UWG Reform: Das neue „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ - Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Am 1. Dezember 2020 ist (zu weiten Teilen) das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft getreten. Durch das neue „Anti-Abmahngesetz“ soll dem Problem der missbräuchlichen Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechts ein definitives Ende gesetzt werden.

Nachfolgend die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

Einschränkung der Abmahnbefugnis: Zur Abmahnung berechtigt sind zukünftig nur noch Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen. Auch Wettbewerbsvereine sind zukünftig nur noch dann abmahnbefugt, wenn sie sich in einer beim Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände haben eingetragen lassen; - wobei die Eintragung nur erfolgt, wenn bestimmte objektive Voraussetzungen vorliegen. Allerdings tritt diese Regelung erst zum 1. Dezember 2021 in Kraft.

Unzulässigkeit missbräuchlicher Abmahnungen: Das neue Gesetz führt außerdem einige Regelbeispiele zur Konkretisierung der (bisher nur schwer belegbaren) „missbräuchlichen“ Abmahnung ein (so soll z.B. ein missbräuchliches Verhalten dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die Vertragsstrafe „erheblich“ überhöht ist oder der Mitbewerber eine „erhebliche“ Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift geltend macht). Den Regelbeispielen kommt eine Indizwirkung zu und sie sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Wie die Gerichte diese Fallgestaltungen - insbesondere den Begriff der „Erheblichkeit - allerdings zukünftig auslegen werden, bleibt indes noch abzuwarten.

Entfall des Aufwendungsersatzanspruchs des Abmahnenden in 2 Fällen: Außerdem ist nach den neuen Regelungen in den beiden folgenden Fällen die Geltendmachung von Aufwendungsersatz (seitens des Abmahnenden) zukünftig nicht mehr möglich:

•    bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien (z. B. Impressum, Widerrufsrecht, Preisangaben).
•    bei Verstößen gegen die DSGVO, wenn der Abgemahnte weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt.

Über den Entfall des Aufwendungsersatzanspruchs muss der Abmahnende zudem in seinem Abmahnschreiben informieren.

Durch die Neuregelung wird (zumindest mittelbar) auch festgelegt, dass ein Verstoß gegen die DSGVO (was bisher nicht ganz unumstritten war) grundsätzlich abmahnfähig ist. Infolgedessen lässt sich nicht ausschließen, dass die bisher erwartete aber ausgebliebene „DSGVO-Abmahnwelle“ durch die Neuregelung gerade angestoßen wird.

Gegenanspruch des Abgemahnten: Darüber hinaus hat der Abgemahnte nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr nur bei Vorliegen einer sog. „missbräuchlichen“ Abmahnung einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten, sondern sogar dann, wenn die Abmahnung zwar inhaltlich berechtigt ist, aber die formalen Anforderungen an das Abmahnschreiben nicht erfüllt sind (so z. B. wenn der Abmahnende, obwohl erforderlich, nicht auf den Entfall seines Aufwendungsersatzanspruchs hinweist).

Änderungen bei der Vertragsstrafe: Weiterhin ist nach der neuen Gesetzeslage die bisher für die Wirksamkeit einer Unterlassungserklärung zwingend erforderliche Vereinbarung einer Vertragsstrafe in den beiden oben genannten Fällen (also bei Verstoß gegen Informations- und Kennzeichenpflichten im Internet sowie bei Verstößen gegen die DSGVO) gänzlich ausgeschlossen, sofern es sich um eine erstmalige Abmahnung eines Unternehmens mit weniger als 100 Mitarbeiter handelt. Darüber hinaus ist die Vertragsstrafe bei Abmahnung dieser Unternehmen auf maximal 1.000,00 € zu begrenzen, wenn es sich um einen nur geringfügigen Verstoß handelt. Die bisher übliche Vereinbarung einer nicht bezifferten „angemessenen“ Vertragsstrafe bleibt indes weiter möglich.

Abschaffung des „Fliegenden Gerichtsstands“: Änderungen ergeben sich schließlich auch beim fliegenden Gerichtsstand. Grundsätzlich können Klagen wegen Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften nicht nur am Sitz des Beklagten, sondern auch am „Handlungsort“ erhoben werden. Für Verstöße im Internet - die an jedem beliebigen Ort abrufbar sind - bedeutete dies, dass sich der Abmahnende bisher aussuchen konnte, vor welchem (für ihn günstigem) Gericht er im gegebenen Fall Klage erhebt (sog. „fliegender Gerichtsstand). Auch dieser üblichen Praxis wird nun durch das neue Gesetz ein Riegel vorgeschoben: Denn zukünftig sind hier nur noch Klagen am Wohnort oder am Geschäftssitz des Beklagten zulässig.

Und die Krux bei der Sache? Missbräuchliche Abmahnungen stellen ganz sicher ein echtes Problem dar. Diesem Problem kann durch die neuen Regelungen auch zweifellos entgegengewirkt werden. Allerdings schränkt das neue Gesetz zugleich auch die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung solcher Unternehmen ein, die sich völlig zu Recht gegen Wettbewerbsverstöße ihrer Konkurrenten zur Wehr setzen möchten.

Katja Nuxoll
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
28. Januar 2021

 

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Kindesunterhalt im Wechselmodell

Immer häufiger wird in Politik und Medien das so genannte „Wechselmodell“ diskutiert, in dem Kinder getrennter Paare, im Wechsel von beiden Elternteilen jeweils hälftig betreut werden. Die familienrechtliche Praxis zeigt, dass diese Betreuungsvariante auch tatsächlich zunehmend praktiziert wird. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung in der Bevölkerung ist es nämlich keineswegs so, dass im Falle der Betreuung eines Kindes im Wechselmodell die Pflicht zur Leistung von Kindesunterhalt vollständig entfällt.
Weiterlesen unter:

https://blog.otto-schmidt.de/famrb/2021/01/20/kindesunterhalt-im-wechselmodell/

 


Dr. Susanne Sachs
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin
22.Januar 2021

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Vorsicht: Limiteds in Deutschland haben ihre Rechtsidentität verloren

Das Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und Großbritannien gewährleistete bis zum Ablauf des letzten Jahres, dass ein in Deutschland ansässiges Unternehmen mit britischer Rechtsform, vor allem die sog. „Limited“, dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit unterlag und damit in Deutschland als eine rechtsfähige Gesellschaft ausländischen Rechts anzuerkennen war. Diese Regelung gilt in 2021 nicht mehr. Seit diesem Jahr ist Großbritannien wie jeder andere Drittstaat zu behandeln. Eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland wird nicht mehr nach ihrem Gründungsstatus, also als Limited, behandelt, sondern es wird wie folgt differenziert: 

Eine Limited mit mehreren Anteilsinhabern wird eine GbR oder, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt, eine oHG. Dabei gibt es keine Gesamtrechtsnachfolge. Der Transfer setzt einen identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform voraus. Eine Abschirmung der Außenhaftung der Gesellschafter gibt es anders als bisher bei der Limited weder bei der GbR noch bei der oHG.

Bei einer Limited mit nur einem Anteilsinhaber tritt der bisherige Alleingesellschafter als natürliche oder juristische Person an die Stelle der Limited. Er ist Einzelunternehmer bzw., wenn die Limited ein Handelsgewerbe betrieben hat, Kaufmann. Hier erfolgt der Übergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, d. h. die Aktiva und Passiva der Limited sind dem Alleingesellschafter fortan zuzuordnen. 
 

Lutz Schade
Rechtsanwalt
15.Januar 2021

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