Reichweite des Regressverzichts des Sachversicherers beim Mieterregress – Landgericht Krefeld, 01.07.2015 - Az. 2 O 123/13

Eine große Anzahl von Brandschäden ereignet sich in Mietwohnungen oder gewerblich genutzten vermieteten Immobilien, für die eine Gebäudeversicherung besteht. Oftmals gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Schaden von einem Mieter, einem Handwerker oder einem Besucher verursacht wurde.

Grundsätzlich geht ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten nach der Regulierung durch einen Gebäudeversicherer gemäß § 86 I 1 VVG auf diesen über. Bei einer Schadensverursachung eines Mieters des Versicherungsnehmers erscheint eine uneingeschränkte Regressmöglichkeit des Gebäudeversicherers bedenklich, da der Mieter zumindest wirtschaftlich die Gebäudeversicherungsprämie trägt.

Der Mieterregress des Sachversicherers ist seit Jahren immer wieder Gegenstand streitbarer Gerichtsentscheidungen. Nach einigen Wendungen in der Judikatur hat sich die sogenannte „versicherungsrechtliche Lösung“ des BGH (Entscheidung vom 08.11.2000, Az. IV ZR 298/99) trotz gewichtiger Gegenstimmen in der Rechtsprechung durchgesetzt. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrags nimmt der BGH einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle an, in denen der Mieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht habe. Diese Auslegung wird auf das dem Versicherer erkennbare Interesse des Versicherungsnehmers gestützt, das vertragliche Verhältnis zum Mieter möglichst nicht zu belasten. In einem Schadenfall würde die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, den Versicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung zu unterstützen, mit dem Interesse des Mieters an der Abwehr der Regressforderung kollidieren. Der Mieter hege die Erwartung, bei dem Brand eines versicherten Gebäudes bei nur leicht fahrlässiger Verursachung nicht in Anspruch genommen zu werden.

Das Landgericht Krefeld hat in einer nicht aktuellen rechtskräftigen Entscheidung vom 01.07.2015 (2 O 123/13) den konkludenten Regressverzicht des Sachversicherers beim Mieterregress auch auf Erfüllungsgehilfen des Mieters ausgedehnt.

Die Kammer hatte über den Regress eines Gebäudeversicherers zu befinden. Die Klage richtete sich gegen den Pächter der Versicherungsnehmerin für eine zu dem versicherten Gebäude gehörende Halle, in dem dieser eine Werkstatt betrieb sowie gegen dessen im Betrieb aushelfenden Bekannten. Der Pächter gestattete einem Kunden den sich noch im Tank dessen zu verschrottenden Fahrzeug befindlichen Kraftstoff abzulassen. Dieser verbrachte gemeinsam mit dem ebenfalls verklagten Freund des Pächters das Fahrzeug auf eine Hebebühne. Dort schlugen sie mit einem Hammer ein Loch in den Tank und versuchten  mit einem Akkubohrer dieses zu vergrößern, um den Fluss des Benzins zu beschleunigen. Der Einsatz des Akkubohrers führte zu einem Funkenschlag, der das auslaufende Benzin entzündete und die Lagerhalle in Brand setzte.

Das Landgericht Krefeld entschied, dass die Klage gegen den Helfer dem Grunde nach begründet sei und der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz von 40 % des bürgerlich-rechtlichen Schadens zustehe. Die Klage gegen den Pächter sei hingegen unbegründet.

Dem beklagten Pächter sei ein über einfache Fahrlässigkeit hinausgehendes schuldhaftes Verhalten nicht nachzuweisen, so dass nach der versicherungsrechtlichen Lösung kein Regress gegenüber dem Pächter eröffnet sei. Der ebenfalls verklagte Helfer des Pächters habe jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme im Zusammenwirken mit dem Kunden den zum Schadensereignis führenden Brand schuldhaft verursacht. Angesichts seiner Fachkunde warf ihm das Landgericht grobe Fahrlässigkeit vor. Der auf die Klägerin übergegangene Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sei allerdings gemäß § 81 Abs. 2 VVG in Höhe von 60% zu kürzen. In den Anwendungsbereich der versicherungsrechtlichen Lösung zum Regressverzicht des Sachversicherers seien nach Ansicht des Gerichts auch solche dem Mieter nahestehenden Personen einzubeziehen, die nach den übereinstimmenden Vorstellungen des Vermieters und Mieters mit der versicherten Sache in Berührung kommen sollen und bei denen der Vermieter als Versicherungsnehmer davon ausgehen müsse, dass der Mieter ihnen für den Versicherer erkennbar und berechtigterweise den Schutz des Regressverzichts zugute kommen lassen wolle. Im Gewerbemietverhältnis sei dieser Kreis der in den Regressverzicht einzubeziehenden Personen auf Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Personen zu erstrecken, denen im Falle der Inanspruchnahme durch den Vermieter oder Versicherer gegebenenfalls ein Ausgleichs- oder Freistellungsanspruch gegen den Mieter zustehe. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus regelmäßigen den Unterstützungs- und Aushilfstätigkeiten ein besonderes Näheverhältnis, so dass er als dessen Erfüllungsgehilfe anzusehen und in den vom konkludenten Regressverzicht umfassten Personenkreis einzubeziehen sei. Der konkludente Regressverzicht begrenze bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach den Grundsätzen des § 81 Abs. 2 VVG den Rückgriff des Versicherers, da der Pächter so zu stellen sei, als sei er Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung.

Die Entscheidung des Landgerichts wendet die ständige Rechtsprechung zur versicherungsrechtlichen Lösung beim Regress des Sachversicherers an und dehnt diese in streitbarer und extensiver Auslegung auch auf nahestehende Personen aus. Das Gericht geht dabei nicht auf § 86 III VVG ein, obwohl diese gesetzliche Regelung Anhaltspunkte für die begrenzte Reichweite einer Erstreckung geben könnte. Ferner nimmt das erkennende Gericht eine Anwendbarkeit des § 81 II VVG in eigener Anpassung der Grundsätze zum Mieterregress nach der VVG-Reform an. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Diese Gesichtspunkte sind bislang in der Literatur streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das OLG Düsseldorf wird über die zahlreichen und in der Rechtsprechung noch ungeklärten Streitpunkte (Anwendung der versicherungsrechtlichen Lösung nach der VVG-Reform, mögliche Ausdehnung auf nahestehende Personen, Anwendung des § 81 II VVG) zu befinden haben.

Marc Anschlag, LL.M.
Rechtsanwalt

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HOAI und kein Ende - Nach der HOAI-Novelle ist vor der HOAI-Novelle -

Die Europäische Kommission hat nunmehr gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der angeblich mangelnden Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Dieses Vorgehen der EU-Kommission richtet sich gegen den zwingenden Mindestpreischarakter der HOAI. Die Frist für eine Verteidigung der HOAI durch die Bundesregierung gegenüber Brüssel läuft Mitte August ab.

Sollte sich die Kommission nicht von der Stellungnahme der Bundesregierung überzeugen lassen, ist damit zu rechnen, dass diese aufgrund der berufspolitischen Aktivitäten insbesondere der BAK den Europäischen Gerichtshof anrufen wird. In diesem Falle ist erst in zwei bis drei Jahren mit einem Urteil zu rechnen.

Diese Entwicklung sollte allerdings bereits heute Anlass genug dafür sein, über alternative Honorarberechnungsmodelle nachzudenken, die einerseits dem drohenden Entfall des Preisrechtes der HOAI sowie andererseits auch eine praxisorientierte und für alle Beteiligten interessengerechtere Abrechnungsweise ermöglichen. (vgl. hierzu: Siegburg, Die missglückte Novelle, Festschrift für Neuenfeld, demnächst erscheinend).

Frank Siegburg
Rechtsanwalt

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Schadensersatzpflicht des Auftraggebers bei unberechtigtem Einbehalt einer Gewährleistungsbürgschaft

Besprechung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26.3.2015 – VII ZR 92/14

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 26.03.2015 – VII ZR 92/14 - mit der Frage zu befassen, ob sich ein Auftraggeber, der über einen längeren Zeitraum unberechtigt eine Gewährleistungsbürgschaft zurückhält, schadensersatzpflichtig macht.

Die Klägerin errichtete als Generalunternehmerin für die Beklagte ein Logistikzentrum. In dem von der Beklagten gestellten und vorformulierten Vertrag fand sich die Regelung, dass die Klägerin die Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% des Schlussrechnungsbetrages zurückzugeben hatte, wenn „alle unter die Gewährleistungsfrist fallenden Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können“.

Die förmliche Abnahme erfolgte Ende des Jahres 2001. Zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt standen zwischen den Parteien Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 104.485,35 EUR in Streit, welche der Beklagten später durch Gerichtsurteil zugesprochen wurden. Außerdem wendete die Beklagte vor Ablauf der Gewährleistungsfrist weitere Mängel ein, mit welchen sie sich jedoch in einem späteren Verfahren nicht durchsetzen konnte. Erst Ende des Jahres 2012 gab die Beklagte die Bürgschaftsurkunde an die Klägerin heraus.

Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Beklagte Schadensersatz für aufgewendete Avalkosten der Klägerin in Höhe von über 60.000 EUR aufgrund des Verzuges mit der Herausgabe der Bürgschaft zu zahlen hatte. Der Auftragnehmer habe bei Vereinbarung einer Gewährleistungsbürgschaft zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt Anspruch auf Freigabe der Sicherheiten, soweit keine durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen. Die Beklagte hätte daher zum Ende der Gewährleistungsfrist die über den Betrag von 104.485,35 EUR hinausgehende Sicherheit zurückgeben müssen.

Auch konnte sich die Beklagte nicht erfolgreich auf die vertragliche Reglung zur Rückgabe der Bürgschaft berufen. Die im Vertrag getroffene Sicherungsabrede stellt nach Ansicht des BGH eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin und somit eine unwirksame AGB dar, weil durch die Formulierung die Möglichkeit eröffnet würde, auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist hinaus die Gewährleistungsbürgschaft in vollem Umfang zurückzuhalten, unabhängig davon, in welcher Höhe tatsächlich Gewährleistungsansprüche bestehen.

Die Entscheidung birgt Risiken für den Auftraggeber in sich. Er darf die Sicherheit nur in dem Umfang zurückhalten, in welchem ihm tatsächlich Gewährleistungsansprüche zustehen. Daher ist ihm auch nicht damit gedient, vor Ablauf der Gewährleistungsfrist in großem Umfang Mängel zu rügen und unter Berufung hierauf die Sicherheit bis zur Klärung der Höhe der Gewährleistungsrechte in vollem Umfang zu behalten. Der Auftraggeber sollte vielmehr zum Ende der Gewährleistungsfrist sorgsam prüfen, in welchem Umfang ihm tatsächlich Mängelgewährleistungsrechte zustehen und in wieweit die Sicherheit zurückzugewähren ist, um das Haftungsrisiko zu begrenzen.

Ulrich Zimmermann
Rechtsanwalt

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VG Düsseldorf hält Tariftreuegesetz (TVgG NRW) im ÖPNV für verfassungswidrig

Das VG Düsseldorf hält das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) für teilweise verfassungswidrig und hat diese Frage mit einem Beschluss vom 27.08.2015 (Aktenzeichen 6 K 2793/13) dem Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen zur Prüfung vorgelegt.

Nach § 4 Abs. 2 TVgG NRW kann der Landesminister für Arbeit, Integration und Soziales Tarifverträge im öffentlichen Personennahverkehr für repräsentativ erklären. Öffentliche Aufträge für solche Verkehrsdienstleistungen dürfen dann nur an Anbieter vergeben werden, die ihren Arbeitnehmern mindestens den Lohn zahlen und die tarifvertraglichen Modalitäten beachten, die in einem repräsentativen Tarifvertrag geregelt sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Anbieter einem anderen Tarifvertrag unterliegt, in dem ein geringer Lohn vereinbart ist.

Nach Auffassung des VG Düsseldorf verstößt diese Regelung gegen die im Grundgesetz (Art. 9 Abs. 3) und in der Landesverfassung NRW (Art. 4 Abs. 1) garantierte Tarifautonomie. Jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) am 01.01.2015, das ausreichenden Schutz gegen Sozialdumping gewähre, sei dieser Eingriff nicht mehr hinnehmbar. Belege dafür, dass im ÖPNV tatsächlich prekäre Löhne gezahlt würden, seien nicht vorgelegt worden. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum nicht nur die Lohnuntergrenze, sondern das gesamte Tarifsystem verbindlich sein müsse.

Da es sich um einen rein landesinternen Sachverhalt handelte, war die Sache nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 12 Nr. 7 VGHG NRW dem Verfassungsgerichtshof des Landes NRW in Münster vorzulegen.

Die nunmehr vom Verfassungsgerichtshof NRW zu entscheidende Verfassungsrechtsfrage betrifft nicht das gesamte TVgG NRW, sondern lediglich die Vorschrift des § 4 Abs. 2 TVgG NRW zur besonderen Tarifbindung im Bereich des ÖPNV. Bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bleibt die Vorschrift in der Praxis jedoch anwendbar.

Eine bereits relevante Einschränkung der Anwendbarkeit dieses Gesetzes folgt jedoch aus dem Urteil des EuGH vom 18.09.2014, nach der Bieter und deren Nachunternehmer, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben und zur Auftragsausführung ausschließlich dort beschäftigte Arbeitnehmer einsetzen, nicht an den Mindestlohn des TVgG NRW von aktuell EUR 8,85 pro Stunde gebunden werden dürfen (Aktenzeichen C-549/13, VergabeR 2015, 28).

Links:
Pressemitteilung des VG Düsseldorf: http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/1519/index.php
Urteil des EuGH vom 18.09.2014: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=157851&doclang=DE
Runderlass zur Anwendung des TVgG NRW nach dem Urteil des EuGH vom 18.09.2014: http://www.mweimh.nrw.de/wirtschaft/_pdf_container/Erlass_Anwendungsbereich____4_TVgG.PDF

Dr. Norbert Reuber
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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Wertzuwachs eines während der Ehe mit einem Nießbrauch belasteten Grundstück im Zugewinnausgleich oder iudex non calculat (der Richter rechnet nicht)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 06.04.2015, XII ZB 306/14, seine bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Wertzuwachs eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstück im Zugewinnausgleich ganz grundlegend geändert.

Kurz allgemein zur Systematik des Zugewinnausgleichs…
Wenn Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass ihre Vermögenswerte grundsätzlich getrennt bleiben. Nur wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben wird, wie es bei der Scheidung der Fall ist, erfolgt der Zugewinnausgleich. Dabei wird verglichen, wie viel Vermögen die Ehegatten jeweils während der Ehe hinzu gewonnen haben. Der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, hat gegen den anderen einen Anspruch auf Auszahlung der hälftigen Differenz zwischen den jeweiligen Zugewinnen.

…und zur Berücksichtigung von Schenkungen im Zugewinnausgleich
Grundsätzlich nicht in den Zugewinnausgleich fallen Schenkungen. Eine Wertsteigerung, die der geschenkte Gegenstand während der Ehezeit erfährt, wird allerdings berücksichtigt. Rechtstechnisch wird dies dadurch bewerkstelligt, dass der geschenkte Gegenstand zwar im Endvermögen berücksichtigt wird, gleichzeitig aber mit dem Wert, den der Gegenstand zum Zeitpunkt der Schenkung hatte, ins Anfangsvermögen eingestellt wird.

Bisherige und neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung des Wertzuwachses durch Abschmelzen des Nießbrauchs
Wenn einem der beiden Ehegatten während der Ehe ein Grundstück geschenkt wird, das mit einem lebenslangen Nießbrauchrecht belastet ist, steigt der Wert des Vermögens des beschenkten Ehegatten durch Zeitablauf automatisch, da der Wert des Nießbrauchs mit steigendem Alter des Nießbrauchberechtigten automatisch immer weiter abnimmt.

Bisherige Rechtsprechung
Nun hatte der BGH bisher in einem äußerst komplizierten und rechtspraktisch kaum umsetzbaren Gedankengang angenommen, man müsse, um die fortlaufende unentgeltliche Zuwendung, die der beschenkte Ehegatte durch das ständige Abschmelzen des Nießbrauchwertes erfährt, aus dem Zugewinn auszunehmen, den Wert des Grundstücks abzüglich Nießbrauchwert zum Zeitpunkt der Schenkung ins Anfangsvermögen und den Wert des Grundstücks abzüglich dem dann aktuellen Nießbrauchwert ins Endvermögen einstellen. Überdies müsse man den Vermögenszuerwerb durch das Abschmelzen des Nießbrauchwertes dem Anfangsvermögen hinzuaddieren.

Neue Rechtsprechung
In seiner aktuellen Entscheidung vom 06.04.2015 hat der Bundesgerichtshof sich ausdrücklich von dieser Rechtsprechung distanziert. Zwischenzeitlich wurde festgestellt, dass die eben geschilderte Methode zwar zu einem korrekten Ergebnis führt, exakt dasselbe Ergebnis jedoch erzielt wird, wenn der Nießbrauch in der Berechnung schlicht und einfach gar nicht berücksichtigt wird. Ausgeglichen wird bei beiden Berechnungsmethoden ausschließlich der Wertzuwachs des Grundstücks selbst, nicht aber der Wertzuwachs durch das Abschmelzen des Nießbrauchwertes.

Im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist der Nießbrauch allerdings weiterhin in den Fällen, in denen sein Wert während der Ehe nicht sinkt, sondern steigt. Das kann trotz fortschreitenden Alters des Berechtigten der Fall sein, wenn die erzielbaren Mieteinnahmen sich entsprechend erheblich steigern. In diesen Fällen ist der Nießbrauch jeweils mit dem Wert in Abzug bringen, den er an den beiden Stichtagen (Schenkung und Zustellung Scheidungsantrag) hatte.

Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin

 

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