Achtung: Haftungsfalle für Architekten bei Bautenstandsbestätigung

Das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 W 734/12) hat am 14.08.2012 einen Beschluss erlassen, der für Architekten außerordentlich unangenehme Folgen haben kann.

In dem Verfahren ging es um einen Prozesskostenhilfeantrag für einen Rechtsstreit eines Architekten gegen seine Haftpflichtversicherung. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Hintergrund der Entscheidung war, dass der Architekt von einem Bauträger mit Architektenleistungen beauftragt worden war. Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten musste er auch Bautenstandsbestätigungen fertigen. Diese dienten den Vertragspartnern des Bauträgers, d. h. den Erwerbern, zur Vorlage bei ihrer Bank. Dem Architekten war bewusst, dass die Bautenstandsbestätigungen erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt waren. Er hat dennoch pflichtwidrig bei einem zu sanierenden Altbau bescheinigt, dass die Rohbauarbeiten fertig gestellt sind, obwohl lediglich die tragenden Wände vorhanden waren.

Dies war fehlerhaft, da zur Sanierung des Rohbaus erforderlich ist, dass im Anschluss an die Fertigstellung unmittelbar die Arbeiten zum Innenausbau begonnen werden können. Der Architekt habe daher–so das Gericht–bewusst einen falschen Bautenstand bestätigt. Den Schaden daraus muss er selber tragen. Seine Haftpflichtversicherung hat zu Recht unter Hinweis auf Ziffer 4.1.19 VWHAI ihre Einstandspflicht abgelehnt.

In dem Zusammenhang weisen wir auch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.09.2008 (Az. VII ZR 37/07) hin. Der Bundesgerichtshof hatte dort entschieden, dass ein Architekt, der für einen Bauträger tätig wird, auch dem Erwerber gegenüber haften kann, wenn er einen falschen Bautenstandsbericht abgibt und weiß, dass der Bericht zur Vorlage bei der Bank des Erwerbers bestimmt ist. Kommt es in solchen Fällen aufgrund des Bautenstandsberichts z. B. zu einer Überzahlung des Bauträgers und kann von diesem wegen Insolvenz eine Rückzahlung nicht erlangt werden, so haftet der Architekt dem Erwerber unmittelbar auf den entstandenen Schaden.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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