2016
Immobilie // Bau

Wann beginnen Gewährleistungsansprüche gegenüber Architekten und Ingenieure?

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 8. September 2016 – VII ZR 168/15 – zu der Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Architekten- und Ingenieurverträgen Stellung genommen. Es ist durchaus gängig, dass in Architekten- und Ingenieurverträgen eine Klausel enthalten ist, die wie folgt lautet:

„Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, ausgenommen ist hier ausdrücklich die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation, bzw. nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjektes).“

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes handelt es sich insoweit um 2 inhaltlich voneinander trennbare einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen. Einmal:

„Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung, ausgenommen ist hier ausdrücklich die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation), bzw. nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjektes.“

Und zum anderen:

„Die Verjährung beginnt nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjektes.“

Der Bundesgerichtshof untersucht beide Teile der Bestimmung getrennt auf ihre Wirksamkeit. Dabei kommt er zu dem Schluss, dass die Vertragsbestimmung „die Verjährung beginnt nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjektes“ entweder gemäß § 309 Nr. 8 b) ff. BGB oder gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers unwirksam ist.

Dass es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, stellt der Bundesgerichtshof nicht in Frage. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Bedingungen ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass die Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind. Ein solcher Anschein – so der Bundesgerichtshof – kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten sind. Dies gilt nicht nur für Bauverträge, sondern auch für Architekten- und Ingenieurverträge. Eine solche allgemein und abstrakte Bestimmung liege hier vor, so dass vom Anschein auszugehen sei, dass die Klausel für eine Mehrfachverwendung vorformuliert worden sei. Ein Aushandeln im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB konnte das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellen. Dementsprechend war die Klausel an den Bestimmungen des § 305 ff. BGB zu messen.

Nach § 309 Nr. 8 b) ff. BGB ist eine Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn durch sie bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB erleichtert wird. Eine solche unzulässige Erleichterung liegt dann vor, wenn der Beginn der Verjährungsfrist – gemessen am vom Gesetz vorgesehenen Beginn – vorverlegt wird (s. auch BGH-Urteil v. 12.05.2016 – AZ: VII ZR 171/15; BGH-Urteil vom 25.02.2016 – VII ZR 49/15).

Zu beachten ist allerdings, dass gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, § 309 BGB keine Anwendung auf allgemeine Geschäftsbedingungen findet, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Allerdings ist gemäß § 310 Abs. 1 S. 2 BGB, § 307 Abs. 1 und 2 BGB in den Fällen des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB auch insoweit anwendbar, als dies zu Unwirksamkeit von in § 309 BGB genannter Vertragsbestimmungen führt. Dabei ist allerdings auf den Handelsverkehr und die geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen. Im Rahmen des § 307 BGB haben die strikten Klauselverbote des § 309 Indizwirkung für die Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel (so BGH-Urteil v. 10. Oktober 2013; VII ZR 19/12). Der Bundesgerichtshof stellt in der vorliegenden Entscheidung fest, dass dies auch für die Erleichterung der Verjährung bezüglich bauwerksbezogener Leistungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs gilt, die dieser gegenüber einem Unternehmer verwendet. Demgemäß kommt der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass die hier diskutierte Vertragsbestimmung entweder gem. § 309 Nr. 8 b) ff. BGB oder gem. § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Es kommt also nicht darauf an, ob die Klausel gegenüber einem Verbraucher oder einem Unternehmer verwendet wird.

Zur Begründung der Unwirksamkeit führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Verjährung von Mängelansprüchen, auch solchen gemäß § 634 Nr. 4 BGB, gegen den mit Leistungen gem. den Leistungsphasen 1 bis 9 des § 73 HOAI a.F. beauftragten Ingenieur durch Vorverlegung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der Abnahme des Gesamtobjektes gegenüber der gesetzlichen Regelung erleichtert wird. Die Verjährung der in § 634 Nr. 1, Nr. 2 und 4 BGB bezeichneten Ansprüche beginnen in dem hier einschlägigen Fall des § 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich nämlich mit der Abnahme der Leistungen. Wird ein Ingenieur mit Leistungen gemäß § 73 HOAI a.F. einschließlich der Leistungsphase 9 beauftragt, hat er seine Leistungen vertragsgemäß erst erbracht, wenn auch die Leistungen gemäß der Leistungsphase 9 erfüllt sind. Bei Beauftragung mit dieser Leistungsphase kann daher eine Abnahme grundsätzlich erst dann angenommen werden, wenn auch die Leistungsphase erbracht wurde. Die Vorverlegung stellt daher eine unzulässige Verkürzung der Verjährung dar.

Grundsätzlich kann allerdings auch vor vollständiger Leistungserbringung eine Teilabnahme nach Erbringung bestimmter Leistungsanteile vereinbart werden. Von einer solchen Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen aufgrund der Formulierung „die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, ausgenommen ist hier ausdrücklich die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation)“ ist jedoch nicht auszugehen. Die Bestimmung lege vielmehr nur den Beginn der Verjährungsfrist fest für den Fall, dass eine Abnahme der bis zur Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistungen vereinbart worden sei. Sie enthält aber selbst keine Vereinbarung einer Teilabnahme.

Festzuhalten ist demnach, dass für die Frage der Verjährung die in vielen Architekten- und Ingenieurverträgen enthaltene Klausel über den Verjährungsbeginn durch Ingebrauchnahme des Gesamtobjektes keine Wirkung entfaltet. Wird die Leistungsphase 9 mit vereinbart, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist gegenüber Architekten- und Ingenieuren, wenn die Leistungen dieser Leistungsphase erbracht und abgenommen wurden (s. auch BGH-Urteil v. 10.10.2013, AZ: VII ZR 19/12). Die Ingebrauchnahme des Objektes bildet somit keinen Anknüpfungspunkt für den Beginn der Gewährleistungsfrist auch gegenüber dem Architekten/Ingenieur. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass eine Teilabnahme vereinbart werden kann. Allerdings besteht in der Regel das Problem darin, dass solche Teilabnahmen weder ausdrücklich vereinbart werden, noch überhaupt durchgeführt werden.


Dr. Petra Christiansen-Geiss
Rechtsanwältin
2. November 2016

Referent: Dr. Petra Christiansen-Geiss

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