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Verdienstausfall und Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

In unserem Beitrag „Arbeitsrecht in der Corona-Krise“ hatten wir u. a. über die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) und die in diesem Gesetz geregelte Entschädigungsmöglichkeit für Verdienstausfall von betroffenen Arbeitnehmern/innen berichtet. Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen hat der für Entschädigungsleistungen in NRW zuständige LVR Fragen zu Entschädigungen nach § 56 IfSG beantwortet. Diese lauten (auszugsweise) wie folgt

1. Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen nach dem IfSG?

Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen besteht im Zusammenhang mit einer  behördlichen Quarantäne bzw. einem behördlichen Tätigkeitsverbot.

Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.

2. Können auch Selbständige Leistungen nach dem IfSG beanspruchen?

Ja, auch Selbstständige haben einen Anspruch auf Entschädigung, sofern sie durch eine behördliche Anordnung (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) unter Quarantäne gestellt wurden oder gegenüber denen ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde. Der Antrag ist direkt an den Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder Westfalen-Lippe (LWL) zu stellen. Die Zuständigkeit der Landschaftsverbände richtet sich nach dem Sitz der Betriebsstätte.

3. Was ist Quarantäne?

Eine Quarantäne liegt vor, wenn sich eine bestimmte Person eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort (z.B. eigene Wohnung) aufhalten muss und sich in der Zeit nicht frei bewegen darf. Ein Beispiel: Eine Person, die in Kontakt mit einem an Covid-19 erkrankten Menschen stand, wird unter Quarantäne gestellte bis klar ist, ob sie selber auch infiziert ist.

4. Was ist ein Tätigkeitsverbot

Bei einem Tätigkeitsverbot i.S.d. IfSG wird einzelnen Personen durch behördliche Anordnung untersagt, ihre Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum auszuüben. Die Gesundheitsämter sind berechtigt, Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern. Die Gesundheitsämter können die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort absondern (z.B. in häuslicher Quarantäne).

5. Fallen die Erlasse der Landesregierung zur Schließung von Schulen, Kitas, Betrieben u.a. unter die Erstattungsregelungen?

Nein. Quarantänen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes müssen durch die zuständigen Behörden (in der Regel das Gesundheitsamt) angeordnet worden sein. In NRW sind die beiden Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) im Auftrag des Landes NRW daher nur für Entschädigungen bei Verdienstausfällen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zuständig, wenn diese Folge einer im Einzelfall angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes sind.

6. Wann wird keine Entschädigung gezahlt?

Personen, die zeitgleich arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten keine Entschädigung nach dem IfSG. Sie haben stattdessen den üblichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. auf das Krankengeld ihrer Krankenkasse. Eine Entschädigung kann im Übrigen nicht an Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbotes gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen durften, gezahlt werden. Darüber hinaus nicht für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG). Und schließlich ebenfalls nicht bei fehlender Tarifregelung für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB).


Quelle: LVR Info „Tätigkeitsverbot und Verdienstausfall“


Weitere Fragen und Antworten sowie Antragsvordrucke finden Sie unter:

www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp

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