Quotierung nach Verursachungsanteilen zwischen Gesamtschuldnern

Aus § 426 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Baurecht besteht Einigkeit darüber, dass sich die interne Haftungsquote nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen der Gesamtschuldner richtet.

Es ist jeweils im Einzelfall unter Beachtung des Zusammenhangs zwischen Schadens- und Mangelursache bzw. den Aufgaben und Verantwortungsbereichen der jeweiligen Gesamtschuldner zu prüfen, in welchem Maße sie intern haften. Auch wenn in jedem Einzelfall die interne Haftungsverteilung geprüft und festgelegt werden muss, so gibt doch die umfangreiche Rechtsprechung zu den Haftungsquoten Anhaltspunkte für eine Einschätzung der Verursachungsbeiträge.

Die nachfolgende Auflistung unter Angabe der Fundstellen soll eine Entscheidungshilfe bieten. Sie gliedert sich wie folgt: Gesamtschuldner-Innenausgleich

  • zwischen Architekt/Sonderfachmann einerseits und Unternehmer andererseits (I.)
  • zwischen planendem Architekten und bauüberwachendem Architekten (II.)
  • zwischen Architekten einerseits und Sonderfachmann andererseits (III.)
  • zwischen Sonderfachmann, Architekt, bauausführendem Unternehmen (IV.)
  • zwischen Architekten, Unternehmer und Lieferanten (V.)

I. Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen Architekt/Sonderfachmann und bauausführendem Unternehmen

1. Ausgleich zwischen planendem Architekten/Sonderfachmann und bauausführender Firma

Architekt 0 %
Unternehmer 100 %

Planungsfehler des Architekten; der Unternehmer hat den Planungsfehler erkannt und ohne Hinweis trotzdem die Planung ausgeführt.

BGH Urteil vom 11.10.1990–VII ZR 228/89–= BauR 91, 79 ff.
BGH Urteil vom 18.01.1973–VII ZR 88/70–= NRW 73, 518 ff.

Architekt 0 %
Unternehmer 100 %

Herabstürzende Decke eines Schwimmbads als Folge grob unsachgemäßer Abbrucharbeiten des Unternehmers. Keine Hinweispflicht des planenden und beratenden Architekten auf Gefahr des Eintritts eines derartigen Schadens.

BGH Urteil vom 22.12.2005–VII ZR 71/04 -

Architekt 25 %
Unternehmer 75 %

Fehlerhafte Verlegung einer Drainage und Verletzung von Hinweispflichten durch den Unternehmer; Planungsfehler des Architekten.

OLG Karlsruhe Urteil vom 13.06.2002–9 U 153/01–= BauR 2003, 917

Architekt 33,3 %
Unternehmer 66,6 %

Fehlerhafte Planung des Entwässerungssystems; nicht ausreichende Prüfung der Planung und fehlender Hinweis durch den Unternehmer.

OLG Karlsruhe Urteil vom 19.10.2004–17 U 107/04–= OLGR 2005, 121 ff.

Architekt 50 %
Unternehmer 50 %

Fehlender Hinweis des Unternehmers bei leicht erkennbarer fehlerhafter Planung des Architekten.

OLG Düsseldorf Urteil vom 24.11.2000–22 U 8/00–= NZBau 2001, 398 ff.

Architekt 50 %
Unternehmer 50 %

Verursachung eines Brandes durch den Unternehmer; Planungsfehler

OLG Düsseldorf Urteil vom 28.02.1997–22 U 182/96–= NJW-RR 1997, 975 ff.

Architekt 50 %
Unternehmer 50 %

Planungsfehler des Architekten und Kenntnis des Unternehmers von dem Planungsfehler zu einem Zeitpunkt, in dem Korrekturen noch möglich waren.

OLG Oldenburg Urteil vom 15.07.2004–8 U 121/04–= NZBau 2005, 48 ff.

Architekt 50 %
Unternehmer 50 %

Wasserschaden verursacht durch Ausführungsfehler und kumulativ eines beträchtlichen Planungsfehlers des Architekten.

OLG Hamm Urteil vom 15.05.2007–21 U 130/06 -

Architekt 50 %
Unternehmer 50 %

Fehlerhafte planerische Leistung als Mangelursache; unterlassener Hinweis durch den Unternehmer trotz Kenntnis von dem Planungsfehler.

OLG Düsseldorf Urteil vom 10.11.2000–22 U 78/00–= BauR 2001, 638

Architekt 50 %
Unternehmer 50 %

Fehlerhafte Planung des Architekten sowie zusätzliche Ausführungsfehler des Unternehmers

OLG Hamm Urteil vom 08.06.2000–24 U 127/99–= BauR 2001, 828 ff

Architekt 57,5 %
Unternehmer 42,5 %

Haftungsverteilung bei Mängeln an einem Flachdach. Auf Seiten des Unternehmers werden die reinen Ausführungsfehler und das Unterlassen der Meldung nach § 4 VOB/B berücksichtigt.

OLG Frankfurt Urteil vom 18.07.1995–7 U 33/84–= BauR 1987, 322 ff.

Architekt 75 %
Unternehmer 25 %

Planungsfehler und fehlende Prüfung und Bedenkenanmeldung des Unternehmers.

OLG Stuttgart Urteil vom 26.02.1992–3 U 82/91–= BauR 1992, 806 ff.

Architekt 75 %
Unternehmer 25 %

Unzulängliche Pläne des Architekten; Durchführung von Bohrungen durch den Unternehmer auf Grundlage unzureichender Pläne und Beteiligung des Architekten an der fehlerhaften Einmessung der Bohrpunkte.

OLG Koblenz Urteil vom 03.11.2005–5 U 450/05–= BauR 2006, 1160

Architekt 100 %
Unternehmer 0 %

Verschulden des Unternehmers wegen fehlenden Hinweises auf Planungsfehler tritt hinter dem Verschulden des Planers vollständig zurück.

OLG Celle Urteil vom 11.10.2001–22 U 6/01–= IBR 2004, 12

Sonderfachmann (Vermesser) 20 %
Unternehmer 80 %

Unterlassener Hinweis des Vermessungsingenieurs als Fehler der Vermessertätigkeit; schwerwiegende Nachlässigkeit bei der Arbeitsvorbereitung und Arbeitsausführung durch den Unternehmer.

OLG Hamm Urteil vom 05.02.1991–21 U 111/90–= BauR 1992, 78 ff.

2. Gesamtschuldnerausgleich zwischen bauausführendem Unternehmen und bauüberwachenden Architekten

Architekt 0 %
Unternehmer 100 %

Alleinige Haftung des Unternehmers bei Ausführungsfehler, den der Architekt bei ordnungsgemäßer Bauaufsicht hätte erkennen können.

OLG Koblenz Urteil vom 25.06.2007–12 U 1435/05–= www.Fachanwaltsmodule.de

Architekt 0 %
Unternehmer 100 %

Bauausführungsfehler und Bauaufsichtspflichtsverletzung

LG Tübingen Urteil vom 15.08.1989–2 O 142/87–= NRW-RR 1989, 1504 ff.

Architekt 0 %
Unternehmer 100 %

Ausführungsfehler und Bauaufsichtspflichtsverletzung des Architekten

OLG Koblenz Urteil vom 19.03.2004–8 U 397/03–= IBR 2005, 221

Architekt 0 %
Unternehmer 100 %

Ausführungsfehler bei untergeordneten Arbeiten. Es liegt keine Gesamtschuld vor, weil der Architekt den Unternehmer bei den untergeordneten Arbeiten nicht beaufsichtigen brauchte.

OLG Düsseldorf Urteil vom 22.03.1983–21 U 245/82–= BauR 1984, 201 ff.

Architekt 20 %
Unternehmer 80 %

Ausführungsfehler des Unternehmers und nicht ordnungsgemäße Bauaufsicht.

OLG Braunschweig Urteil vom 25.05.1990–2 U 52/90–= BauR 1991, 355 ff.

Architekt 0 %
Unternehmer 100 %

Unfall des Arbeitnehmers des Unternehmers aufgrund Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Dem Unternehmer obliegt es in erster Linie, für die Sicherheit der eigenen Arbeitnehmer zu sorgen. Der Architekt hat ihn nur zu überwachen. Der Unternehmer kann dem Architekten nicht vorhalten, nicht genügend darauf geachtet zu haben, dass er seinen eigenen Aufsichtspflichten einhält.

GH Urteil vom 16.02.1971–VI ZR 125/69–= NJW 1971, 752 ff. = VersR 1971, 476 ff.

3. Planung- und Überwachungsfehler einerseits sowie Ausführungsfehler des Unternehmers andererseits

Architekt 0 %
Unternehmer 100 %

Planungsfehler und Bauaufsichtsfehler des Architekten; Ausführungsfehler und fehlende Prüfung und fehlender Hinweis in Bezug auf den Planungsfehler.

OLG Köln Urteil vom 07.04.1993–11 U 277/92–= BauR 1993, 744 ff.

Architekt 33,3 %
Unternehmer 66,6 %

Planungs- und Überwachungsfehler des Architekten; Ausführungsfehler bei Aushub und Unterfangungsarbeiten durch den Unternehmer.

OLG Stuttgart Urteil vom 13.02.2006–5 U 136/05–= NZBau 2006, 446 ff. = BauR 2006, 1772 ff.

Architekt 66,6 %
Unternehmer 33,3 %

Planungsfehler und grobe Aufsichtspflichtverletzung des Architekten bei Dacheindeckung. Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers.

OLG Naumburg Urteil vom 14.01.2003–1 U 80/02–= NJW-RR 2003, 595 ff. = NZBau 2003, 391 ff.

Architekt 100 %
Unternehmer 0 %

Planungs- und Überwachungsfehler des Architekten als Ursache für Hausschwammbefall; allenfalls geringfügige Schuld des Unternehmers, die dahinter zurücktritt.

OLG Düsseldorf Urteil vom 23.11.1993–21 U 78/93–= BauR 1995, 132

Architekt 100 %
Unternehmer 0 %

Fehlende Geeignetheit des Estrichs für Fliesenarbeiten, Planungs- und Bauaufsichtsfehler des Architekten; allenfalls Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers, die wegen Geringfügigkeit zurücktritt.

OLG Celle Urteil vom 14.10.2004–5 U 34/04–= BauR 2006, 137

II. Planender Architekt und bauüberwachender Architekt

Planender Architekt 50 %
Bauaufsichtsführender Architekt 25 %
Unternehmer 25 %

Der Architekt hat die Planung vorgenommen und die Bauausführung überwacht. Es liegen Planungsfehler sowie Ausführungsfehler vor.

OLG Karlsruhe Urteil vom 13.03.2007–17 U 304/05–www.fachanwaltsmodule.de, ibr- online.de / IBR 2007, 418

Planender Architekt 100 %
Bauüberwachender Architekt 0 %

Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten als Gesamtschuldner beruht alleine darauf, dass er den Primärschädiger nicht ausreichend kontrolliert hat.

OLG Frankfurt Urteil vom 04.02.2004–1 U 52/03–= BauR 2004, 1329

III. Architekt einerseits und Sonderfachmann andererseits oder Haftung mehrerer Sonderfachleute untereinander

Planender Architekt 0 %
Bauleitender Architekt 0 %
Statiker 100 %

Fehlerhafte Konstruktion des Bauwerkes durch den Statiker, keine Überprüfung des planenden bzw. bauleitenden Architekten, der sich auf die Spezialkenntnisse des Statikers verlassen kann.
OLG Köln Urteil vom 10.03.1987–22 U 221/86–= BauR 1988, 241 ff.

IV. Planender Architekt, Sonderfachmann, bauausführendes Unternehmen

Architekt 15 %
Statiker 70 %
Unternehmer 15 %

Fehlende Dehnungsfugen und zu tiefer Einbau der Bewehrung.
Der wesentliche Fehler liegt beim Statiker. Der Architekt haftet, weil die Anlegung von Dehnungsfugen zu dem allgemeinen Wissen des Architekten gehört. Das bauausführende Unternehmen haftet wegen fehlender Bedenkenanmeldung und mangelhafter Ausführung.

LG Stuttgart Urteil vom 24.04.1996–14 O 575/95–= BauR 1997, 137 ff.

Architekt 20 %
Baugrundgutachter 40 %
Unternehmer 40 %

Falsche Einschätzung der Boden- und Grundwasserverhältnisse. Wesentliche Ursachen sind die fehlende gründliche Bodenuntersuchung durch den Baugrundgutachter sowie fehlender Hinweis des mit der Spundwandstatik beauftragten ausführenden Unternehmers. -der Architekt haftet wegen fehlerhafter Koordination aufgrund zeitlich zu eng bemessener Abläufe.

OLG Stuttgart Urteil vom 06.07.1994–4 U 63/93–= BauR 1996, 748 ff.

V. Planender Architekt, ausführender Unternehmer, Lieferant

Architekt 30 %
ausführendes Unternehmen 35 %
Lieferant 35 %

Fehlerhafte Planung, Lieferung eines mangelhaften Baustoffes sowie Ausführungsfehler des Pflasterunternehmens

OLG Brandenburg Urteil vom 05.07.2000–7 U 276/99–= NZBau 2001, 322 ff.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass hilfreiche Ausführungen zum Gesamtschuldner-Innenausgleich insbesondere zu finden sind bei Kniffka BauR 2005, S. 274 ff., Sörgel BauR 2005, S. 239 ff., Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage, Rn. 1964 ff.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Prof. Dr. Ulrich Werner
Rechtsanwälte

weiterlesen

BAG: Geschäftsführerdienstvertrag – Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

Mit Entscheidung vom 19. Juli 2007 hat das Bundesarbeitsgericht letzte Unklarheiten bzgl. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags beseitigt.
In neuerer Rechtsprechung geht das Bundesarbeitsgericht stets davon aus, dass der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages mit einem bisherigen Arbeitnehmer das bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnis nicht – entsprechend der älteren Rechtsprechung des BAG – bis zur Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses ruhen und danach wieder aufleben lässt, sondern im Zweifel beendet. Solange nicht besondere Umstände vorliegen, aus denen sich etwas anderes ergibt, wird vermutet, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden wollten.

Mit der oben zitierten Entscheidung hat das BAG nun klargestellt, dass sich auch aus der im Rahmen der AGB-Prüfung zu berücksichtigenden Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, der seit der Schuldrechtsreform über § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB auch auf vorformulierte Arbeitsverträge Anwendung findet, nichts anderes ergibt.

Auch eventuell bestehende Zweifel, ob die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags dem für Auflösungsverträge erforderlichen Schriftformerfordernis gemäß § 623 BGB entspricht, hat das BAG ausgeräumt. So heißt es in der Pressemitteilung des BAG: "Durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag wird das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt."

Empfehlung: Wurde ein ehemaliger Arbeitnehmers zum Geschäftsführer bestellt, wird grundsätzlich vermutet, dass das Arbeitsverhältnis mit Abschluss des schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrags einvernehmlich beendet wurde. Nachdem jedoch bei Vorliegen bestimmter Umstände von dieser Vermutung abgewichen werden kann, bleibt der Abschluss eines schriftlichen Aufhebungsvertrags oder einer entsprechenden Klausel im Geschäftsführerdienstvertrag zur Vermeidung eventueller Unklarheiten weiterhin empfehlenswert.

Hiltrud Kohnen
Uta Hesemann
Rechtsanwältin

weiterlesen

LAG Berlin-Brandenburg: § 622 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Altersdiskriminierung unwirksam

§ 622 Abs. 1 BGB regelt die im Falle einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen Kündigung geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen bei längerer Beschäftigungsdauer.

Gemäß § 622 Abs. 1 Satz 2 BGB sollen Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt werden.

Dies bedeutet bislang, dass z.B. für einen 26jähriger Arbeitnehmer, der sich bereits seit seinem 19. Lebensjahr in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, trotz einer tatsächlichen Beschäftigungsdauer von 7 Jahren eine Kündigungsfrist von nur vier Wochen zum 15. oder Letzten eines Monats gilt. Für einen 36jähriger würde bei gleicher Beschäftigungsdauer eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende gelten.

Das LAG Berlin Brandenburg sah in dieser an das Alter des Arbeitnehmers anknüpfenden Ungleichbehandlung eine Altersdiskriminierung, welche mit dem geltenden Europarecht unvereinbar sei. § 622 Abs. 1 Satz 2 BGB sei daher unwirksam und nicht anwendbar. Vielmehr müssten auch die Zeiten vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer gemäß § 622 Abs. 1 Satz 1 BGB berücksichtigt werden.

Zwischenzeitlich sah sich das LAG Düsseldorf mit einem ähnlichem Sachverhalt konfrontiert. Anders als das LAG Berlin Brandenburg hat das LAG Düsseldorf nicht über die Anwendbarkeit des § 622 Abs. 1 Satz 2 BGB entschieden, sondern hat die Frage der Wirksamkeit der Regelung mit Beschluss vom 21.11.2007 (12 Sa 1311/07) dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu § 14 Abs. 3 TzBfG (Urteil vom 22.11.2005, NZA 2005, 1345) – der EuGH erklärte hierin die Befristungserleichterung für ältere Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen die Gleichbehandlungsgrundsätze für unwirksam – und der dem EuGH folgenden Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 26.04.2006, NZA 2006, 1162) – spricht Vieles für die Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg. Rechtssicherheit wird insoweit jedoch erst dann bestehen, wenn die Entscheidung des EuGH vorliegt.

Empfehlung: Solange eine Entscheidung des EuGH auf sich warten lässt, ist im Falle der Kündigung eines jüngeren Arbeitnehmers abzuwägen, ob statt der verkürzten Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 Satz 2 BGB vorsorglich die längere Kündigungsfrist gemäß Satz 1 gewählt werden sollte. Diese Entscheidung sollte bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.

Hiltrud Kohnen
Uta Hesemann
Rechtsanwältin

weiterlesen

Blog-Beiträge nach Tätigkeitsgebieten

Archiv

Standorte

Köln
Sachsenring 69
D-50677 Köln
T +49 221 / 92 081-0
F +49 221 / 92 081-91
koeln@hwhlaw.de

Leipzig
Beethovenstraße 35
D-04107 Leipzig
T +49 341 / 71 04-4
F +49 341 / 71 04-600
leipzig@hwhlaw.de

Düsseldorf
Ritterstraße 10
D-40213 Düsseldorf
T +49 211 / 17 16 06 57
F +49 211 / 17 16 06 58
duesseldorf@hwhlaw.de

Stuttgart
Königstraße 26
D-70173 Stuttgart
T +49 711 / 18 56 72 16
F +49 711 / 18 56 74 55
stuttgart@hwhlaw.de

Berlin
Hohenzollerndamm 7
D-10717 Berlin
T +49 30 / 88 56 60-0
F +49 30 / 88 56 60-66
berlin@hwhlaw.de

München
Leonrodstraße 68
D-80636 München
T +49 89 / 24 41 03 8-0

F +49 89 / 24 41 03 8-29
muenchen@hwhlaw.de