Vorteilsausgleich bei werkvertraglicher Leistungskette

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 28.06.2007–AZ VII ZR 81/06–ausgeführt, dass dann, wenn im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette feststeht, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird, kann dieser nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen dieser Mängel gegenüber seinem Auftragnehmer geltend zu machen.

Dem Rechtsstreit lag der Fall zugrunde, dass ein Nachunternehmer für den Generalunternehmer Fenstermontageleistungen zu erbringen hatte. Die Fenster wurden von der Beklagten geliefert. Im Rahmen eines Beweisverfahrens, welches der Nachunternehmer gegen die Beklagte eingeleitet hatte, stellte sich heraus, dass die Fenster mangelhaft waren. Der Nachunternehmer trat seine Ansprüche an die Klägerin ab, die ihrerseits nunmehr von dem Fensterhersteller Schadensersatz in Höhe der Mangelbeseitigungskosten verlangt. Weder der Bauherr noch der Generalunternehmer machten oder machen wegen dieser Mängel Gewährleistungsansprüche gegen den Nachunternehmer geltend. Diese wären zum jetzigen Zeitpunkt auch verjährt.

Die Klage ist – so der Bundesgerichtsho f– zu Recht abgewiesen worden. Zwar stehen dem Zedenten gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB a.F. zu. Grundsätzlich ist das Verhältnis zwischen Nachunternehmer und seinem Lieferanten unabhängig von dem Verhältnis des Nachunternehmers zum Generalunternehmer zu beurteilen.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der von der Beklagten im Vertragsverhältnis zum Nachunternehmer schuldhaft verursachte Mangel selbst bereits der bei diesem eingetretene Schaden sei. Abweichend von § 249 Satz 1 BGB werde dieser Schaden durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Betrag abgegolten. Die Tatsache, dass der Nachunternehmer von dem Generalunternehmer nicht in Anspruch genommen wird, berührt zunächst einmal den mangelbedingten Schaden nicht.

Bei der Schadensberechnung ist auf die Höhe der Mangelbeseitigungskosten abzustellen unabhängig davon, ob der Besteller den Betrag dazu verwendet, den Mangel tatsächlich beseitigen zu lassen. Er kann das mangelhafte Werk beispielsweise auch veräußern.

Es hat sich jedoch hier auf Seiten der Zedentin bzw. der Klägerin wirtschaftlich gesehen keinerlei Einbuße ergeben, weil sie wegen des Mangels nicht in Anspruch genommen wird. Die Verminderung oder der Wegfall der Vermögenseinbuße ist–so der Bundesgerichtshof–schadensersatzrechtlich nach dem Rechtsgedanken des Vorteilsausgleiches zu beurteilen. Danach muss sich der Geschädigte in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zurechnen lassen, die ihm im adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Der Geschädigte soll nicht bessergestellt werden als er ohne das schädigende Ereignis stünde.

Allerdings wird nicht jeder durch das Schadensereignis bedingter Vorteil angerechnet, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruches übereinstimmen. Dies folgt letztlich aus § 242 BGB, d.h. dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass in vergleichbaren Fallgestaltungen eine Vorteilsausgleichung bisher von der Rechtsprechung abgelehnt wurde. Daran hält der Senat nicht mehr uneingeschränkt fest. In einer Fallkonstellation wie der vorliegenden ist nach seiner Auffassung der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung heranzuziehen, wenn feststeht, dass derjenige, der Schadensersatz wegen eines Mangels gegen einen nachgeschalteten Vertragspartner geltend macht, seinerseits nicht mehr wegen dieses Mangels von dem vorgeschalteten Vertragspartner in Anspruch genommen werden kann.

Wirtschaftlich betrachtet sei, so der Bundesgerichtshof, der Nachunternehmer lediglich Zwischenstation innerhalb der werkvertraglichen Leistungskette vom Werklieferanten über den Nachunternehmer und den Generalunternehmer zum Bauherrn. Der Nachunternehmer erbringe seine Leistung regelmäßig am Bauvorhaben des Bauherrn. Diesem komme wirtschaftlich das Ergebnis der Leistung zugute und er sei im Ergebnis von dem Mangel des Lieferanten betroffen. Der Nachunternehmer sei nur deshalb mit der Sache befasst, weil keine direkten vertraglichen Beziehungen zwischen Bauherrn und Lieferanten bestünden, er sei somit nur Zwischenstation.

Die finanzielle Einbuße, die er durch den vom Lieferanten verursachten Mangel erleide, richte sich wirtschaftlich gesehen danach, in welchem Umfange er vom Generalunternehmer bzw. Bauherrn in Anspruch genommen werden könne. Wenn trotz Mängeln das Werk abgenommen wurde und keinerlei Ansprüche geltendgemacht wurden, sei es nach Treu und Glauben angemessen, den Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung heranzuziehen, um zu überprüfen, ob er diesen Vorteil an den Lieferanten weitergeben müsse. Vorliegend sei dies der Fall. Eine Inanspruchnahme durch den Bauherrn bzw. Generalunternehmer sei nicht erfolgt. Ansprüche seinen zwischenzeitlich auch verjährt.

Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sei es daher geboten, diesen Vorteil an den Lieferanten weiterzugeben. Die Klägerin kann daher von der Beklagten keinen Schadensersatz verlangen.

Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin

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Überwachungspflicht des bauleitenden Architekten bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten?

Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung vom 28.03.2007–AZ 7 U 188/06–zu den Überwachungspflichten des Architekten im Rahmen der Bauleitung Stellung genommen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob Überwachungsfehler vorliegen, kommt es nach Meinung des Gerichtes entscheidend auf den vertraglich geschuldeten Umfang der Leistung sowie auf die örtlichen Gegebenheiten an. Je schwieriger und gefahrenträchtiger Arbeiten seien, desto intensiver müsse eine Überwachungstätigkeit erfolgen. Gleichfalls sei die Überwachung von Sanierungsarbeiten an Altbauten intensiv auszugestalten, da sich gerade in diesen Fällen häufig Probleme aufzeigen, die bei Baubeginn nicht vorhersehbar waren.

Anders ist dies bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten, d.h. einfachen, gängigen und allgemein üblichen Arbeiten. Insoweit besteht eine Überwachungspflicht nicht.

Die Entscheidung des OLG Celle stellt nochmals klar, dass bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten, d.h. bei einfachen, allgemein üblichen Arbeiten eine Bauüberwachung nicht stattzufinden hat. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass die Rechtsprechung anderer Obergerichte in letzter Zeit dazu tendiert, selbst bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten eine Bauüberwachung zu fordern.

So hat jüngst in seiner Entscheidung vom 01.02.2007 das Brandenburgische Oberlandesgericht eine zumindest stichprobenartige Kontrolle auch bei einfachen, gängigen Arbeiten gefordert (Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 01.02.2007–AZ 12 U 138/06–(s. auch www.fachanwaltsmodule.de).

Dr. Petra Christansen-Geiss
Rechtsanwältin

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BAG: Surfen im Internet – Kündigung

Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeiten kann je nach Art und Ausmaß selbst ohne das Vorliegen eines Nutzungsverbots eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.BAG, Urteil vom 31.Mai 2007 2 AZR 200/06

In Fortführung seiner Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht Ende März erneut entschieden, dass die private Internetnutzung während der Arbeitszeit auch ohne ausdrückli-ches Verbot eine so erhebliche Pflichtverletzung darstellen kann, dass sie den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt.

Bereits mit Urteilen vom 27. April 2006 (2 AZR 386/05) und 07. Juli 2005 (2 AZR 581/04) hatte der 2. Senat entschieden, dass das private Surfen im Internet sogar einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstellen und damit den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigten kann.

Ob die in der privaten Internetnutzung liegende Pflichtverletzung das für eine (fristlose) Kündigung erforderliche Gewicht hat, misst sich u. a. an Umfang und Art der Nutzung. Für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer privat das Internet nutzt, erhält er Arbeitsentgelt für eine Arbeitsleistung, welche er tatsächlich nicht erbringt. Je größer daher der zeitliche Umfang der Internetnutzung, desto erheblicher ist die darin liegende Pflichtverletzung des Arbeitszeitbetrugs.

Die Art der Nutzung kann z.B. dann eine erhebliche Pflichtverletzung begründen, wenn der Arbeitnehmer Internetseiten z.B. pornographischen Inhalts aufruft, da dies zu einer Rufschädigung des Arbeitgebers führen kann. Auch das Herunterladen größerer Datenmengen kann eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, da hiermit das Betriebssystem des Arbeitgebers zum einen durch Überlastung gestört werden kann, dies zum anderen aber auch die Gefahr birgt, das System mit Viren oder "Trojanern" zu belasten.

Einer vorherigen Abmahnung bedarf es auch ohne das Vorliegen eines Verbots nicht, wenn die private Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer solche Ausmaße annimmt, dass er nicht darauf vertrauen kann, dass der Arbeitgeber dies tolerieren wird. Dies ist der Fall, wenn die Nutzung während der Arbeitszeiten in einem erheblichen zeitlichen Umfang stattfindet und/oder eine erhebliche Menge an Daten auf das betriebliche Betriebssystem heruntergeladen wird.

Empfehlung: Es empfiehlt sich, die private Nutzung des Internets in Form einer Arbeitsanweisung oder Betriebsvereinbarung eindeutig zu regeln, z.B. dergestalt, dass den Arbeitnehmern die private Nutzung in Pausen und außerhalb der Arbeitszeiten gestattet, im Übrigen verboten wird. Kontrollrechte des Arbeitgebers unterliegen besonderen datenrechtlichen Bestimmungen, so dass in der praktischen Umsetzung sensibles Vorgehen geboten ist.

Hiltrud Kohnen
Uta Hesemann
Rechtsanwältinnen

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