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BAG: Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Beschluss vom 13.09.2022 (Aktenz.: 1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

1.  Die Entscheidung

In dem dortigen Verfahren hatte der antragstellende Betriebsrat (!!!) die Feststellung begehrt, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems im Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin zustehe.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin  hatte schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Das BAG verwies darauf, dass ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG und damit das geltend gemachte Initiativrecht nur bestehe, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist. Eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zeiterfassung ergebe sich aber schon aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.

Danach habe der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 3 Abs. 1 ArbSchG u.a. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG folge hieraus auch die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.

Zur Begründung verwies das BAG auf die „Stechuhr-Entscheidung“ des EuGH (Urteil vom 14.05.2019 - C-55/18). In dieser hatte der EuGH den Mitgliedsstaaten bereits aufgegeben, die Arbeitgeber zu verpflichten, ein verlässliches System einzurichten, mit dem die täglich geleistete Arbeitszeit gemessen werden kann. Um den Arbeitnehmerschutz effektiver zu gewährleisten, müsse die tatsächlich geleistete Arbeitszeit lückenlos erfasst und dokumentiert werden.  

2.  Hinweise für die Praxis

•    Die in vielen Betrieben praktizierte Vertrauensarbeitszeit dürfte spätestens mit dem Beschluss des BAG nicht mehr zulässig sein.

•    Vorgaben oder Hinweise dazu, welche konkreten Anforderungen durch den Arbeitgeber bei der Arbeitszeiterfassung zu beachten sind, insbesondere was unter einem „verlässlichen System“ zu verstehen ist, lassen sich der bisher lediglich veröffentlichten Pressemitteilung nicht entnehmen.

•    Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung zu.

3.  Ausblick

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber nach der Grundsatzentscheidung des BAG und rund drei Jahre nach der Entscheidung des EuGH endlich tätig wird und die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung detailliert gesetzlich regelt. Immerhin fand sich bereits im Koalitionsvertrag der „Ampel-Regierung“ der Hinweis, angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Arbeitszeitrecht werde geprüft, ob gesetzlicher Anpassungsbedarf bestehe. Allein die nunmehr vom BAG vorgenommene europarechtskonforme Auslegung der Generalklausel in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG löst die für die betriebliche Praxis relevanten Fragen jedenfalls nicht.

Soweit Sie Fragen zur Einführung und Umsetzung der Arbeitszeiterfassung am Arbeitsplatz haben, ist Ihnen unser Fachbereich Arbeitsrecht gerne behilflich.


Kevin Woicke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

19. September 2022

 

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