eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Bewohner vor Schädigungen, die ihnen wegen der Krankheit oder sonstiger körperlicher oder geistiger Einschränkungen durch sie selbst oder durch die Einrichtung und baulichen Gestaltung des Heimes drohten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten sei geeignet Schadenersatzansprüche auszulösen, ebenso korrespondierende deliktische Ansprüche aus §§ 823, 831 BGB.

Nach Ausführung des Bundesgerichtshofs sei die Pflicht allerdings auf die in vergleichbaren Heimen üblichen und gebotenen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar seien. Maßstab des Erforderlichen seien die Zumutbarkeit. Auf der anderen Seite sei auch die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner zu berücksichtigen. Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung habe einerseits die Menschenwürde und Freiheitsrechte der körperlich und geistig beeinträchtigten Heimbewohner zu achten und andererseits deren Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen, könne nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung der Umstände im Einzelfall entschieden werden. Gibt es im Hinblick auf eine bestimmte Gefahrenlage technische Regelungen, wie z.B. DIN-Normen, dann können diese im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zur Konkretisierung des Umfangs der Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten des Heimträgers mit herangezogen werden.

Der Bundesgerichtshof verkennt nicht, dass DIN-Normen als technische Regeln keine normative Geltungskraft haben. Insoweit handelt es sich vielmehr um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können anerkannte Regeln der Technik wiedergeben hinter diesen aber auch zurückbleiben. Sie beinhalten – so der Bundesgerichtshof – die widerlegliche Vermutung, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Dadurch seien sie zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung Gebotenen in besonderer Weise geeignet und können regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden. Dieses nicht nur im unmittelbaren Anwendungsbereich, sondern auch außerhalb dieses Bereiches, soweit Gefahren betroffen sind, vor denen sie schützen sollen.

Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer - jedenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen – Gefahrenlage schützt, wenn er selbst aufgrund körperlicher und geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren. Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen - so der BGH – müsse der Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zu Grunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden. In dem Zusammenhang beanstandet der Bundesgerichtshof, dass das Berufungsgericht die erforderliche Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls unter Einschluss der Maßgaben der DIN EN806-2 rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen habe. So fehlen bereits Feststellungen dazu, ob in vergleichbaren Wohnheimen die Installation eines Temperaturbegrenzers bzw. ein sonstiger gleichwertiger Verbrühschutz zum üblichen Standard gehören. Insbesondere habe das Gericht aber auch den Inhalt der seit Juni 2005 geltenden DIN EN806-2 („technische Regeln für Trinkwasser-Installation-Teil 2: Planung“) nicht ausreichend berücksichtigt. Nach dieser sei die Anlage für erwärmtes Trinkwasser so zu gestalten, dass das Risiko für Verbrühungen gering sei. Thermostatische Mischventile und Batterien sollen mit Begrenzungen der oberen Temperatur eingesetzt werden. Empfohlen wurde eine Höchstgrenze von 43°C. Zwar richtet sich diese Empfehlung der DIN EN 806-2 auf die Begrenzung von Wassertemperaturen für die Planung von Trinkwasserinstallationen. Der DIN sei aber über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus allgemeingültig zu entnehmen, dass bei Warmwasseranlagen das Risiko von Verbrühungen bestehe, wenn die Auslauftemperatur mehr als 43° betrage. Die Einrichtungen seien deshalb bei einem besonders schutzbedürftigen Benutzerkreis mit speziellen Sicherheitsvorkehrungen zur Verminderung des Risikos von Verbrühungen zu errichten.

Auch wenn im vorliegenden Fall die Errichtung des Gebäudes älter sei als die DIN-Norm, so richtet sich das Maß der gebotenen Sicherheitsvorkehrungen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes bei technischen Anlagen nicht ausschließlich nach dem zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bestehenden Erkenntnissen und dem damaligen Stand der Technik. Vielmehr sei es eine Frage des Einzelfalls, ob aus sachkundiger Sicht eine konkrete Gefahr bestehe, dass ohne Nachrüstung Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Je nach Schwere der Verletzungsmöglichkeiten und deren Folgen ist eine nachträgliche Umsetzung neuerer Sicherheitsstandards eher geboten oder nicht. Hier könne auch eine gewisse Übergangszeit zugebilligt werden.

Im vorliegenden Fall hätte nach Abwägung der Einzelumstände die Beklagte entweder eine Begrenzung der Temperatur des austretenden Wassers entsprechend den Empfehlungen der DIN EN806-2 technisch sicherstellen müssen oder aber durch Betreuungspersonal der Einrichtung die Wassertemperatur vor dem Beginn des Badens und während des Einlaufens des Badewassers überprüfen müssen.

Praxishinweis: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist insofern interessant, als bei der Konkretisierung der Verkehrssicherungspflichten hier technische Regeln herangezogen werden, die keine normative Geltung haben. Die Regeln tragen nach Meinung des Bundesgerichtshofes die widerlegliche Vermutung in sich, dass sie allgemein anerkannte Regeln der Technik wiedergeben und geeignet sind Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten zu konkretisieren. Bemerkenswert ist die Entscheidung auch insofern, als der Bundesgerichtshof hier eine Umrüstung alter Anlagen selbst dann fordert, wenn das Bauwerk vor Erscheinen der DIN-Norm errichtet wurde und die DIN-Normen eine Umrüstung ältere Anlagen nicht ausdrücklich fordern.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
17. Oktober 2019

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