Umsatzsteuerpflicht bei Entschädigung bzw. Schadensersatz?

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.01.2008, AZ: VII ZR 280/05, folgendes festgehalten:

1. Der gemäß § 642 BGB zu zahlenden Entschädigung liegt eine steuerbare Leistung des Unternehmers zugrunde. Diese Entschädigung ist Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG und damit Bemessungsgrundlage für den Umsatz

2. Die gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu zahlende geänderte Vergütung ist Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG für die geänderte Leistung des Auftragnehmers und damit Bemessungsgrundlage für den Umsatz.

3. § 6 Nr. 6 VOB/B gewährt dem Auftragnehmer einen Schadensersatzanspruch, dem keine steuerbare Leistung zugrunde liegt, so dass hierfür eine Umsatzsteuerpflicht ausscheidet.

Dem Verfahren liegen Ansprüche des Auftragnehmers wegen Bauzeitverlängerung zugrunde. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob Ansprüche der Klägerin (Auftragnehmerin) aus § 2 Nr. 5 VOB/B, aus § 6 Nr. 6 VOB/B oder aus § 642 BGB folgen. Auch Ersatzansprüche aus § 6 Nr. 6 VOB/B unterlägen als vergütungsähnliche Ansprüche der Umsatzsteuer.

Dem folgt der Bundesgerichtshof nicht. In seiner Entscheidung setzt sich der Bundesgerichtshof ausführlich mit der Rechtsnatur der Anspruchsgrundlagen auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass Entschädigungen gemäß § 642 BGB der Umsatzsteuer unterliegen, während dies bei Schadensersatzansprüchen nach § 6 Nr. 6 VOB/B gerade nicht der Fall ist.

Hinweis: Nach dieser Entscheidung ist somit darauf zu achten, dass bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 6 Nr. 6 VOB/B keine Umsatzsteuer mitberechnet wird. Wird eine Forderung allerdings auch auf § 2 Nr. 5 VOB/B und/oder § 642 BGB gestützt, ist vorsorglich die Umsatzsteuer mit anzusetzen.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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Einbeziehung der VOB/B

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008–AZ: 12 U 45/06–über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag ging. Da es sich bei der VOB/B um Allgemeine Vertragsbedingungen handelt, muss der geschäftlich unerfahrene Auftragnehmer bei Vertragsschluss Gelegenheit erhalten, den Text der VOB/B inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen, wenn der Unternehmer die VOB/B in den Vertrag einbeziehen will. Es ist die Wiedergabe des gesamten Textes erforderlich.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer bauerfahren ist oder ein bauerfahrener Fachmann bei Vertragsschluss mitwirkt.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Auftragnehmer einen Architekten hinzugezogen, der ein Angebot des Werkunternehmers einholte. Er war auch bei der Besprechung über den Inhalt des Angebotes dabei. Bei dem späteren Vertragsabschluss wirkte er jedoch nicht mit.

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass die Tätigkeit des Architekten nicht dazu ausreichte, um eine zurechenbare Kenntnis von dem Inhalt der VOB/B auf Auftraggeberseite anzunehmen.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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