Corona aktuell: Neuregelungen in Nordrhein-Westfalen ab dem 04.05.2020

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat – wie zuletzt wöchentlich – die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) NRW geändert:

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200501_fassung_coronaschvo_ab_04.05.2020.pdf

Folgende Neuregelungen sind hervorzuheben:

  • Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie Zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks ist zulässig. Der Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen ist zu gewährleisten (§ 3 Abs. 2 CoronaSchVO NRW). In geschlossenen Räumlichkeiten gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 12a Abs. 2 Nr. 1, 2 CoronaSchVO NRW).
  • Ab dem 07.05.2020 ist die Nutzung von Spielplätzen zulässig. Begleitpersonen müssen untereinander einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten, soweit sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 3 Abs. 4 CoronaSchVO NRW). Dies gilt also nicht für spielende Kinder.
  • Geschäfte dürfen betrieben werden, wenn die geöffnete Verkaufsfläche 800 m² nicht übersteigt (§ 6 Abs. 2 CoronaSchVO NRW). Anders als in anderen Bundesländern gilt die 800-m²-Grenze also weiterhin.
  • Zulässig sind Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine. Der Mindestabstand von 1,5 m ist zu gewährleisten (§ 11 Abs. 5 Nr. 2 CoronaSchVO NRW).
  • Versammlungen und Zusammenkünfte sowie interne Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen sind mit Ausnahme von geselligen Anlässen (Betriebsfeiern, Betriebsausflüge usw. zulässig. Selbständige, Betriebe und Unternehmen sind dabei für die Reduzierung von Infektionsrisiken verantwortlich und müssen insbesondere Maßnahmen zur Kontaktvermeidung, zur Hygiene und Reinigung und zur Ermöglichung von Heimarbeit (so weit wie sinnvoll umsetzbar) treffen (§ 12b Abs. 3 CoronaSchVO NRW).

Die Verordnung in der aktuellen Fassung gilt bis einschließlich zum 10.05.2020.

 

Dr. Norbert Reuber
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
4. Mai 2020

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