Erbrecht, Vorsorgevollmacht und Betreuung

Was geschieht, wenn man selbst, der eigene Vater, die eigene Mutter oder der eigene Ehegatte plötzlich seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann? Diese Frage stellen sich viele erst dann, wenn dieser Fall bereits eingetreten ist. Wurde nicht rechtzeitig vorgesorgt, wird in diesen Fällen eine amtliche Betreuung angeordnet, wobei zwar häufig Angehörige zum Betreuer bestimmt werden, die Entscheidung über die Person des Betreuers jedoch letztlich beim Betreuungsgericht liegt. Selbst wenn aber ein Angehöriger zum Betreuer bestellt wird, muss dieser sich für verschiedenste Entscheidungen die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen und über seine Handlungen dem Gericht gegenüber Rechenschaft ablegen.

Ist dieser Fall bereits eingetreten, unterstützen wir Sie bei der Auseinandersetzung mit dem Betreuungsgericht, beispielsweise wenn notwendige Genehmigungen nicht erteilt werden oder die falsche Person zum Betreuer bestellt worden ist bzw. der eingesetzte Betreuer sich fehlverhält. Auch die Anordnung nicht erforderlicher Betreuungen oder Kontrollbetreuungen haben wir bereits häufig erfolgreich abgewehrt.

Wenn Sie die Anordnung einer Betreuung für den Fall Ihrer eigenen späteren Geschäftsunfähigkeit vermeiden und selbst darüber entscheiden möchten, wer sich gegebenenfalls um Ihre Angelegenheiten kümmern soll, beraten wir Sie bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht, mit der die Einrichtung einer Betreuung vermieden werden kann.

Leistungsübersicht

  • Vertretung in allen Angelegenheiten gegenüber dem Betreuungsgericht
  • Individuelle Gestaltung von Vorsorgevollmachten zur Vermeidung der Einrichtung einer Betreuung

Standorte

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