Erbrecht, Testamentsvollstreckung

Wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, ist nur dieser – nicht aber die Erben selbst – für die Nachlassabwicklung und die Auseinandersetzung des Nachlasses bzw. die dauerhafte Verwaltung des Nachlasses zuständig. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist häufig äußerst kompliziert, haftungsträchtig und rechtlich schwierig. Insbesondere wenn die Erben sich – wie häufig – durch den Testamentsvollstrecker bevormundet fühlen und versuchen, diesen mit allen Mitteln loszuwerden oder die Erben untereinander zerstritten sind, muss der Testamentsvollstrecker damit rechnen, mit Gerichtsverfahren überzogen zu werden. 

Umgekehrt kommt es auch nicht selten dazu, dass der Erblasser zwar einen ihm bekannten und vertrauten Testamentsvollstrecker benennt, dieser aber entweder nicht willens oder nicht qualifiziert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben. Hier ist es zum einen möglich, den Testamentsvollstrecker auf dem Rechtsweg zur Vornahme bestimmter notwendiger Maßnahmen zu zwingen, zum anderen kommen auch Schadensersatzansprüche der Erben in Betracht, gegebenenfalls ist auch ein Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht möglich.

Leistungsübersicht

  • Umfassende Beratung bezüglich der Rechte und Pflichten eines Testamentsvollstreckers
  • Unterstützung bei der Abwicklung und Auseinandersetzung komplizierter Nachlässe
  • Unterstützung bei der Erstellung von Nachlassverzeichnissen 
  • Übernahme der außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Erben
  • Durchsetzung von Ansprüchen gegen Nachlassschuldner
  • Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker
  • Gegebenenfalls Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers

Standorte

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