Quotierung nach Verursachungsanteilen zwischen Gesamtschuldnern

Aus § 426 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Baurecht besteht Einigkeit darüber, dass sich die interne Haftungsquote nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen der Gesamtschuldner richtet.

Es ist jeweils im Einzelfall unter Beachtung des Zusammenhangs zwischen Schadens- und Mangelursache bzw. den Aufgaben und Verantwortungsbereichen der jeweiligen Gesamtschuldner zu prüfen, in welchem Maße sie intern haften. Auch wenn in jedem Einzelfall die interne Haftungsverteilung geprüft und festgelegt werden muss, so gibt doch die umfangreiche Rechtsprechung zu den Haftungsquoten Anhaltspunkte für eine Einschätzung der Verursachungsbeiträge.

Die nachfolgende Auflistung unter Angabe der Fundstellen soll eine Entscheidungshilfe bieten. Sie gliedert sich wie folgt: Gesamtschuldner-Innenausgleich

  • zwischen Architekt/Sonderfachmann einerseits und Unternehmer andererseits (I.)
  • zwischen planendem Architekten und bauüberwachendem Architekten (II.)
  • zwischen Architekten einerseits und Sonderfachmann andererseits (III.)
  • zwischen Sonderfachmann, Architekt, bauausführendem Unternehmen (IV.)
  • zwischen Architekten, Unternehmer und Lieferanten (V.)

I. Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen Architekt/Sonderfachmann und bauausführendem Unternehmen

1. Ausgleich zwischen planendem Architekten/Sonderfachmann und bauausführender Firma

Architekt 0 %
Unternehmer 100 %

Planungsfehler des Architekten; der Unternehmer hat den Planungsfehler erkannt und ohne Hinweis trotzdem die Planung ausgeführt.

BGH Urteil vom 11.10.1990–VII ZR 228/89–= BauR 91, 79 ff.
BGH Urteil vom 18.01.1973–VII ZR 88/70–= NRW 73, 518 ff.

Architekt 0 %
Unternehmer 100 %

Herabstürzende Decke eines Schwimmbads als Folge grob unsachgemäßer Abbrucharbeiten des Unternehmers. Keine Hinweispflicht des planenden und beratenden Architekten auf Gefahr des Eintritts eines derartigen Schadens.

BGH Urteil vom 22.12.2005–VII ZR 71/04 -

Architekt 25 %
Unternehmer 75 %

Fehlerhafte Verlegung einer Drainage und Verletzung von Hinweispflichten durch den Unternehmer; Planungsfehler des Architekten.

OLG Karlsruhe Urteil vom 13.06.2002–9 U 153/01–= BauR 2003, 917

Architekt 33,3 %
Unternehmer 66,6 %

Fehlerhafte Planung des Entwässerungssystems; nicht ausreichende Prüfung der Planung und fehlender Hinweis durch den Unternehmer.

OLG Karlsruhe Urteil vom 19.10.2004–17 U 107/04–= OLGR 2005, 121 ff.

Architekt 50 %
Unternehmer 50 %

Fehlender Hinweis des Unternehmers bei leicht erkennbarer fehlerhafter Planung des Architekten.

OLG Düsseldorf Urteil vom 24.11.2000–22 U 8/00–= NZBau 2001, 398 ff.

Architekt 50 %
Unternehmer 50 %

Verursachung eines Brandes durch den Unternehmer; Planungsfehler

OLG Düsseldorf Urteil vom 28.02.1997–22 U 182/96–= NJW-RR 1997, 975 ff.

Architekt 50 %
Unternehmer 50 %

Planungsfehler des Architekten und Kenntnis des Unternehmers von dem Planungsfehler zu einem Zeitpunkt, in dem Korrekturen noch möglich waren.

OLG Oldenburg Urteil vom 15.07.2004–8 U 121/04–= NZBau 2005, 48 ff.

Architekt 50 %
Unternehmer 50 %

Wasserschaden verursacht durch Ausführungsfehler und kumulativ eines beträchtlichen Planungsfehlers des Architekten.

OLG Hamm Urteil vom 15.05.2007–21 U 130/06 -

Architekt 50 %
Unternehmer 50 %

Fehlerhafte planerische Leistung als Mangelursache; unterlassener Hinweis durch den Unternehmer trotz Kenntnis von dem Planungsfehler.

OLG Düsseldorf Urteil vom 10.11.2000–22 U 78/00–= BauR 2001, 638

Architekt 50 %
Unternehmer 50 %

Fehlerhafte Planung des Architekten sowie zusätzliche Ausführungsfehler des Unternehmers

OLG Hamm Urteil vom 08.06.2000–24 U 127/99–= BauR 2001, 828 ff

Architekt 57,5 %
Unternehmer 42,5 %

Haftungsverteilung bei Mängeln an einem Flachdach. Auf Seiten des Unternehmers werden die reinen Ausführungsfehler und das Unterlassen der Meldung nach § 4 VOB/B berücksichtigt.

OLG Frankfurt Urteil vom 18.07.1995–7 U 33/84–= BauR 1987, 322 ff.

Architekt 75 %
Unternehmer 25 %

Planungsfehler und fehlende Prüfung und Bedenkenanmeldung des Unternehmers.

OLG Stuttgart Urteil vom 26.02.1992–3 U 82/91–= BauR 1992, 806 ff.

Architekt 75 %
Unternehmer 25 %

Unzulängliche Pläne des Architekten; Durchführung von Bohrungen durch den Unternehmer auf Grundlage unzureichender Pläne und Beteiligung des Architekten an der fehlerhaften Einmessung der Bohrpunkte.

OLG Koblenz Urteil vom 03.11.2005–5 U 450/05–= BauR 2006, 1160

Architekt 100 %
Unternehmer 0 %

Verschulden des Unternehmers wegen fehlenden Hinweises auf Planungsfehler tritt hinter dem Verschulden des Planers vollständig zurück.

OLG Celle Urteil vom 11.10.2001–22 U 6/01–= IBR 2004, 12

Sonderfachmann (Vermesser) 20 %
Unternehmer 80 %

Unterlassener Hinweis des Vermessungsingenieurs als Fehler der Vermessertätigkeit; schwerwiegende Nachlässigkeit bei der Arbeitsvorbereitung und Arbeitsausführung durch den Unternehmer.

OLG Hamm Urteil vom 05.02.1991–21 U 111/90–= BauR 1992, 78 ff.

2. Gesamtschuldnerausgleich zwischen bauausführendem Unternehmen und bauüberwachenden Architekten

Architekt 0 %
Unternehmer 100 %

Alleinige Haftung des Unternehmers bei Ausführungsfehler, den der Architekt bei ordnungsgemäßer Bauaufsicht hätte erkennen können.

OLG Koblenz Urteil vom 25.06.2007–12 U 1435/05–= www.Fachanwaltsmodule.de

Architekt 0 %
Unternehmer 100 %

Bauausführungsfehler und Bauaufsichtspflichtsverletzung

LG Tübingen Urteil vom 15.08.1989–2 O 142/87–= NRW-RR 1989, 1504 ff.

Architekt 0 %
Unternehmer 100 %

Ausführungsfehler und Bauaufsichtspflichtsverletzung des Architekten

OLG Koblenz Urteil vom 19.03.2004–8 U 397/03–= IBR 2005, 221

Architekt 0 %
Unternehmer 100 %

Ausführungsfehler bei untergeordneten Arbeiten. Es liegt keine Gesamtschuld vor, weil der Architekt den Unternehmer bei den untergeordneten Arbeiten nicht beaufsichtigen brauchte.

OLG Düsseldorf Urteil vom 22.03.1983–21 U 245/82–= BauR 1984, 201 ff.

Architekt 20 %
Unternehmer 80 %

Ausführungsfehler des Unternehmers und nicht ordnungsgemäße Bauaufsicht.

OLG Braunschweig Urteil vom 25.05.1990–2 U 52/90–= BauR 1991, 355 ff.

Architekt 0 %
Unternehmer 100 %

Unfall des Arbeitnehmers des Unternehmers aufgrund Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Dem Unternehmer obliegt es in erster Linie, für die Sicherheit der eigenen Arbeitnehmer zu sorgen. Der Architekt hat ihn nur zu überwachen. Der Unternehmer kann dem Architekten nicht vorhalten, nicht genügend darauf geachtet zu haben, dass er seinen eigenen Aufsichtspflichten einhält.

GH Urteil vom 16.02.1971–VI ZR 125/69–= NJW 1971, 752 ff. = VersR 1971, 476 ff.

3. Planung- und Überwachungsfehler einerseits sowie Ausführungsfehler des Unternehmers andererseits

Architekt 0 %
Unternehmer 100 %

Planungsfehler und Bauaufsichtsfehler des Architekten; Ausführungsfehler und fehlende Prüfung und fehlender Hinweis in Bezug auf den Planungsfehler.

OLG Köln Urteil vom 07.04.1993–11 U 277/92–= BauR 1993, 744 ff.

Architekt 33,3 %
Unternehmer 66,6 %

Planungs- und Überwachungsfehler des Architekten; Ausführungsfehler bei Aushub und Unterfangungsarbeiten durch den Unternehmer.

OLG Stuttgart Urteil vom 13.02.2006–5 U 136/05–= NZBau 2006, 446 ff. = BauR 2006, 1772 ff.

Architekt 66,6 %
Unternehmer 33,3 %

Planungsfehler und grobe Aufsichtspflichtverletzung des Architekten bei Dacheindeckung. Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers.

OLG Naumburg Urteil vom 14.01.2003–1 U 80/02–= NJW-RR 2003, 595 ff. = NZBau 2003, 391 ff.

Architekt 100 %
Unternehmer 0 %

Planungs- und Überwachungsfehler des Architekten als Ursache für Hausschwammbefall; allenfalls geringfügige Schuld des Unternehmers, die dahinter zurücktritt.

OLG Düsseldorf Urteil vom 23.11.1993–21 U 78/93–= BauR 1995, 132

Architekt 100 %
Unternehmer 0 %

Fehlende Geeignetheit des Estrichs für Fliesenarbeiten, Planungs- und Bauaufsichtsfehler des Architekten; allenfalls Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers, die wegen Geringfügigkeit zurücktritt.

OLG Celle Urteil vom 14.10.2004–5 U 34/04–= BauR 2006, 137

II. Planender Architekt und bauüberwachender Architekt

Planender Architekt 50 %
Bauaufsichtsführender Architekt 25 %
Unternehmer 25 %

Der Architekt hat die Planung vorgenommen und die Bauausführung überwacht. Es liegen Planungsfehler sowie Ausführungsfehler vor.

OLG Karlsruhe Urteil vom 13.03.2007–17 U 304/05–www.fachanwaltsmodule.de, ibr- online.de / IBR 2007, 418

Planender Architekt 100 %
Bauüberwachender Architekt 0 %

Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten als Gesamtschuldner beruht alleine darauf, dass er den Primärschädiger nicht ausreichend kontrolliert hat.

OLG Frankfurt Urteil vom 04.02.2004–1 U 52/03–= BauR 2004, 1329

III. Architekt einerseits und Sonderfachmann andererseits oder Haftung mehrerer Sonderfachleute untereinander

Planender Architekt 0 %
Bauleitender Architekt 0 %
Statiker 100 %

Fehlerhafte Konstruktion des Bauwerkes durch den Statiker, keine Überprüfung des planenden bzw. bauleitenden Architekten, der sich auf die Spezialkenntnisse des Statikers verlassen kann.
OLG Köln Urteil vom 10.03.1987–22 U 221/86–= BauR 1988, 241 ff.

IV. Planender Architekt, Sonderfachmann, bauausführendes Unternehmen

Architekt 15 %
Statiker 70 %
Unternehmer 15 %

Fehlende Dehnungsfugen und zu tiefer Einbau der Bewehrung.
Der wesentliche Fehler liegt beim Statiker. Der Architekt haftet, weil die Anlegung von Dehnungsfugen zu dem allgemeinen Wissen des Architekten gehört. Das bauausführende Unternehmen haftet wegen fehlender Bedenkenanmeldung und mangelhafter Ausführung.

LG Stuttgart Urteil vom 24.04.1996–14 O 575/95–= BauR 1997, 137 ff.

Architekt 20 %
Baugrundgutachter 40 %
Unternehmer 40 %

Falsche Einschätzung der Boden- und Grundwasserverhältnisse. Wesentliche Ursachen sind die fehlende gründliche Bodenuntersuchung durch den Baugrundgutachter sowie fehlender Hinweis des mit der Spundwandstatik beauftragten ausführenden Unternehmers. -der Architekt haftet wegen fehlerhafter Koordination aufgrund zeitlich zu eng bemessener Abläufe.

OLG Stuttgart Urteil vom 06.07.1994–4 U 63/93–= BauR 1996, 748 ff.

V. Planender Architekt, ausführender Unternehmer, Lieferant

Architekt 30 %
ausführendes Unternehmen 35 %
Lieferant 35 %

Fehlerhafte Planung, Lieferung eines mangelhaften Baustoffes sowie Ausführungsfehler des Pflasterunternehmens

OLG Brandenburg Urteil vom 05.07.2000–7 U 276/99–= NZBau 2001, 322 ff.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass hilfreiche Ausführungen zum Gesamtschuldner-Innenausgleich insbesondere zu finden sind bei Kniffka BauR 2005, S. 274 ff., Sörgel BauR 2005, S. 239 ff., Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage, Rn. 1964 ff.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Prof. Dr. Ulrich Werner
Rechtsanwälte

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BAG: Geschäftsführerdienstvertrag – Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

Mit Entscheidung vom 19. Juli 2007 hat das Bundesarbeitsgericht letzte Unklarheiten bzgl. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags beseitigt.
In neuerer Rechtsprechung geht das Bundesarbeitsgericht stets davon aus, dass der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages mit einem bisherigen Arbeitnehmer das bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnis nicht – entsprechend der älteren Rechtsprechung des BAG – bis zur Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses ruhen und danach wieder aufleben lässt, sondern im Zweifel beendet. Solange nicht besondere Umstände vorliegen, aus denen sich etwas anderes ergibt, wird vermutet, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden wollten.

Mit der oben zitierten Entscheidung hat das BAG nun klargestellt, dass sich auch aus der im Rahmen der AGB-Prüfung zu berücksichtigenden Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, der seit der Schuldrechtsreform über § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB auch auf vorformulierte Arbeitsverträge Anwendung findet, nichts anderes ergibt.

Auch eventuell bestehende Zweifel, ob die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags dem für Auflösungsverträge erforderlichen Schriftformerfordernis gemäß § 623 BGB entspricht, hat das BAG ausgeräumt. So heißt es in der Pressemitteilung des BAG: "Durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag wird das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt."

Empfehlung: Wurde ein ehemaliger Arbeitnehmers zum Geschäftsführer bestellt, wird grundsätzlich vermutet, dass das Arbeitsverhältnis mit Abschluss des schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrags einvernehmlich beendet wurde. Nachdem jedoch bei Vorliegen bestimmter Umstände von dieser Vermutung abgewichen werden kann, bleibt der Abschluss eines schriftlichen Aufhebungsvertrags oder einer entsprechenden Klausel im Geschäftsführerdienstvertrag zur Vermeidung eventueller Unklarheiten weiterhin empfehlenswert.

Hiltrud Kohnen
Uta Hesemann
Rechtsanwältin

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Zu Prüfungs- und Hinweispflichten

Der Bundesgerichtshof hat am 08.11.2007, AZ: VII ZR 183/05, folgendes entschieden:

a) Auch nach der Änderung des § 633 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, entspricht ein Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist.

b) Beruht der Mangel der Funktionstauglichkeit auf einer unzureichenden Vorleistung eines anderen Unternehmers, wird der Unternehmer auch nach dem durch das Gesetz zur Modernisierung der Schuldrechts geänderten Werkvertragsrecht von der Mängelhaftung frei, wenn er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.

c) Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht.

Die Klägerin verlangt als Werkunternehmerin von dem Beklagten Zahlung restlichen Werklohns für den Einbau einer Heizungsanlage. Der Beklagte beansprucht im Wege der Widerklage Rückzahlung des bisher gezahlten Werklohns.

Der Beklagte beabsichtigte im Jahre 2002 die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes, das den gesamten Strom und gleichzeitig auch den Wärme- und Warmwasserbedarf seines Hauses decken sollte. Er wandte sich zu diesem Zwecke an die G. GmbH, die ihm ein Angebot über die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes mit einer thermischen Leistung von 30 kW unterbreitet. Auf Veranlassung der letzteren, wurde ferner die Klägerin zugezogen, um ein Angebot über die Errichtung der Heizungsanlage und den Anschluss an das Blockheizkraftwerk abzugeben.

Die Klägerin errechnete den Wärmebedarf des Forsthauses mit 25 kW. Der Beklagte beauftragte die G. GmbH mit der Errichtung eines Blockheizkraftwerkes, dass eine thermische Leistung von 12 kW hatte. Ferner beauftragte er die Klägerin mit der Errichtung der Heizungsanlage. Nach deren Erstellung lehnte er eine Abnahme der Leistungen ab und erklärte schließlich den Rücktritt vom Vertrage. Eine Beheizung des Hauses alleine durch das Blockheizkraftwerk war nicht möglich, denn der dazu notwendige Stromverbrauch wurde nicht abgerufen.

Der Beklagte beanstandete, dass die Klägerin ihn über die unzureichende thermische Leistung nicht aufgeklärt habe. Nach seiner Darstellung, sei ihm in Folge der fehlenden Aufklärung nicht bewusst gewesen, dass die G. GmbH das Blockheizkraftwerk mit einer niedrigeren Leistung ausgelegt habe, als ursprünglich angeboten worden sei.

Das Berufungsgericht hat dem Beklagten Recht gegeben. Es führt dazu aus, dass die Klägerin zwar nicht für den Mangel des Blockheizkraftwerkes einzustehen habe. Sie habe mit der G. GmbH insoweit auch keine Bietergemeinschaft gebildet. Das bedeute jedoch nicht, dass das Werk der Klägerin als mangelfrei zu betrachten sei. Insoweit hätten die Vorinstanzen den Begriff "vereinbarte Beschaffenheit" im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB falsch beurteilt. Welche Beschaffenheit eines Werkes die Parteien vereinbart hätten ergäbe sich aus der Auslegung des Werkvertrages.

Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs.2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollten. Dieser Erfolg bestimme sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistungs- oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Wille der Parteien erfüllen solle. Der Bundesgerichtshof habe deshalb eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheiten und damit einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a. F. auch dann angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck mit der Herstellung eines Werkes nicht erreicht werde und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfülle. Das gälte unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart hätten oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden seien.

Ist eine bestimmte Funktionstauglichkeit vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung bzw. Ausführungsart nicht zu erreichen, so schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit. An dieser Auslegung des Begriffes "vereinbarte Beschaffenheit" habe auch die Schuldrechtsmodernisierung nichts geändert. Allerdings ergäbe sich jetzt aus § 633 Abs. 2 BGB n. F. eine andere Rangfolge in der Beurteilung des Sachmangels. Zunächst sei zu prüfen, ob das Werk die vereinbarte Beschaffenheit habe. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart sei, ist das Werk nur frei von Sachmängel, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die dem Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Der Bundesgerichtshof macht in der vorliegenden Entscheidung deutlich, dass § 633 Abs.2 Satz 1 BGB nicht dahingehend verstanden werden kann, dass eine Leistung des Unternehmers als mangelfrei einzuordnen wäre, wenn die im Vertrag vorgesehne Leistungs- oder Ausführungsart nicht geeignet ist ein funktionstaugliches Werk herzustellen. Dies würde nämlich die vereinbarte Funktion aus der Beurteilung der vereinbarten Beschaffenheit ausblenden und damit den Willen der Parteien in einem wichtigen, für die Errichtung des Werks in aller Regel maßgeblichen Punkt, unberücksichtigt lassen.

Danach ist die von der Klägerin errichtete Heizungsanlage mangelhaft. Nach Feststellungen des Gerichtes habe der Beklagte die Errichtung der Heizungsanlage und deren Anschluss an das Blockheizkraftwerk in Auftrag gegeben, um sein Haus ausreichend zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen. Diesen vertraglich vereinbarten Gebrauchszweck habe die Anlage nicht erfüllt. Die Heizkörper werden nicht ausreichend erwärmt. Dabei sei es ohne Bedeutung, dass die Klägerin die Heizungsanlage ordnungsgemäß errichtet habe. Sie erfülle den vereinbarten Funktionszweck nicht.

Es komme auch nicht darauf an, dass die Funktion der Heizungsanlage ausschließlich daran scheitert, dass das Blockheizweck keine ausreichende Wärme zur Verfügung stellt. Das Werk der Klägerin sei nämlich auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfülle, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes abhängt, unzureichend sind. Der Unternehmer kann in diesen Fällen seiner Verantwortung nur dann entgehen, wenn er seinen Prüfungs- und Hinweispflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Liegen diese Voraussetzung nicht vor, muss der Werkunternehmer den Mangel so lange nachbessern, bis die vereinbarte Funktionstauglichkeit erreicht wird. Sind dazu Leistungen nötig, die von der vereinbarten Leistungs- und Ausführungsart nicht erfasst ist, muss geprüft werden, ob der Besteller im Rahmen des Vorteilsausgleichs bzw. unter dem Gesichtspunkt der Sowieso-Kosten, diese Leistungen bezahlen muss. Der Unternehmer muss seine Vertragspflicht allerdings regelmäßig nur erfüllen, wenn der Besteller ihm eine geeignete Vorleistung zur Verfügung stellt. Der Besteller muss also im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dafür sorgen, dass die ungeeignete Vorleistung verändert wird, so dass der Unternehmer in der Lage ist, sein Werk vertragsgerecht zu erstellen.

Der Bundesgerichtshof führt im Weiteren näher aus welche Anforderungen an die Prüfungs- und Hinweispflicht zu stellen sind. Ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellen. Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie auf Grund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen und ggf. auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können.

Auch dann, wenn der Auftragnehmer den Besteller darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, muss er sich grundsätzlich vor Ausführung seines Werkes vergewissern, ob diese Voraussetzungen eingehalten worden sind. Er kann sich auch nicht darauf verlassen, dass diese Voraussetzungen vorliegen, weil er sie mit dem Vorunternehmer abgesprochen hat. Vielmehr muss er im Rahmen des Zumutbaren selbständig eine Überprüfung durchführen.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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LAG Berlin-Brandenburg: § 622 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Altersdiskriminierung unwirksam

§ 622 Abs. 1 BGB regelt die im Falle einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen Kündigung geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen bei längerer Beschäftigungsdauer.

Gemäß § 622 Abs. 1 Satz 2 BGB sollen Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt werden.

Dies bedeutet bislang, dass z.B. für einen 26jähriger Arbeitnehmer, der sich bereits seit seinem 19. Lebensjahr in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, trotz einer tatsächlichen Beschäftigungsdauer von 7 Jahren eine Kündigungsfrist von nur vier Wochen zum 15. oder Letzten eines Monats gilt. Für einen 36jähriger würde bei gleicher Beschäftigungsdauer eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende gelten.

Das LAG Berlin Brandenburg sah in dieser an das Alter des Arbeitnehmers anknüpfenden Ungleichbehandlung eine Altersdiskriminierung, welche mit dem geltenden Europarecht unvereinbar sei. § 622 Abs. 1 Satz 2 BGB sei daher unwirksam und nicht anwendbar. Vielmehr müssten auch die Zeiten vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer gemäß § 622 Abs. 1 Satz 1 BGB berücksichtigt werden.

Zwischenzeitlich sah sich das LAG Düsseldorf mit einem ähnlichem Sachverhalt konfrontiert. Anders als das LAG Berlin Brandenburg hat das LAG Düsseldorf nicht über die Anwendbarkeit des § 622 Abs. 1 Satz 2 BGB entschieden, sondern hat die Frage der Wirksamkeit der Regelung mit Beschluss vom 21.11.2007 (12 Sa 1311/07) dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu § 14 Abs. 3 TzBfG (Urteil vom 22.11.2005, NZA 2005, 1345) – der EuGH erklärte hierin die Befristungserleichterung für ältere Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Gleichbehandlungsgrundsätze für unwirksam – und der dem EuGH folgenden Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 26.04.2006, NZA 2006, 1162) – spricht Vieles für die Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg. Rechtssicherheit wird insoweit jedoch erst dann bestehen, wenn die Entscheidung des EuGH vorliegt.

Empfehlung: Solange eine Entscheidung des EuGH auf sich warten lässt, ist im Falle der Kündigung eines jüngeren Arbeitnehmers abzuwägen, ob statt der verkürzten Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 Satz 2 BGB vorsorglich die längere Kündigungsfrist gemäß Satz 1 gewählt werden sollte. Diese Entscheidung sollte bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.

Hiltrud Kohnen
Uta Hesemann
Rechtsanwältin

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Gelegenheit zur Nachbesserung bei Planungs- und Bauüberwachungsfehlern

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.10.2007, AZ: VII ZR 65/06, folgendes ausgeführt:

Haben sich Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, setzt der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten grundsätzlich nicht voraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen. In diesen Fällen ist eine Nachbesserung der durch den Architekten erbrachten Leistungen, in der Regel nicht mehr möglich.

Der Architekt hat grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, den Mangel des Bauwerks zu beseitigen. Daraus folgt, dass die Rüge von Mängeln des Bauwerks grundsätzlich keine Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten ist.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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Werbung einer Gesellschaft mit Architekturleistungen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 02.01.2008 in einem Beschluss - 1 BvR 1350/04 - Folgendes festgehalten:

"1. Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung, der aus dem Eintragungsvorbehalt für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" und für die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen gemäß § 2 Abs.2 BauKaG-NW folgt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Im Hinblick auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt dies aber bezüglich der Erforderlichkeit nur, wenn der Eintragungsvorbehalt für die Verwendung der Berufsbezeichnung "Architekt" auf die Firmierung der Gesellschaft zur Kennzeichnung ihrer eigenen Tätigkeit als Architekten oder Architekturgesellschaft beschränkt bleibt."

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen der Baubranche in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zu ihren Geschäftsfeldern zählten die Erstellung schlüsselfertiger Bauten, Putz- und Stuckarbeiten, Elektroinstallationen sowie Leistungen der Architektur. In diesem Zusammenhang beschäftigte sie zur Erbringung der Architektenleistungen seit ihrer Gründung ununterbrochen einen in der Architektenliste der Architektenkammer NRW eingetragenen Architekten, der auch Geschäftsführer der Beklagten war.

Die Beklagte ließ im Jahre 2002 eine Werbeanzeige veröffentlichen, in der sie unter ihrer damaligen Firma "L. Exklusivhaus GmbH" mit ihren Tätigkeitsbereichen "Architektur, Statik, Bauleitung, Elektro" warb. Die Architektenkammer forderte die Beklagte vergeblich dazu auf, eine Unterlassungserklärung dahingehend abzugeben, zukünftig nicht mehr mit dem Zusatz "Architektur" oder mit einer ähnlichen Wortverbindung zu werben.

Nachdem das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln der Architektenkammer Recht gegeben hatten, wandte sich die Beklagte mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Sie rügte die Verletzung der Grundrechte aus Artikel 12 Abs. 1 GG und Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts verletzen die angegriffenen Entscheidungen das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs.1 GG.

In diesem Zusammenhang stellt das Gericht zunächst einmal klar, dass der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung, der aus dem Eintragungsvorbehalt für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" und für die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen folgt, durch das Gemeinwohlziel des Schutzes der Nachfrager von Architektenleistungen, denen fachkundige und beruflich integere Berufsangehörige zur Verfügung stehen sollen, gerechtfertigt ist. Aus demselben Grunde sind auch die Anforderungen, die § 8 Abs. 2 BauKaG-NW an Architektengesellschaften stellt, verfassungsgemäß.

Gleichzeitig macht das Bundesverfassungsgericht jedoch deutlich, dass im Hinblick auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung § 2 Abs.2 BauKaG-NW und § 2 Abs. 2 BauKaG-NW in Verbindung mit § 8 BauKaG-NW den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit nur dann gerecht werden, wenn der Eintragungsvorbehalt für die Verwendung der Berufsbezeichnung "Architekt" dem Wortlaut des § 1 BauKAG-NW entsprechend auf die Firmierung der Gesellschaft zur Kennzeichnung ihrer eigenen Tätigkeit als Architekten oder Architekturgesellschaft beschränkt bleibt. Eine weite Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zulässig. Es muss so das Bundesverfassungsgericht zulässig sein, dass eine Gesellschaft auf die Berufe ihrer Angestellten hinweist.

Es reiche zum Schutz der Verkehrsinteressen aus, dass die Beschäftigten nur dann als Architekten bezeichnet werden dürfen, wenn sie selbst in die Architektenliste eingetragen sei. Die beruflichen Leistungen, die von einzelnen Gesellschaftern oder von Angestellten der Gesellschaft erbracht werden, dürfen daher, soweit für diese Einzelperson die einschlägigen beruflichen Vorschriften erfüllt sind, auch qualifiziert benannt und bezeichnet werden.

Gerade in dem Bau- und Bauträgerbereich kann es zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Informationen über das Leistungsspektrum einer Gesellschaft sachdienlich sein, auf die verschiedenen Disziplinen hinzuweisen. Das Bundesverfassungsgericht führt daher aus, dass die vom Normgeber verfolgten Ziele es nicht rechtfertigen, korrekte Bezeichnungen, die eine konkrete Tätigkeit zutreffend charakterisieren ohne Rücksicht auf den Informationswert für Dritte zu verbieten. § 8 BauKaG-NW muss daher entsprechend eng ausgelegt werden.

Hinweis:

Es ist somit zu differenzieren: Wenn eine Gesellschaft sich als Architekten oder Architekturgesellschaft bezeichnet, dann müssen die erhöhten Anforderungen des § 8 Abs. 2 BauKaG-NW eingehalten werden. Dies bedingt, dass Berufsbezeichnungen im Namen der Partnerschaftsgesellschaft oder der Firma einer Kapitalgesellschaft nur dann geführt werden dürfen, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer eingetragen ist. Die Eintragung setzt u. a. eine Regelung im Gesellschaftsvertrag voraus, wonach Berufsangehörige nach § 2 BauKaG-NW mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige nach § 2 BauKaG-NW sind.

Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit von anderen Gesellschaften z.B. Bauträgergesellschaften mit der Erbringung von Architekten- und Bauleitungsleistungen zu werben. Dies setzt nur voraus, dass die Gesellschaft über Angestellte oder Gesellschafter verfügt, die in die Architektenliste eingetragen sind.

Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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